BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 360/04 vom 14. September 2004 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 be-schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Nürnberg-Fürth vom 23. März 2004 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August 2004 u.a. ausgeführt: "Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürn-berg-Fürth ist unzulässig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der - 3 - Angeklagte und sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung im An-schluss an die Urteilsverkündung noch in der Hauptverhandlung wirk-sam gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO vom 24. März 2004 auf die Einle-gung von Rechtsmitteln verzichtet (Bl. 294 d.A.)." Dem stimmt der Senat zu. Wahl Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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