- 3 - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 357/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ________________________ StGB 247 261 Abs. 5, 247 259 Zum Verh344ltnis zwischen (leichtfertiger) Geldw344sche und Hehlerei. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05 - LG M374nchen II - 2 - 1. 2. wegen Hehlerei u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Angeklagten in Person, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A. G. , Rechtsanwalt und Rechtsanw344ltin als Verteidiger des Angeklagten O. G. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 3. Februar 2005 - mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Versto337es gegen das Au337en-wirtschaftsgesetz - mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten von den Vorw374rfen der gewerbs-m344337igen Hehlerei, der Urkundenf344lschung, der Anstiftung zur Urkundenf344l-schung, des Betruges sowie des Versto337es gegen das Kriegswaffenkontrollge-setz und gegen das Au337enwirtschaftsgesetz freigesprochen und angeordnet, dass sie f374r verschiedene Strafverfolgungsma337nahmen von der Staatskasse zu entsch344digen sind. Gegen den Freispruch - mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Versto337es gegen das Au337enwirtschaftsgesetz - wendet sich die Staatsanwaltschaft mit den auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisionen sowie mit sofortigen Beschwerden gegen die Entschei- 1 - 5 - dung 374ber die Entsch344digung. Die Revisionen haben mit der Sachr374ge im Er-gebnis Erfolg; die sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidung 374ber die Entsch344digung sind mit der weitgehenden Aufhebung des Urteils gegen-standslos (vgl. Senat NJW 2002, 1211, 1216). I. 1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der Revisionen von Bedeutung - festgestellt: 2 Die Angeklagten sind alleinige und gleichberechtigte Gesellschafter der Gesellschaft G. GbR A. Sp. Su. in W. . Sie betreiben unter die-ser Firma auf dem sog. Surplus-Markt, einem weltweiten Markt f374r gebrauchte Flugzeugteile, einen Handel mit Flugzeugersatzteilen, in erheblichem Umfang mit Teilen f374r D. -Flugzeuge. 3 a) Vorwurf der Hehlerei: 4 Die Angeklagten erwarben von 1996 bis November 2000 von sieben Mit-arbeitern der Firma D. GmbH (seit 2000: F. D. GmbH) Flugzeugteile, wobei die Mitarbeiter B. und M. den Angeklagten ge-gen374ber gemeinschaftlich und die 374brigen Mitarbeiter Fi. , Bl. , V. , Ma. und Mo. einzeln auftraten. Die Mitarbeiter hatten die Flugzeug-teile bei der Firma D. entwendet und sind hierf374r inzwischen rechtskr344ftig wegen Diebstahls bestraft worden. Es handelte sich 374berwiegend um zur Ver-schrottung ausgesonderte Teile, welche die Mitarbeiter werksinternen Anwei-sungen der Unternehmensleitung zuwider mitgenommen hatten, teilweise auch um Teile aus dem regul344ren Materialkreislauf sowie dem Reparatur- und War-tungsbereich. Die Mitarbeiter verkauften und 374bergaben die Flugzeugteile in insgesamt 55 Einzellieferungen an die Angeklagten, wobei der Neuwert der 5 - 6 - ver344u337erten Teile 6.995.267,11 DM betrug. Die Angeklagten zahlten hierf374r insgesamt 972.301,61 DM. Sie gingen davon aus, dass es sich bei den geliefer-ten Teilen um bei der Firma D. ausgesonderte Teile handelte. Bei Fi. , Bl. , V. , Ma. , B. und M. nahmen die Angeklagten jeweils an, dass es den Mitarbeitern gestattet sei, die Teile auf eigene Rech-nung zu ver344u337ern. Bei Mo. gingen die Angeklagten jeweils von der konkreten Zustimmung des Vorgesetzten aus, da sie tats344chlich bereits zuvor in zwei F344llen Flugzeugteile von Mo. mit erkennbarer Zustimmung des Vorgesetzten auf dem Werksgel344nde erworben und 374bernommen hatten. Im Jahre 1996 war die Firma D. , die bis dahin zum Da. -Konzern geh366rt hatte, durch den amerikanischen Flugzeughersteller F. 374bernommen worden. Zuvor waren von der Firma D. regelm344337ig umfang-reiche Best344nde ausgesonderter Flugzeugteile an Mitarbeiter verkauft worden, die die Teile im Einvernehmen mit dem Unternehmen weiterver344u337ert hatten. Zugleich hatte die Firma D. selbst 374bersch374ssige Teile in gr366337erem Um-fang auf dem Surplus-Markt verkauft; teilweise hatte sie Interessenten auch an bestimmte Mitarbeiter verwiesen. Nach der 334bernahme der Firma D. durch F. 344nderte sich diesbez374glich die Unternehmenspolitik. 