BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 359/13 vom 29. Januar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges hier: Anhörungsrüge des Verurteilten M . S . - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten M . S . vom 13. November 2014 gegen das Urteil des Senats vom 8. Oktober 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurt eilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Passau vom 13. Dezember 2012 mit Urteil vom 8. Oktober 2014 ve r- worfen. Die Revisionsentscheidung des Senats ist seinem Verteidiger am 7. November 2014 zuge gangen . Mit dessen Schriftsatz vom 13. November 2014, der be im Senat am Folgetag eingegangen ist, hat der Verurteilte hierg e- gen die Anhörungsrüge erhoben. Er hat beantragt, das Urteil des Senats au f- zuheben und das Verfahren in den Stand vor Erlass des Urteils zurückzuve r- setzen. Der zulässige Rechtsbehelf ist unb egründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. 1. Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweise r- gebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigende s Vorbringen nicht übergangen, noch in son s- tiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. 1 2 3 - 3 - Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis n icht g e- folgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grun d- sätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenomm e- ne Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVer fG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu b e- scheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 2 BvR 746/07; BGH, Senatsbeschluss vom 31. Juli 2006 1 StR 240/06 mwN). Jedenfalls wurden hier der gesamte schriftliche Vortrag des Verurteilten sowie die Ausführungen der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung bei der Entscheidungsfi n- dung des Sena ts berücksichtigt. 2. Soweit der Verurteilte (wie schon sein Verteidiger in der Revision s- hauptverhandlung) geltend macht, er habe in seiner Revisionsbegründung au s- führlich dargelegt, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft sei, deckt er keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auf. Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit der Frage der Kenntnis des Angeklagten und der beiden Mitangeklagten von der Vorspiegelun g falscher Tatsachen durch die Haupt - und Untervermittler auseinandergesetzt (LG - UA S. 64 - 71). Es hat sich dabei, gestützt auf Zeugenaussagen, u.a. davon überzeugt, dass allen Ang e- klagten aufgrund von Besprechungen bewusst war, dass gezielt nach Käufern ge sucht wurde, die bereits Schulden hatten und nur über niedrige Einkommen verfügten (LG - UA S. 65), und dass dieser Käuferkreis mit falschen Verspr e- chungen zum Kaufabschluss bewogen werden musste (LG - UA S. 66). Weite r- 4 5 6 - 4 - hin hat es in den Blick genommen, dass di e- worden waren (LG - UA S. 68). Es hat sich, wiederum gestützt auf Zeugenau s- o r- würfen über nicht zutreffende Versprechungen der Haupt - und Untervermittler konfrontiert waren. Aufgrund einer Gesamtwürdigung einer Vielzahl von Ind i- zien hat sich das Landgericht schließlich die Überzeugung gebildet, dass die Angeklagten spätestens Anfa ng 2007 wussten, dass die Vermittler die Käufer mit falschen Versprechungen zum Abschluss von Kaufverträgen bewegten und dass sich die Angeklagten diese falschen Versprechungen für ihre Verkaufsa b- schlüsse nutzbar machten (LG - UA S. 71). Im Rahmen seiner Aus führungen zur Beweiswürdigung hat das Landgericht zudem seine Überzeugung von der Mi t- wirkung des Angeklagten in jedem Einzelfall begründet; dabei hat es dargelegt, dass der Angeklagte in jedem Einzelfall wesentliche Entscheidungen traf, i n- dem er u.a. die O bjekte und die Kaufpreise festsetzte, entschied, ob ein Kunde Barbeträge persönlich an die Käufer auszahlte (UA S. 54, 56). Seine Überzeugung vom Wissen der Angeklagten, dass diese die Ve r- käufe jeweils zu Preisen vorgenommen hatten, die nicht den Verkehrswerten entsprachen, hat das Landgericht auf LG - UA S. 72 ff., insbesondere UA S. 73, im Einzelnen begründet. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch dargelegt, au s welchen Gründen es zu der Überzeugung gelangt ist, dass den Käufern über die Finanzierung des bevorstehenden Immobilienerwerbs unrichtige Tatsachenangaben gemacht wurden die nicht zutreffen konnten ( LG - UA S. 61 ff.). 7 - 5 - Der Umstand, dass die Verteidigu ng die Beweise anders als das Lan d- gericht würdigt, zeigt keine Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör auf. Dasselbe gilt für die Beanstandung, der Vorwurf mittäterschaftlichen und bandenmäßigen Handelns sei nicht belegt; die Be weiswürdigung des Landg e- richts ist auch insoweit tragfähig ( Senat UA S. 13, 21). Dass der Senat der Au f- fassung des Generalbundesanwalts nicht gefolgt ist, es liege ein uneigentliches Organisationsdelikt vor ( Senat UA S. 21), offenbart keine Verletzung des A n- spruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör. 3. Soweit der Verurteilte behauptet, zwischen der Täuschung der Käufer und dem angenommenen Vermögensschaden bestehe kein Ursachenzusa m- menhang, deckt er ebenfalls keinen Gehörsverstoß auf. Vielmehr best eht ein Ursachenzusammenhang, wie der Senat in den Urteilsgründen näher dargelegt hat. