BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 357/02 vom13. Mai 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 beschlossen:Dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H. , wird fürdie Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung in Höhevon 600,-- nrGründe: Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Dezember 2002 war der An-tragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestelltworden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidungüber den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2Satz 2 BRAGO).Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung inHöhe von 600,-- nn !n#"$%%!&(')+*-,!./n0Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der An-tragsteller im wesentlichen mit der Beweiswürdigung in den Gründen des an-gefochtenen Urteils der Strafkammer zu befassen. Insoweit war die Sache be-sonders schwierig und umfangreich. Im übrigen wies das Verfahren revisions-rechtlich keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten auf.Die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 2.000,-- 12%rder Antragsteller erstrebt, erschiene übersetzt. Schwierigkeit und Umfang wi-chen hier nicht derart von den durchschnittlich vorkommenden Sachen ab, daß - 3 -eine Pauschvergütung in Höhe von mehr als der 5,5-fachen gesetzlichen Ge-bühr (360,-- 3nnr4.Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrages aufdie ihm im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungster-mins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsan-spruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegol-ten werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnungfür Rechtsanwälte 15. Aufl. § 99 Rdn. 9 m.Nachw.).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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