BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 359/10 vom 11. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 12. Januar 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte hat seiner Arbeitgeberin, einer Versicherung, durch 54 F344lle gewerbsm344337iger Untreue (247247 266 Abs. 1, 2, 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) einen sp344ter teilweise wieder ausgeglichenen Gesamtschaden von 374ber 530.000 200 zugef374gt. Nach Verst344ndigung (247 257c StPO) wurde er auf 374berein-stimmenden Antrag der Beteiligten zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verur-teilt. 1 Seine Revision ist auf 374berwiegend mit der Verst344ndigung zusammen-h344ngende Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzt. Zum Strafausspruch ist n344her ausgef374hrt, die Strafkammer habe zu Unrecht 247 46a StGB nicht gepr374ft und entgegen 247 244 Abs. 2 StPO eine gebotene Beweiserhebung unterlassen. 2 Die Revision bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 3 - 3 - I. Zur Verst344ndigung: 4 1. Gest374tzt auf das Hauptverhandlungsprotokoll weist die Revision dar-auf hin, dass nur eine Gesamtstrafe 204von nicht mehr als drei Jahren223 zugesi-chert, aber keine Mindeststrafe genannt ist. 5 Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bei Mitteilung eines m366glichen Verfahrensergebnisses (247 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) stets ein Strafrahmen, also Strafober- und Strafuntergrenze, anzugeben ist (vgl. n344her BGH, Be-schluss vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 mwN). Letztlich kann diese unter-schiedlich beurteilte Frage (vgl. BGH aaO mwN) aber offen bleiben; es ist nicht ersichtlich, wie sich ein (etwaiger) Verfahrensfehler hier zum Nachteil des An-geklagten ausgewirkt haben k366nnte (vgl. BGH aaO mwN). Insbesondere teilt der Senat nicht die Besorgnis, wegen der nicht genannten Strafuntergrenze k366nne sich die Strafkammer auf eine nicht zul344ssige 204Punktstrafe223 (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10 mwN, NStZ 2010, 650) festgelegt haben. 6 2. Mit dem Hinweis, das Hauptverhandlungsprotokoll ergebe entgegen 247 257c Abs. 3 Satz 4 StPO nicht, ob eine Verst344ndigung zustande gekommen sei, ist nicht prozessordnungswidriges Geschehen behauptet, sondern nur, dass das Protokoll nicht den Anforderungen des 247 273 Abs. 1a StPO gen374ge (vgl. Schlothauer/Weider StV 2009, 600, 604; Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 273 Rn. 12a f.). Eine 204Protokollr374ge223 ist unbehelflich, ein Urteil kann nicht auf dem Protokoll beruhen (vgl. Wiedner in Graf, StPO 247 344 Rn. 46, Meyer-Go337ner, aaO Rn. 36 jew. mwN). 7 - 4 - 3. Im Urteil hei337t es, eine Verst344ndigung sei vorausgegangen, dem An-geklagten sei eine Gesamtstrafe von nicht mehr als drei Jahren zugesichert worden. Der Hinweis der Revision, dass dem Urteil 204unmittelbar nicht (zu) ent-nehmen223 sei, 204ob die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme er-halten 205 und 205 zugestimmt haben (247 257c Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 StPO)223, belegt keinen Rechtsfehler. Im Urteil ist nur eine gegebenenfalls vorausgegan-gene Verst344ndigung festzustellen (247 267 Abs. 3 Satz 5 StPO), die Angabe ihres Inhalts ist nicht geboten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 528/09, NStZ-RR 2010, 151), ebenso wenig Ausf374hrungen zu sonstigem Prozessge-schehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09, Rn. 10, NJW 2009, 2612, 2613). 8 II. Zum 374brigen Revisionsvorbringen: 9 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. 10 2. Gleiches gilt f374r den Strafausspruch: 11 a) Der Angeklagte f374hrte die im Kern identischen Taten - ihm floss Geld aus von ihm veranlassten grundlosen Zahlungsanweisungen zu - auf unter-schiedliche Weise durch. Zun344chst wurden nur 374ber ein bestimmtes Konto ab-gewickelte Zahlungen entdeckt. Das Arbeitsverh344ltnis wurde sofort beendet, der Angeklagte gab ein der H366he nach an dem bis dahin aufgedeckten Schaden orientiertes notarielles Schuldanerkenntnis ab. Als weiterer Schaden von etwa 150.000 200 ermittelt war, hat er ein weiteres Schuldanerkenntnis 204verweigert223, in der Hauptverhandlung dann aber angek374ndigt. 