334ber-sch374ssige gebrauchte Flugzeugteile sollten nunmehr prinzipiell der Verschrot-tung zugef374hrt und nicht an Mitarbeiter oder auf dem Surplus-Markt verkauft werden. Die tats344chliche Verschrottung der Flugzeugteile nach deren Ausson-derung wurde allerdings nur nachl344ssig 374berwacht. Die Angeklagten hatten be-reits bis 1996 gesch344ftliche Beziehungen sowohl mit D. -Mitarbeitern als auch mit der Firma D. selbst unterhalten, wobei allerdings Verhandlungen mit der Firma D. 374ber den Kauf ausgesonderter Flugzeugteile im Jahre 1996 ergebnislos blieben. Von der 304nderung der Unternehmenspolitik bez374glich ausgesonderter Flugzeugteile erhielten die Angeklagten keine Kenntnis. 6 - 7 - b) Vorwurf der Urkundenf344lschung bzw. der Anstiftung hierzu und des Betruges: 7 Der D. -Mitarbeiter Fi. erstellte zwischen 1999 und November 2000 in 23 F344llen falsche Zertifikate, welche die Eignung und ordnungsgem344337e 334berpr374fung der von ihm gelieferten Flugzeugteile belegen sollten, und 374bergab sie den Angeklagten. Flugzeugteile m374ssen vor ihrer Verwendung einer stan-dardisierten 334berpr374fung unterzogen werden. Die Angeklagten hatten Fi. gebeten, entsprechende Zertifikate nachzuliefern. Die Angeklagten lie-ferten zwischen Oktober 1999 und August 2000 in drei F344llen ihren Abnehmern zusammen mit Flugzeugteilen von Fi. gef344lschte Zertifikate. Sie wussten von den F344lschungen nichts und hielten die von Fi. gelieferten Zertifikate f374r echt. 8 c) Vorwurf des Versto337es gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz: 9 Am 29. November 2000 wurde anl344sslich einer Durchsuchung der Wohn- und Gesch344ftsr344ume der Angeklagten auf einem Schreibtisch eine im gemein-samen Besitz der Angeklagten befindliche Patrone gefunden, die gem344337 Nr. 32 der Kriegswaffenliste zur Verwendung in vollautomatischen Maschinenkanonen bestimmt und uneingeschr344nkt funktionsf344hig war. Die Angeklagten hatten die zur Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber die Kriegswaffe erforderliche Ge-nehmigung nicht. Zu welchem Zeitpunkt die Angeklagten in den Besitz der Pat-rone gekommen waren, hat das Gericht nicht feststellen k366nnen. 10 2. Das Landgericht hat die Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden frei-gesprochen: 11 a) Hinsichtlich des Tatkomplexes der Hehlerei habe die Kammer nach umfassender Abw344gung nicht feststellen k366nnen, dass die Angeklagten wuss- 12 - 8 - ten oder es zumindest f374r m366glich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass die Mitarbeiter der Firma D. Flugzeugteile ohne deren Einverst344ndnis mit-nahmen und ver344u337erten. Insbesondere h344tten die Angeklagten aufgrund der Kenntnis von fr374heren Verk344ufen ausgesonderter Flugzeugteile in gro337en Men-gen von der Firma D. an Mitarbeiter und auf dem Surplus-Markt den Schluss ziehen d374rfen, dass D. auch sp344ter ausgesonderte Flugzeugteile habe 204loswerden223 wollen. b) Auch in dem Tatkomplex der Urkundenf344lschung hat sich die Kammer nicht vom Vorsatz der Angeklagten 374berzeugen k366nnen. Fi. habe den An-geklagten gegen374ber nichts von den F344lschungen der vom 344u337eren Anschein her echt wirkenden Zertifikate ge344u337ert. 13 c) Hinsichtlich des Versto337es gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz hat die Kammer nicht feststellen k366nnen, dass die Pflicht zur unverz374glichen Anzei-ge nach 247 12 Abs. 6 Nr. 1 KWKG verletzt worden sei. Somit sei eine Strafbar-keit nach 247 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG, der allein in Betracht komme, nicht gegeben. 14 II. Die Verfahrensr374gen sind offensichtlich unbegr374ndet. Die Sachr374ge, wel-cher der Generalbundesanwalt beitritt, soweit die Angeklagten in den F344llen des Erwerbs von Fi. , Bl. , V. und Ma. vom Vorwurf der Hehlerei frei-gesprochen worden sind, beanstandet in erster Linie die Beweisw374rdigung. 15 Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund der Sachr374ge nur zu pr374fen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-laufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374ch-lich, unklar und l374ckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah- 16 - 9 - rungss344tze verst366337t; ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung er-forderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen stellt (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147 f.). 1. Die vom Landgericht hinsichtlich der Tatkomplexe der Hehlerei und der Urkundenf344lschung vorgenommene Beweisw374rdigung h344lt - f374r sich ge-nommen - rechtlicher 334berpr374fung noch stand. Die umfangreichen Ausf374hrun-gen des Urteils zur Beweisw374rdigung sind insbesondere in sich schl374ssig und nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen, welche das Gericht zieht, sind m366g-lich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. N344herer Er366rterung bedarf nur fol-gendes: 17 a) Die Einlassungen der Angeklagten werden zureichend dargestellt. Dass sie nicht in einem gesonderten Abschnitt der Urteilsgr374nde im Zusam-menhang wiedergegeben sind, sondern bei der Beurteilung einzelner Beweis-fragen 204st374ckweise223 mitgeteilt werden, ist kein Darstellungsmangel, solange dem Revisionsgericht die 334berpr374fung der tatrichterlichen Beweisw374rdigung auf Rechtsfehler m366glich ist (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 8). 