BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 357/05 vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. hier: Anh366rungsr374ge und Gegenvorstellung des Angeklagten O. G. , wegen Hehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M344rz 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge und die Gegenvorstellung des Angeklagten O. G. gegen das Urteil vom 24. Januar 2006 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat mit Urteil vom 24. Januar 2006 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 3. Februar 2005 - mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Versto337es gegen das Au337enwirtschaftsgesetz - mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte O. G. mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 23. Februar 2006 die Anh366rungsr374ge und die Gegen-vorstellung erhoben und beantragt, das Verfahren hinsichtlich der Tatkomplexe der Hehlerei sowie der (Anstiftung zur) Urkundenf344lschung und des Betruges in den Stand vor Beginn der Hauptverhandlung vor dem Senat zur374ckzuverset-zen. 1 1. Die Anh366rungsr374ge nach 247247 356a, 33a StPO ist jedenfalls unbegr374n-det. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil der Angeklagten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht geh366rt worden sind, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. Die Angeklagten und ihre (damali-gen) Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung die M366glichkeit, sich zu allen 2 - 3 - tats344chlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu 344u337ern (247 351 Abs. 2 StPO). Auf eine etwaige Strafbarkeit der verfahrensgegenst344ndlichen Taten unter dem Aspekt der (leichtfertigen) Geldw344sche sind sie vom Senat sogar vor der Hauptverhandlung rechtzeitig hingewiesen worden. Insbesondere die Verteidi-ger Rechtsanw344lte Dr. M. und B. haben umfangreiche Ausf374hrungen zur (leichtfertigen) Geldw344sche gemacht, die der Senat zur Kenntnis genom-men und bei seiner Entscheidung erwogen hat. Da dem Senat - wovon auch zutreffend die Verteidiger der Angeklagten bei ihren aus revisionsrechtlicher Sicht deutlich sachkundigeren Ausf374hrungen als diejenigen im Schriftsatz vom 23. Februar 2006 ausgingen - eine eigene Beweisw374rdigung im Hinblick auf eine etwaige Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldw344sche verwehrt war, war es von vornherein ausgeschlossen, insoweit neues Verteidigungsvorbringen in tat-s344chlicher Hinsicht zu ber374cksichtigen. Tatsachen und Beweisw374rdigungen, die nicht in dem Urteil des Landgerichts M374nchen II enthalten sind, waren nicht Pr374fungsgegenstand. 2. Auch die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Urteile des Bundesge-richtshofs k366nnen auf eine Gegenvorstellung hin grunds344tzlich weder aufgeho-ben noch abge344ndert werden; eine Fallgestaltung, in der ausnahmsweise etwas anders gelten k366nnte (vgl. die Nachweise bei Ru337 in KK 5. Aufl. vor 247 296 Rdn. 4), liegt hier nicht vor. 3 Im 334brigen weist der Senat auf Folgendes hin: Da sich die Vorw374rfe der (leichtfertigen) Geldw344sche einerseits sowie der Hehlerei bzw. der (Anstiftung zur) Urkundenf344lschung und des Betruges andererseits auf dieselben prozes-sualen Taten beziehen, musste insoweit insgesamt die Aufhebung des Urteils und die Zur374ckverweisung der Sache erfolgen. Den Angeklagten bleibt es un- 4 - 4 - benommen, ihr Verteidigungsvorbringen vor dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatrichter darzulegen. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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