ECLI:DE:BGH:2019:120319B1STR356.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 356 / 1 8 vom 12. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2019 beschlossen: Die Anhörun gsrüge des Verurteil ten vom 28. Januar 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss vom 8. Januar 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2018 als unbegründet verworfen. 1. Mit der rechtzeitig erhobenen Anhörungsrüge macht der Verurteilte geltend, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat sich mit seinen Einwänden nicht in einem begründeten Beschluss ausein andergesetzt habe. Eine solche Auseinandersetzung sei deswegen erforderlich gewesen, weil die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift enthaltenen Wer- tungen nicht nur den Ausführungen des Revisionsführers, sondern auch logi- schen Denkgesetzen widers prächen. Zur Untermauerung trägt er erneut Tat - sachen vor und würdigt diese abweichend von den Feststellungen im landge- richtlichen Urteil; seiner Ansicht nach habe sich der Senat mit dieser Würd igung auseinandersetzen müssen. 1 2 - 3 - 2. Die Anhörungsrüge ist unb egründet. Eine Verletzung rech tlichen Ge- hörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss weder Verfahrensstoff noch Tat - sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigende s Vorbringen nicht über- gangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Ver - urteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletz ung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Revision des Verurteilten ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Einer Begründung bedurfte es bei der hier einstimmig ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (vgl. nur BVe rfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 , wistra 2014, 434 Rn. 14 mwN ). Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor- bringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (Se- natsbeschlüsse vom 19. Novembe r 2014 - 1 StR 114/14 und vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16). Soweit der Verurteilte die erhobenen Beweise anders als das Landgericht würdigt, ergibt sich hieraus kein Gehörsverstoß. 3 4 5 6 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senat sbeschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15 ). Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow 7
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