18 Soweit zu einzelnen Indizien explizite Ausf374hrungen zu den Einlassun-gen fehlen, ergeben diese sich hinreichend aus dem Sachzusammenhang. 19 b) Der Beschwerdef374hrerin ist einzur344umen, dass eine Reihe von Indi-zien f374r einen Hehlereivorsatz der Angeklagten sprechen. Gleichwohl ist die Auffassung des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft, die Angeklagten h344tten ins-besondere aufgrund des Umstandes, dass die Firma D. in der Vergangen-heit ausgesonderte Flugzeugteile in gro337en Mengen an Mitarbeiter zur Weiter-ver344u337erung und auf dem Surplus-Markt verkaufte, auch nach dem Jahre 1996 annehmen d374rfen, D. wolle solche Teile 204loswerden223, Mitarbeitern sei es demnach erlaubt gewesen, ausgesonderte Flugzeugteile ohne Bezahlung zur 20 - 10 - Weiterver344u337erung mitzunehmen. F374r die M366glichkeit dieser Schlussfolgerung spielt es keine Rolle, ob die Flugzeugteile als 204Surplus-Teile223 oder 204Schrott223 be-zeichnet wurden; es handelte sich - den Urteilsfeststellungen zufolge - nach der Vorstellung der Angeklagten vor und nach 1996 jeweils um ausgesonderte Tei-le, die dem regul344ren Materialkreislauf bei D. entzogen waren, also um gleichartige Gegenst344nde. Der Unterschied zwischen entgeltlicher und unent-geltlicher Abgabe der Flugzeugteile an die Mitarbeiter steht der Schlussfolge-rung ebenfalls nicht entgegen. Denn nach den Urteilsfeststellungen war auch der Verkauf an Mitarbeiter vor 1996 erkennbar ein solcher weit unter dem Neu-preis. Dass die Angeklagten davon ausgingen, die Firma D. habe in der Vergangenheit durch den Verkauf an Mitarbeiter relevante Eink374nfte erzielt, hat das Gericht nicht unterstellen m374ssen. Zudem waren die Gepflogenheiten vor und nach 1996 nicht derart unterschiedlich, dass die Angeklagten daraus h344tten schlie337en m374ssen, die Mitarbeiter h344tten die Flugzeugteile ohne Einverst344ndnis von D. mitgenommen. Vor 1996 verkauften die Mitarbeiter von D. die Teile zwar vornehmlich als Selbst344ndige, sp344ter als Privatpersonen. Dies war jedoch nicht durchgehend der Fall. So machte ein Mitarbeiter einem Luftsport-club im Oktober 1988 ein Angebot, bei dem er als Privatperson auftrat, was den Angeklagten bekannt war. Die Mitarbeiter B. und M. erstellten zudem auch nach Dezember 1996 Rechnungen f374r die Lieferung von Flugzeugteilen unter einer Firmenbezeichnung. Dass, wie die Beschwerdef374hrerin geltend macht, vor 1996 das Gesch344ftsgebaren der Mitarbeiter gegen374ber D. offen zutage trat und danach nicht mehr, macht auch nicht den relevanten Unter-schied aus, aufgrund dessen die Angeklagten auf das fehlende Einverst344ndnis von D. schlie337en mussten. Denn die Verk344ufe des Mitarbeiters Mo. an die Angeklagten erfolgten auch nach 1996 in zwei F344llen mit f374r die Angeklagten erkennbarer Zustimmung des Vorgesetzten. Schlie337lich ist es m366glich, von den Verkaufsverhandlungen mit D. im Jahre 1996 darauf zu - 11 - schlie337en, dass bei D. grunds344tzlich Einverst344ndnis bestand, nicht mehr ben366tigte gebrauchte Flugzeugteile wieder dem Wirtschaftskreislauf zuzuf374h-ren. Ob die Angeklagten das Scheitern der Verkaufsverhandlungen mit der 304n-derung der Gesch344ftspolitik von D. in Verbindung brachten oder auf ande-re Ursachen - etwa das im Urteil festgestellte Ausscheiden des Verhandlungs-partners bei D. - zur374ckf374hrten, ist spekulativ. Aus dem Scheitern der Ver-kaufsverhandlungen mussten die Angeklagten nicht zwingend darauf schlie337en, dass D. es anschlie337end ablehnte, Flugzeugteile an Mitarbeiter zu ver344u-337ern bzw. abzugeben. 2. Zu Recht macht die Beschwerdef374hrerin allerdings geltend, die Be-weisw374rdigung zum Vorwurf des Versto337es gegen das Kriegswaffenkontrollge-setz sei l374ckenhaft und an die 334berzeugungsbildung w374rden 374berspannte An-forderungen gestellt. 21 Das Urteil enth344lt hier keinerlei Feststellungen dazu, ob und - falls ja - wie sich die Angeklagten zum Anklagevorwurf des Versto337es gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz 374berhaupt eingelassen haben. Im Rahmen der Be-weisw374rdigung hat das Urteil jedoch von den Einlassungen der Angeklagten auszugehen und diese unter Ber374cksichtigung der erhobenen Beweise einge-hend zu bewerten (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 4). 