BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 357/02 vom14. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom14. Januar 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Dr. Boetticher,Dr. Kolz,Hebenstreit,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsLandshut vom 18. März 2002 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe: A.Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (Tatzeit je-weils 1994) und gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 1995) zu einer Jugend-strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zurBewährung ausgesetzt wurde.Tatopfer war in sämtlichen Fällen die Nebenklägerin, die im Tatzeitraumzumindest zeitweise mit dem Angeklagten zusammenlebte. Die Vorgänge wur-den den Strafverfolgungsbehörden erst nach Jahren im Rahmen eines Verfah-rens gegen den - deshalb inzwischen rechtskräftig abgeurteilten - Bruder des - 4 -Angeklagten wegen sexueller Nötigung der Nebenklägerin bekannt. Gegen dasUrteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die NebenklägerinRevision eingelegt.Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete Revision der Nebenklä-gerin hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig ver-worfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde in der Hauptverhandlungvor dem Senat zurückgenommen.Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten bleibt erfolglos. B.Der Angeklagte bestreitet die Taten, die Verurteilung stützt sich haupt-sächlich auf die von der Jugendkammer nach sachverständiger Beratung alsglaubwürdig angesehenen Angaben der Nebenklägerin.Die Jugendkammer hatte auf Antrag der Verteidigung ein Gutachten zurGlaubwürdigkeit der Nebenklägerin eingeholt; dem Antrag, auch noch ein"Obergutachten" hierzu einzuholen, ist sie dagegen nicht nachgekommen. Diesist der Kern der Revisionsangriffe.1. Die Revision macht geltend, die Jugendkammer habe zwar antrags-gemäß ein Gutachten eingeholt, entgegen dem Antrag sei jedoch kein Gut-achter von der Universität München herangezogen worden. Ob die Revisiondarin einen eigenständigen Rechtsfehler sieht, oder ob ihre hierauf bezogenenAusführungen Teil der Begründung dafür sein sollen, warum ein weiteres Gut- - 5 -achten hätte erhoben werden müssen, wird nicht deutlich, kann aber offen blei-ben. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht kein An-spruch auf die Heranziehung eines bestimmten Sachverständigen, oder einesAngehörigen einer bestimmten Universität. Die Auswahl des Sachverständigenobliegt allein dem Gericht, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. auch Gollwitzer inLöwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 157 m.w.N. in Fußn. 545).2. Die Revision macht weiter geltend, die Jugendkammer habe über denAntrag auf Einholung eines Obergutachtens nicht entschieden und dadurchihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Unklarheit, ob damit eine Verletzung von §244 Abs. 6 StPO oder von § 244 Abs. 2 StPO gerügt sein soll (vgl. auch BGHbei Kusch NStZ-RR 198, 257, 259), kann auf sich beruhen. Der Antrag auf Ein-holung eines Obergutachtens war hilfsweise ("für den Fall, daß das Gerichtden Angeklagten nicht freisprechen will") gestellt und er ist in den Urteilsgrün-den mit sehr ausführlicher Begründung ausdrücklich abgelehnt.3. Ob unzutreffendes Vorbringen, ein Beweisantrag sei nicht beschiedenworden, überhaupt dahin umgedeutet werden kann, die Bescheidung des An-trags sei inhaltlich fehlerhaft, erscheint fraglich. Jedenfalls lassen aber dieAusführungen der Jugendkammer, mit denen sich die Revision nicht auseinan-dersetzt, die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens oder sonst einenRechtsfehler nicht erkennen. Im übrigen vermag aber schon das Vorbringen indem Beweisantrag die Möglichkeit eines Mangels des Gutachtens nicht zu ver-deutlichen. Abgesehen von der Behauptung, ein bestimmtes Buch, das "ich ...nicht hier habe", hätte von der Sachverständigen nicht verwendet werden dür-fen, beschränkt es sich auf der Grundlage einer eigenen Einschätzung derGlaubwürdigkeit der Nebenklägerin im wesentlichen darauf, das Gutachten als"unbrauchbar" zu bezeichnen. - 6 -4. Anzumerken ist folgendes:Die Revision behauptet, "aus dem Zusammenhang des Protokolls" er-gebe sich, daß in die Niederschrift über die Gutachtenerstattung und den Be-weisantrag "versehentlich oder bewußt" Verfahrensgeschehen "entgegen denTatsachen eingefügt wurde". Diese Behauptung hat keine nachvollziehbareGrundlage.5. Die auf Grund der nicht näher ausgeführten Sachrüge geboteneÜberprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenaufgedeckt.6. Die Revision bemängelt die Kostenentscheidung. Der Senat brauchtden erstmals in der Revisionsbegründung vom 28. Juni 2002 enthaltenen, we-nig spezifizierten Ausführungen nicht näher nachzugehen, weil sie verspätetsind. Einwände gegen die Kostenentscheidung können nur im Rahmen einerzusätzlich zur Revision einzulegenden sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3StPO) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) geltendgemacht werden (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204 zu dem insoweit identischenFall des § 8 Abs. 3 StrEG). - 7 -7. Nachdem auch die Revision der Nebenklägerin erfolglos war (vgl.oben vor I.), hat der Senat davon abgesehen, dem Angeklagten die durch seinerfolgloses Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla-gen aufzuerlegen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Ausla-generstattung 1; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99; w.Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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