ECLI:DE:BGH:2017:261017B1STR359.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 359/17 vom 26. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 3. auf desse n Antrag am 26. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Landshut vom 13. April 2017 im Strafausspruch aufg e- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver han d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen St euerhinterziehung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hiervon hiergegen geführte Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachr ü- ge i n dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch und die Kompensationsentscheidung für die una n- gemessene Verfahrensdauer erweisen sich als rechtsfehlerfrei. Der Stra f- ausspruch hält hingegen revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - a) Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen Abstand zw i- schen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedene n Aspekten von Belang sein. Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine e i- genständige Bedeutung zukommen, bei der insbesond ere die mit dem Verfa h- ren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswi d- rige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Beschlü sse vom 12. Juni 2017 GSSt 2/17, Rn . 26, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f. und vom 21. Dezember 1998 3 StR 561/98, NJW 1999, 1198 f.). b) Das Landgericht hat zwar bei der Bestimmung der Rechtsfolgen s o- wohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung b e- rücksichtigt, dass die Taten (unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen für die V oranmeld ungszeiträume Februar bis Dezember 2010) schon länger zurück liegen. Darüber hinaus hat es vi er Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vol l- streckt erklärt, weil verfahrensfördernde Maßnahmen in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren und zwei Monaten nicht stattfanden und der Angeklagte i n- folge der langen Verfahrensdauer in seiner Lebensführung erheblic h eing e- schränkt war, zumal er eine Haftstrafe befürchten musste. Die Wirtschaftsstrafkammer hat jedoch im Rahmen der Strafzumessung dem Umstand nicht erkennbar Rechnung getragen, dass die Verfahrensdauer für sich genommen bereits überdurchschnittlich lan g war. Ausweislich der U r- teilsgründe fanden wegen der verfahrensgegenständlichen Taten schon im Februar 2011 Durchsuchungsmaßnahmen unter anderem beim Angeklagten 3 4 5 - 4 - statt (UA S. 36). Dieser Zeitraum bis zum Urteilserlass hätte vorliegend als e i- genständiger u nd auch bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei der Straffindung berücksichtigt werden müssen. 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen b edarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden und lediglich ein Wertungsfehler vo r- liegt. Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Raum Jäger Bellay Fischer Hohoff 6
Full & Egal Universal Law Academy