22 Aufgrund insoweit fehlender Feststellungen kann der Senat nicht beurtei-len, ob es bei dem zugunsten der Angeklagten angenommenen Sachverhalt, die Patrone sei kurz vor dem Auffinden am 29. November 2000 von einem der Angeklagten entdeckt und im B374ro auf den Schreibtisch gestellt worden, um eine lediglich abstrakt-theoretische M366glichkeit handelt oder ob tats344chliche Anhaltspunkte hierf374r bestanden haben. Die Anmietung des Munitionslagers kurz vor dem 29. November 2000 allein kann noch kein gen374gender Anhalts- 23 - 12 - punkt sein. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten der Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte erbracht sind. Das Urteil beruht auf dem Fehler, da es nicht ausgeschlossen ist, dass die Angeklagten bei fehlerfreier Beweisw374rdigung wegen eines Versto337es ge-gen 247 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG verurteilt worden w344ren. Insoweit hat das Urteil daher keinen Bestand. 24 III. Auch der Freispruch von den Vorw374rfen der Hehlerei sowie der Urkun-denf344lschung, der Anstiftung hierzu und des Betruges kann keinen Bestand haben, weil es das Landgericht unterlassen hat, das zugrunde liegende Verhal-ten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Geldw344sche gem344337 247 261 StGB zu pr374fen. Eine derartige Pr374fung h344tte vor allem bei den Lieferungen von Flugzeugteilen seitens Fi. , Bl. , V. , Ma. , B. und M. so-wie bei der 334berlassung von gef344lschten Zertifikaten seitens Fi. nahe gele-gen. Da sich das Urteil insbesondere nicht damit auseinandersetzt, ob die An-geklagten leichtfertig verkannten, dass die Flugzeugteile und Zertifikate aus Straftaten stammten, ist ein Er366rterungsmangel gegeben, der auf die Sachr374ge hin zur Aufhebung des Urteils auch insoweit f374hrt. 25 1. Nach den getroffenen Feststellungen verwirklichten die Angeklagten den objektiven Tatbestand des 247 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Tatalternative des Sich-Verschaffens. Sie erwarben von D. -Mitarbeitern Flugzeugteile, die aus Diebst344hlen gem344337 247 242 StGB herr374hrten, und 374bernahmen Zertifika-te, die aus Urkundenf344lschungen gem344337 247 267 Abs. 1 StGB stammten. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bek344mpfung der Organisier-ten Kriminalit344t am 9. Mai 1998, das den Vortatenkatalog in 247 261 Abs. 1 Satz 2 26 - 13 - StGB um Delikte erweiterte, die als f374r die Organisierte Kriminalit344t typisch ein-gestuft wurden, stellen Straftaten nach 247 242 StGB und 247 267 StGB auch dann taugliche Katalogtaten im Sinne von 247 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB dar, wenn sie gewerbsm344337ig begangen wurden. Ein wesentlicher Teil der fest-gestellten Lieferungen von Flugzeugteilen (jedenfalls 35 von 55) und s344mtliche 334berlassungen von gef344lschten Zertifikaten fanden den Urteilsfeststellungen zufolge nach dem 9. Mai 1998 statt. Nach den Urteilsfeststellungen liegt es auch nahe, dass die D. -Mitarbeiter Fi. , Bl. , V. , Ma. , B. und M. gewerbsm344337ig stahlen, indem sie sich aus der wiederholten Begehung von Diebst344hlen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer verschaffen wollten. Der Umfang und der Wert der von diesen Mitarbei-tern entwendeten Flugzeugteile sind betr344chtlich. Mit Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 14. Juli 2004 sind die genannten D. -Mitarbeiter dement-sprechend auch wegen gewerbsm344337igen Diebstahls nach 247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB rechtskr344ftig verurteilt worden. Auch bei den von Fi. im Zeitraum von 1999 bis November 2000 in 23 F344llen gef344lschten Zerti-fikaten liegt - auch vor dem Hintergrund der Diebst344hle - eine gewerbsm344337ige Tatbegehung im Sinne von 247 267 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB nahe. 27 2. Zwar entspricht der Geldw344schevorsatz hinsichtlich des deliktischen Verhaltens der D. -Mitarbeiter im Wesentlichen demjenigen, den das Landgericht im Rahmen einer etwaigen Strafbarkeit der Angeklagten wegen gewerbsm344337iger Hehlerei und wegen Urkundenf344lschung gepr374ft und verneint hat. Doch gen374gt f374r die subjektive Seite der Geldw344sche in Bezug auf die de-liktische Herkunft des inkriminierten Gegenstandes nach 247 261 Abs. 5 StGB auch leichtfertiges Verhalten. Leichtfertigkeit, die sich auch auf die Verkennung der gewerbsm344337igen Begehung der Vortaten beziehen muss, liegt vor, wenn 28 - 14 - sich die deliktische Herkunft im Sinne des 247 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nach Sachlage geradezu aufdr344ngt und der T344ter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichg374ltigkeit