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewi e- sen hat, das Landgericht habe nicht festgestellt, die Käufer könnten bereit g e- wesen sein, Wohnungen zu e inem über dem Verkehrswert liegenden Preis und somit überteuert zu erwerben und damit ihr Vermögen objektiv weiter zu ve r- mindern bzw. ihre Überschuldung weiter zu erhöhen (UA S. 19 f.), trifft dies zu. Die dem Urteil des 5. Strafsenats vom 20. März 20 13 im Verfahren 5 StR 344/12 (BGHSt 58, 205) zugrunde liegende Rechtsauffassung zur Schaden s- feststellung bei Betrug hat der Senat in den Blick genommen. Da der vorliege n- de Fall jedoch anders gelagert war als die dort zugrunde liegende Fallkonstell a- tion, wi e vom Senat dargelegt (UA S. 17), bedurfte es entgegen der Auffassung des Verurteilten keiner Anrufung des Großen Senats für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG. 8 9 10 11 - 6 - Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zum nicht vorhandenen Erforderni Schaden in seinem schriftlichen Antrag auf Verwerfung der Revision des Veru r- teilten (dort S. 7), bestand für die Verteidigung in der Revisionshauptverhan d- lung Gelegenheit zur Klarstellung. Jedenfalls rechtfe rtigen auch die rechtlich zutreffenden Ausführungen im Urteil des Senats zur Frage des Erfordernisses einer Stoffgleichheit zwischen dem Gegenstand der Täuschung und dem en t- standenen Vermögensschaden (UA S. 18) nicht die Besorgnis des Verurteilten, der Sen at könnte das Revisionsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen h a- ben. 4. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrügen erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvo r- bringens. Die Anhörungsrüge dient je doch zumal wenn wie hier im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung rechtliches Gehör gewährt worden ist nicht dazu, das Revisionsgericht dazu zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen. Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausfüh rungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vo r- bringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. November 2006 1 StR 360/06 mwN). Der Senat hat die Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen; einer weitergehenden Begründung des Urteils bedurfte es nicht. Entgegen der Auffassung des Verurteilten hat der Senat seine En t- scheidung auch nicht auf Ausführungen g estützt, mit denen der Verurteilte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. 12 13 14 - 7 - 5. Soweit der Verurteilte nun erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfa h- rensverzögerung im Revisionsverfahren beanstandet, deckt er einen Verstoß gegen Art. 1 03 Abs. 2, Art. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht auf. Zwar weist er zutreffend darauf hin, dass der Antrag des Generalbu n- desanwalts auf Revisionsverwerfung bereits am 23. August 2013 gefertigt wo r- den ist (Eingang beim Senat am 29. August 2013), das Urt eil aber erst am 8. Oktober 2014 verkündet worden ist. Gleichwohl wurde das Revisionsverfa h- ren vom Senat nicht verzögert, sondern stets gefördert. Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Wie auc h in den Ausführungen der Verteid i- gung in der vorliegenden Anhörungsrüge deutlich wird, hatte das Verfahren e i- ne umfangreiche Wirtschaftsstrafsache mit schwierigen und grundlegenden Fragen zur Dogmatik des Straftatbestands des Betruges beim Verkauf von I m- m obilien, insbesondere zur Bestimmung des Vermögensschadens, zum G e- genstand. Hinzu kamen, wie schon aus Art, Zahl und Umfang der mit den Rev i- sionen erhobenen materiell - und verfahrensrechtlichen Beanstandungen e r- kennbar wird, eine Vielzahl von weiteren Rech ts - und Verfahrensfragen. Der Sachverhalt war komplex und wies im Hinblick auf die Einschaltung von Ve r- mit t lern und Untervermittlern sowie die Verknüpfung von Erwerbs - mit Finanzi e- rungsgeschäften tatsächliche und rechtliche Besonderheiten auf. Bereits die tatrichterliche Hauptverhandlung hatte sich deshalb über 13 Monate erstreckt, in der 37 Sitzungstage stattfanden (zur Terminierung in komplexen und schwi e- rigen Wirtschaftsstrafsachen vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 1 StR 488/07, BGHR StPO § 213 Ter minierung 1). 15 16 17 18 - 8 - Dies machte es für den Senat erforderlich, nach gründlicher Vorbere i- tung der ersten Senatsberatung einschließlich der Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung zu den einzelnen Fragenkomplexen ergänzende umfangreiche Beratungen durchzuführ en, bei denen weitere Rechtsfragen zu klären waren. Diese ergaben sich aus der Verschränkung der einzelnen materiellen Recht s- fragen untereinander sowie mit den aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fr a- gen erst aus dem Zwischenergebnis der ersten Senatsberatu ng. Auch diese Beratungen mussten wieder gründlich vorbereitet werden. Schließlich ergab sich die Notwendigkeit, über die Revision des Verurtei l- ten auch noch eine Revisionshauptverhandlung durchzuführen. In dieser Ve r- handlung vom 1 6 . September 2014 ha tte die Verteidigung die Gelegenheit, ihre rechtlichen Bedenken gegen das Urteil des Landgerichts Passau noch einmal darzulegen und mit dem Senat und dem Vertreter des Generalbundesanwalts zu erörtern. Erst nach weiteren ausführlichen Beratungen, in de nen auch das neue Vorbringen der Verteidigung eingehend gewürdigt worden ist, konnte der Senat am 8. Oktober 2014 das Urteil in dieser Sache fällen und verkünden. Die Gesamtdauer des Revisionsverfahrens ist somit im Hinblick auf de s- sen Umfang und Schwi erigkeit angemessen. 19 20 21 - 9 - 6. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14). Raum Rothfuß Jäger Cirener Fischer 22
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