BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 358/09 vom 15. September 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 gem344337 247 206a Abs. 1 StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, f374r erlittene Strafver-folgungsma337nahmen zu entsch344digen. Gr374nde: Das Landgericht Mosbach hat den Angeklagten am 29. Januar 2009 we-gen sexueller N366tigung in f374nf F344llen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Kindern, vors344tzlicher K366rperverletzung und N366tigung zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Im 334brigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Nach Einlegung der Revision verstarb der Angeklagte. 1 Das Verfahren ist gem344337 247 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da der Ange-klagte vor rechtskr344ftigem Abschluss des Strafverfahrens verstorben ist (BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGHR StPO 247 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). 2 - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung 374ber die notwendigen Auslagen auf 247 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Er-folgsaussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es w344re deshalb unbil-lig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht gesondert auszusprechen (BGHR StPO 247 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). 3 Eine Entsch344digung f374r die durchgef374hrten Strafverfolgungsma337nahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Ma337nahmen zumindest grob fahrl344ssig verursacht hat. Im 334brigen w344re eine Entsch344digung auch nach 247 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen. 4 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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