oder grober Unachtsamkeit au337er Acht l344sst (vgl. BGHSt 43, 158, 168). Die Er366rterung leichtfertigen Verhaltens fehlt aber in dem angegriffenen Urteil. Die Ausf374hrungen im Urteil zur groben Fahrl344ssigkeit im Rahmen der nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG getroffenen Entscheidung 374ber die Entsch344di-gung f374r Strafverfolgungsma337nahmen k366nnen die Feststellungen zur Leichtfer-tigkeit hinsichtlich der deliktischen Herkunft der Flugzeugteile nicht ersetzen. Obwohl der Begriff der Leichtfertigkeit weitgehend dem der groben Fahrl344ssig-keit entspricht, scheidet eine 334bertragbarkeit der Ausf374hrungen zur Entschei-dung 374ber die Entsch344digung f374r Strafverfolgungsma337nahmen aus: Zun344chst ist der Bezugspunkt der Pr374fung der Schuldform bei der gebotenen Er366rterung des 247 261 Abs. 5 StGB einerseits und der im Urteil erfolgten Er366rterung des 247 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG andererseits ein anderer. Bei 247 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG geht es um die vorwerfbare Verursachung einer Strafverfolgungsma337nahme und damit allenfalls mittelbar um die subjektive Seite der angeklagten Tat. Bei der Beurteilung, ob der Entsch344digungsanspruch ausgeschlossen ist, ist demnach nicht auf das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt darstellte, in dem die Ma337nahme ange-ordnet oder aufrechterhalten wurde (BGHR StrEG 247 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrl344ssig-keit, grobe 6). Dar374ber hinaus ist zu bedenken, dass in objektiver Hinsicht die Leichtfertigkeit zwar der groben Fahrl344ssigkeit des Zivilrechts entspricht (vgl. Lackner/K374hl, StGB 25. Aufl. 247 15 Rdn. 55), die auch f374r den Ausschlussgrund des 247 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ma337geblich ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 5 StrEG Rdn. 9). Gleichgesetzt werden k366nnen Leichtfertigkeit und grobe Fahrl344ssigkeit allerdings nicht (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben in Sch366nke/ Schr366der, StGB 26. Aufl. 247 15 Rdn. 205). Denn w344hrend sich die (grobe) Fahr- 29 - 15 - l344ssigkeit des Zivilrechts grunds344tzlich nach objektiven, abstrakten Ma337st344ben bestimmt (BGHR StrEG 247 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrl344ssigkeit, grobe 2), sind bei der Leichtfertigkeit vor allem auch die individuellen Kenntnisse und F344higkeiten des T344ters zu ber374cksichtigen (Neuheuser in M374nchKomm, StGB 247 261 Rdn. 82). 3. Der Tatbestand der Hehlerei nach 247 259 StGB entfaltet in F344llen der hier fraglichen Art keine Sperrwirkung f374r den der Geldw344sche nach 247 261 StGB. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Tatalternativen des Sich- oder Einem-Dritten-Verschaffens in 247 259 Abs. 1 StGB einerseits und 247 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB andererseits identisch sind, sodass im Falle des Vorliegens einer Katalogtat im Sinne von 247 261 Abs. 1 Satz 2 StGB h344ufig beide Tatbest344nde erf374llt sein werden. 30 a) Zu den Konkurrenzen zwischen der Geldw344sche und der Hehlerei bzw. allgemein den Anschlussdelikten der 247247 257 bis 259 StGB hat der Bun-desgerichtshof bisher noch nicht eingehend Stellung genommen. Im Fall der Strafbarkeit nach 247 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative der Gef344hrdung des Auffindens hat er festgestellt, dass, soweit neben Geldw344sche auch Hehlerei im Sinne von 247 259 Abs. 1 StGB in Betracht komme, der revidierende Angeklagte durch eine Nichtanwendung dieser Vorschrift (jedenfalls) nicht beschwert sei (vgl. BGH NStZ 1999, 83, 84). F374r das Verh344ltnis von Beg374nstigungen gem344337 247 257 StGB und Geldw344sche gem344337 247 261 Abs. 1 StGB in der Tatalternative des Verbergens hat er Tateinheit bejaht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 359). Die ge-werbsm344337ige Steuerhehlerei gem344337 247 374 AO verdr344nge hingegen die Geld-w344sche, da der T344ter mit der Geldw344schehandlung zugleich eine Katalogtat im Sinne von 247 261 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirkliche; f374r eine zus344tzliche Bestra-fung wegen Geldw344sche best374nde dann kein kriminalpolitisches Bed374rfnis, wenn die Handlung bereits unter dem Gesichtspunkt der Katalogtat strafbe-wehrt sei (vgl. BGH wistra 2000, 464, 465). In diesem Sinne hat der Bundesge- 31 - 16 - richtshof 247 261 StGB auch als 204Auffangtatbestand223 bezeichnet (vgl. BGHSt 48, 240, 247; BGH NStZ-RR 1998, 25, 26). Diese Feststellungen beziehen sich allerdings nur auf die Ebene der Konkurrenzen, werden also nur f374r den Fall einer Strafbarkeit nach beiden Strafvorschriften relevant. Eine weitergehende Sperrwirkung dergestalt, dass eine Verurteilung wegen Geldw344sche im Anwendungsbereich der Hehlerei so-gar dann ausgeschlossen sein kann, wenn eine solche wegen Hehlerei im Ein-zelfall nicht erfolgt, wird nur ganz vereinzelt gefordert (so Schittenhelm in FS f374r Lenckner S. 519, 528 f., die in derartigen F344llen eine Strafbarkeit nach 247 261 StGB f374r ausgeschlossen h344lt, wenn der Bezug zur Organisierten Kriminalit344t fehle). 