12 - 5 - Ein nicht am tats344chlichen Schaden, sondern am Ermittlungsstand orien-tiertes und auch sonst zumindest sehr z366gerliches Verhalten legt schon im An-satz eine - fakultative - Strafrahmenmilderung gem344337 247 46a StGB nicht ohne weiteres nahe (vgl. zum Fall mehrerer, be-z374glich einer Wiedergutmachung unterschiedlich behandelter Opfer Theune in LK 12. Aufl. 247 46a Rn. 48). Dies kann aber dahinstehen, da allein ein Schuldan-erkenntnis oder gar dessen blo337e Ank374ndigung keine Grundlage eines T344ter-Opfer-Ausgleichs in der hier allein in Betracht kommenden Alternative des 247 46a Nr. 2 StGB sein kann (Theune aaO Rn. 43). 13 b) Vergeblich beruft sich die Revision f374r ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidungen des Senats vom 7. Oktober 2003 (1 StR 274/03, NJW 2004, 169 ff.) und 17. Dezember 2008 (1 StR 664/08, NStZ-RR 2009, 133 f.). In beiden F344llen hatten die Angeklagten nicht nur ein Schuldanerkennt-nis abgegeben, oder gar nur angek374ndigt (1 StR 274/03) oder nur einen Ver-gleich abgeschlossen (1 StR 664/08), sondern es waren auch Zahlungen ge-flossen (1 StR 274/03: 204Schadensersatz in H366he von 250.000 200 geleistet223 , NJW aaO 170; 1 StR 664/08: 204freiwilliger Einsatz von Verm366gen223 , NStZ-RR aaO 134). 14 c) Allerdings sind auch hier der Gesch344digten etwa 111.000 200 zugeflos-sen. Etwa 71.000 200 stammen aus der Verwertung gepf344ndeter Gegenst344nde, insbesondere von vier (vom Angeklagten mit der Beute bezahlten) Kraftfahr-zeugen. Etwa 40.000 200 stammen aus einer Lebensversicherung und einer pri-vaten Rentenversicherung des Angeklagten. In einem im Rahmen der Revisi-onsbegr374ndung mitgeteilten Schreiben der 204A. L. -AG223 an die gesch344digte 204A. D. AG223 ist in diesem Zusammenhang von 204Ihrer K374ndigung223 und 204Ihrer Pf344ndung223 und beachtetem gesetzlichen 204Pf344n-dungsschutz223 die Rede. Der - letztlich entscheidende - Geldzufluss bei der Ge- 15 - 6 - sch344digten wurde also mit Mitteln (z.B. Pf344ndungen) erreicht, die das Gesetz einem Gl344ubiger zur Durchsetzung seiner freiwillig vom Schuldner nicht erf374llten Anspr374che zur Verf374gung stellt. Darauf beruhende Erfolge des Gl344ubigers k366n-nen aber auch dann keine Grundlage f374r eine Strafrahmenmilderung gem344337 247 46a StGB f374r den Schuldner sein, wenn der zu Grunde liegende Titel ein Schuldanerkenntnis ist. d) All dies gilt zumindest entsprechend auch f374r die Feststellungen zu dem Wohnhaus, das der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau im Jahr 2005 f374r ca. 400.000 200 erworben hat; von den zur Finanzierung aufgenomme-nen Krediten sind noch ca. 225.000 200 abzutragen, die monatlichen Raten wur-den nicht zuletzt aus der Beute bezahlt. Den Anteil des Angeklagten an dem Haus hat die Gesch344digte gepf344ndet, aber offenbar noch nicht verwertet. Zu einem freiwilligen Verkauf ist der Angeklagte erst bereit, wenn zwei seiner drei zwischen zehn und 17 Jahre alten Kinder 204finanziell selbst344ndig223 sind, also fr374-hestens nach einer Reihe von Jahren. Vage Versprechungen f374r eine ferne Zu-kunft oder eine m366gliche zwangsweise Realisierung von Schadensersatzan-spr374chen sind jedoch keine tragf344hige Grundlage einer Strafrahmenmilderung gem344337 247 46a StGB. 16 e) Eine ausdr374ckliche Er366rterung dieser M366glichkeit war nach alledem nicht geboten. 17 f) Auch wenn die Voraussetzungen von 247 46a StGB fehlen, kann doch eine auf Zwangsvollstreckung beruhende Schadensbeseitigung oder (hier) -verringerung im Blick auf den letztlichen Erfolgsunwert der Tat f374r die Strafzu-messung Bedeutung gewinnen (Sch344fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rn. 320). Auch ein Schuldanerkenntnis, oder - soweit als glaubhaft bewertet - die Ank374ndigung k374nftigen Verhaltens kann bei der 18 - 7 - Strafzumessung ber374cksichtigt werden. Die Erw344gungen der Strafkammer wer-den alledem gerecht, Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die von der Revision vermissten Feststellungen zum Wert des gepf344ndeten Hausanteils ergeben sich der ma337geblichen Gr366337enordnung nach mit gen374gender Klarheit aus den Fest-stellungen zum Kaufpreis des Hauses und den insoweit noch nicht abgetrage-nen Belastungen. Der Vortrag der Revision zu der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verletzung von 247 244 Abs. 2 StPO (Aufkl344rungsr374ge) ge-n374gt den Anforderungen von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Das von der ver-missten Beweiserhebung 374ber den Wert des gepf344ndeten Hausanteils zu er-wartende Beweisergebnis ist nicht einmal ansatzweise mitgeteilt. Nack Wahl Elf Graf J344ger
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