BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 357/02 vom14. Januar 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 beschlos-sen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-richts Landshut vom 18. März 2002 wird als unzulässig verworfen.Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie we-gen gefährlicher Körperverletzung, sämtliche Taten begangen zum Nachteilder Nebenklägerin, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verur-teilt.Die Revision der Nebenklägerin führt aus, der Schuldspruch sei zwar"richtig", jedoch enthalte der Strafausspruch zahlreiche, von ihr im einzelnendargelegte Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten. Abschließend erhebt dieRevision "darüber hinaus die allgemeine Rüge der Verletzung des materiellenRechts".Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).Die Revision, die einen ausdrücklichen Revisionsantrag entgegen § 344Abs. 1 StPO nicht gestellt hat, bezeichnet den Schuldspruch ausdrücklich als"richtig". Trotz der abschließend und ohne weitere Ausführungen erhobenen - 3 -allgemeinen Sachrüge kann der Senat unter diesen Umständen dem Revisi-onsvorbringen lediglich eine Anfechtung des Strafausspruchs entnehmen. Diesist jedoch kein zulässiges Ziel einer Revision der Nebenklage (§ 400 Abs. 1StPO).Der Senat hat davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die dem An-geklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen aufzu-erlegen, da er die Revision des Angeklagten durch Urteil vom heutigen Tageebenfalls verworfen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99;w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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