32 b) Jedenfalls eine Sperrwirkung dergestalt, dass eine Verurteilung wegen Geldw344sche bereits dann ausscheidet, wenn der objektive Tatbestand der Heh-lerei gem344337 247 259 Abs. 1 StGB erf374llt ist, der Vorsatz diesbez374glich jedoch nicht nachweisbar ist, geht zu weit. Dass Strafgesetzen im Einzelfall eine Sperrwirkung zukommen kann, ist zwar anerkannt (vgl. Stree in Sch366nke/ Schr366der, StGB 26. Aufl. vor 247 52 Rdn. 138 f.). Ansatzpunkte daf374r, dass die Anwendbarkeit der Geldw344schestrafvorschrift schon bei der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Hehlerei ausgeschlossen sein soll, sind jedoch nicht ersichtlich. 33 Mit der Einf374hrung der Geldw344schestrafvorschrift durch das Gesetz zur Bek344mpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalit344t vom 15. Juli 1992 wollte der Gesetzgeber L374cken schlie337en, welche die Anschlussdelikte der 247247 257 bis 259 StGB bei besonders gef344hrlichen Kriminalit344tsformen, namentlich der Organisierten Kriminalit344t, auf objektiver und subjektiver Ebene offen lassen. Dadurch sollten der staatliche 34 - 17 - Zugriff auf illegale Verm366genswerte gesichert und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verhindert werden (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; Neuheuser in M374nchKomm, StGB 247 261 Rdn. 2 f.; Otto Jura 1993, 329 f.). Welche Taten den besonders gef344hrlichen Kriminalit344tsformen zuzurechnen sind, wird dabei abschlie337end 374ber den Katalog des 247 261 Abs. 1 Satz 2 StGB definiert, ohne dass es nach dem Gesetzeswortlaut auf den Bezug zur Organisierten Kriminalit344t im Einzelfall ankommt. Feststellungen diesbez374g-lich sind demnach entbehrlich. Das Erfordernis solcher Feststellungen darf - entgegen Schittenhelm (aaO) - auch nicht 374ber den Umweg einer Sperrwir-kung 204durch die Hintert374r223 eingef374hrt werden, da der Gesetzgeber den Begriff der Organisierten Kriminalit344t aufgrund der Konturlosigkeit dieses Ph344nomens bewusst nicht zu einem Tatbestandsmerkmal erhoben hat. Eine - wie auch im-mer geartete - Sperrwirkung der Hehlerei f374r die Geldw344sche steht im Wider-spruch zum Willen des Gesetzgebers, L374cken auch auf subjektiver Ebene im Bereich der Anschlussdelikte bei besonders gef344hrlich eingestuften Vortaten zu schlie337en. Im Fall einer solchen Vortat muss eine Verurteilung wegen (leichtfer-tiger) Geldw344sche vielmehr auch dann m366glich sein, wenn eine solche wegen Hehlerei - etwa mangels Nachweisbarkeit des Vorsatzes - ausscheidet. c) Dar374ber hinaus legen auch europa- und v366lkerrechtliche Vorgaben die Verneinung einer so verstandenen Sperrwirkung nahe. Das Bed374rfnis nach Be-strafung der Geldw344sche ist - auch international - im Grundsatz allgemein aner-kannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einf374hrung eines diesbez374glichen Straftatbestandes vom deutschen Gesetzge-ber vorausgesetzt worden. Mit der Einf374hrung des 247 261 Abs. 5 StGB hat der Gesetzgeber darauf Bedacht genommen, dass die neu geschaffene Strafvor-schrift auch zur Erreichung der erstrebten Ziele geeignet und praktikabel ist. Im Gesetzgebungsverfahren ist die Bestrafung der Geldw344sche im Fall leichtferti- 35 - 18 - gen Verkennens der deliktischen Herkunft inkriminierter Verm366genswerte 374ber-wiegend f374r unabdingbar gehalten worden (vgl. BGHSt 43, 158, 167 m.w.N.). Gegen eine Sperrwirkung der Hehlerei f374r die Geldw344sche spricht die Richtlinie 2005/60/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldw344sche und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldw344scherichtlinie). Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Verhaltensweisen als Geldw344-sche effektiv zu bestrafen (vgl. Art. 1). Die Definition der erfassten Geldw344-schehandlungen ist dabei weit gefasst. Hierzu z344hlt auch der blo337e Erwerb von aus bestimmten Straftaten stammenden Verm366gensgegenst344nden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 3 Nr. 4, 5). Unter Verm366gensgegenstand versteht die Richtlinie - ohne Einschr344nkung - jeden Gegenstand mit Verm366genswert ein-schlie337lich Urkunden hier374ber (Art. 3 Nr. 3). Wenn nun die 3. Geldw344schericht-linie ausdr374cklich auch die Strafbarkeit des blo337en Erwerbs von in bestimmter Weise inkriminierten Verm366gensgegenst344nden gleich welcher Art als Geldw344-sche verlangt, widerspricht ihr eine Gesetzesauslegung, die dazu f374hren w374rde, dass ein Verhalten, das den objektiven und subjektiven Tatbestand der nationa-len Geldw344schestrafnorm erf374llt, aufgrund des exklusiven Anwendungsbereichs einer anderen Strafnorm (Hehlerei) straflos gestellt w374rde. 304hnlich weite Defini-tionen von Geldw344schehandlungen, f374r die innerstaatlich effektive Sanktionen vorzusehen sind, enthalten bereits das 334bereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Wiener 334bereinkommen; vgl. Art. 1 Buchst. p, q, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - allerdings beschr344nkt auf Bet344ubungsmitteldelikte als Vorta-ten) und das 334bereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 374ber Geldw344sche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Ertr344gen aus Straftaten (Europarat374bereinkommen; vgl. Art. 1 Buchst. a, b, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c). 36 - 19 - Alle vorbenannten europa- und v366lkerrechtlichen Vorgaben betonen zu-dem die Gefahr f374r den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf aufgrund des Einschleusens inkriminierter Verm366genswerte und die daraus resultierende Notwendigkeit dessen effektiver Bek344mpfung. Vor diesem Hintergrund liegt eine teleologische Reduktion des 247 261 StGB fern; dem Hehlereitatbestand, der zu den insoweit vom Gesetzgeber als unzureichend eingesch344tzten Anschlussde-likten der 247247 257 bis 259 StGB geh366rt, kann insbesondere nicht eine Wirkung zuerkannt werden, die dazu f374hren w374rde, dass ein vom Wortlaut des 247 261 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 oder 2 StGB erfasstes Verhalten dennoch nicht bestraft w374rde. 37 Auch die Bestrafung leichtfertiger Geldw344sche wird von der 3. Geldw344-scherichtlinie sowie vom Wiener 334bereinkommen und vom Europarat374berein-kommen den jeweiligen Mitglieds- bzw. Vertragsstaaten nahe gelegt. Die Norm-texte enthalten - inhaltlich 374bereinstimmend - die Formulierungen, dass beim subjektiven Geldw344schetatbestand 204Kenntnis223 bzw. 204Vorsatz 205 anhand objektiver Tatum-st344nde festgestellt werden223 (Art. 1 Abs. 5 der 3. Geldw344scherichtlinie) bzw. hierauf 204aus den objektiven tats344chlichen Umst344nden geschlossen werden223 kann (Art. 3 Abs. 3 des Wiener 334bereinkommens; Art. 6 Abs. 2 lit. c des Euro-parat374bereinkommens). Hiermit soll nicht die - aus der freien richterlichen Be-weisw374rdigung folgende - Selbstverst344ndlichkeit zum Ausdruck gebracht wer-den, dass n344mlich auch der Kenntnis und Vorsatz bestreitende T344ter anhand objektiver Indizien 374berf374hrt werden kann. Vielmehr weisen die Normtexte dar-auf hin, dass es dem nationalen Gesetzgeber offen steht, f374r die Geldw344sche Beweiserleichterungen im subjektiven Bereich zu schaffen (vgl. Vogel ZStW 109 (1997), 335, 342). Die Richtlinie und die beiden 334bereinkommen erkennen damit ein praktisches Bed374rfnis nach einer Absenkung der Anforderungen an den subjektiven Geldw344schetatbestand ausdr374cklich an (vgl. Vogel aaO 347). 38 - 20 - Damit kann eine Gesetzesauslegung, welche den Anwendungsbereich der leichtfertigen Geldw344sche 374ber den Gesetzeswortlaut hinaus einschr344nkt, nicht bestm366glich den diesen europa- und v366lkerrechtlichen Vorgaben zugrunde lie-genden Grundgedanken entsprechen. d) Einer Sperrwirkung der Hehlerei f374r die Geldw344sche widersprechen schlie337lich die unterschiedlichen Schutzrichtungen des 247 259 StGB einerseits und des 247 261 StGB andererseits. Das von 247 259 StGB gesch374tzte Rechtsgut ist das Verm366gen; Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaf-fenen rechtswidrigen Verm366genszustandes durch einverst344ndliches Zusam-menwirken mit dem Vort344ter (vgl. BGHSt 27, 45 f.; 42, 196, 198; Tr366ndle/ Fischer, StGB 53. Aufl. 247 259 Rdn. 1). Unabh344ngig von dem im Schrifttum un-terschiedlich umschriebenen Rechtsgut des 247 261 StGB (zum Meinungsstand vgl. n344her Tr366ndle/Fischer aaO 247 261 Rdn. 3) hat der Straftatbestand der Geld-w344sche jedenfalls einen eigenst344ndigen Unrechtsgehalt und stellt nicht nur eine besondere Form der Beteiligung an der Vortat dar (vgl. BGH NJW 1997, 3322, 3323). Er zielt auf die Gew344hrleistung des staatlichen Zugriffs auf Verm366gens-gegenst344nde aus besonders gef344hrlichen Straftaten und mithin auf die Abwen-dung besonderer Gefahren f374r die Volkswirtschaft und damit den Staat. 39 4. F374r das Verh344ltnis der Anstiftung zur Urkundenf344lschung und der Geldw344sche gilt: Nach 247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB liegt ein pers366nlicher Straf-ausschlie337ungsgrund dann vor, wenn der Geldw344schet344ter an der Vortat betei-ligt ist, also t344terschaftlich gehandelt oder an ihr teilgenommen hat. Dies setzt jedoch tats344chlich eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat voraus. Nach den Urteilsfeststellungen scheitert die Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Herstellen der gef344lschten Urkunden aber gerade am fehlenden Vorsatz, so-dass eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldw344sche zu pr374fen gewesen w344-re. 40 - 21 - 5. Das von den Vorw374rfen der gewerbsm344337igen Hehlerei sowie der Ur-kundenf344lschung, der Anstiftung hierzu und des Betruges freisprechende Urteil ist in diesem gesamten Umfang mit den Feststellungen aufzuheben. Bei einem Teil der den Tatvorw374rfen zugrunde liegenden Lieferungen an die Angeklagten fehlt es zwar f374r den Straftatbestand des 247 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB an geldw344schetauglichen Vortaten - so insbesondere bei den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Bek344mpfung der Organisierten Kriminalit344t erfolgten Lieferungen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in einer erneuten Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Pr374fung des sub-jektiven Geldw344schetatbestandes Feststellungen getroffen werden, welche doch noch R374ckschl374sse auf einen etwaigen Geldw344sche vorsatz und damit ge-gebenenfalls auch Hehlerei-, Urkundenf344lschungs- und Betrugsvorsatz zulas-sen, sodass auch insoweit eine Strafbarkeit der Angeklagten nicht ausge-schlossen erscheint. 41 IV. Sollte sich das neue wie das erste Tatgericht nicht vom Vorsatz der An-geklagten 374berzeugen, jedoch eine Strafbarkeit wegen nur leichtfertiger Geld-w344sche annehmen, wird es von einer gegen374ber vors344tzlicher Begehung deut-lich verminderten Schuld der Angeklagten auszugehen haben. Es lag f374r sie eine - f374r die hier zu beurteilenden Verhaltensweisen erst seit Mai 1998 beste-hende - Strafbarkeit wegen Geldw344sche nicht ohne weiteres nahe, auch wenn ein Verbotsirrtum nicht im Raume stehen d374rfte. 42 Sollte das neue Tatgericht hingegen vors344tzliches Handeln feststellen und das Ankaufen der Flugzeugteile durch die Angeklagten als gewerbsm344337ige Hehlerei bewerten, wird der Straftatbestand der Geldw344sche dahinter zur374ckzu-treten haben. F374r die tateinheitliche Verurteilung wegen Geldw344sche fehlt es in 43 - 22 - diesem Fall an einem kriminalpolitischen Bed374rfnis, da die gewerbsm344337ige Hehlerei bereits eine Katalogtat nach 247 261 Abs. 1 Satz 2 StGB darstellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Geldw344schestrafvorschrift dazu, die Bek344mpfung besonders gef344hrlicher Kriminalit344tsformen, deren Definition ab-schlie337end 374ber den Katalog des 247 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfolgt, effektiver zu gestalten. Unter diesem Gesichtspunkt macht es in dem Fall, dass eine Verur-teilung schon wegen einer Katalogtat erfolgt, wenig Sinn, die Tat als Geldw344-schehandlung einem weiteren Straftatbestand zu unterwerfen (vgl. BGH wistra 2000, 464, 465). Im Fall des Zusammentreffens von einfacher Hehlerei und Geldw344sche greift das kriminalpolitische Argument f374r ein Zur374cktreten der Geldw344sche im Wege der Gesetzeskonkurrenz nicht, da die einfache Hehlerei nicht dem Katalog der als besonders gef344hrlich eingestuften Kriminalit344tsformen unterf344llt. In diesem Fall wird wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen des 247 259 StGB einerseits und des 247 261 StGB andererseits (vgl. oben III. 3. d) vielmehr Tateinheit anzunehmen sein. Hierf374r sprechen auch die f374r die Geld-w344sche vorgesehene erh366hte Mindeststrafe und der Umstand, dass der Ver-dacht auf Geldw344sche - anders als der Verdacht auf einfache Hehlerei - als Ermittlungsma337nahme nach 247 100a Satz 1 Nr. 2 StPO die Anordnung der 334-berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zul344sst. - 23 - Sollte das neue Tatgericht weiterhin feststellen, dass die Angeklagten hinsichtlich der Unechtheit der von Fi. 374bernommenen Zertifikate vors344tzlich handelten, und zu einer Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Urkundenf344lschung (und in den drei F344llen der Weitergabe der Zertifikate zu einer solchen wegen Urkundenf344lschung in Tateinheit mit Betrug) gelangen, w374rde eine Verurteilung wegen Geldw344sche nach 247 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ausscheiden. 44 Nack Wahl Kolz Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy