BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 360/06 vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-sen: Der Antrag des Angeklagten vom 17. Oktober 2006 auf Nachho-lung rechtlichen Geh366rs gegen den Beschluss des Senats vom 28. September 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: F374r eine Entscheidung gem344337 247 33a bzw. 247 356a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner auf den eingehend begr374ndeten Antrag des General-bundesanwalts ergangenen Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergeb-nisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht geh366rt worden war noch sonst dessen Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt. 1 - 3 - Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausf374hrungen des Antragstellers den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor-bringen kann er aber im Rahmen der 247247 33a, 356a StPO nicht geh366rt werden (vgl. BFH NJW 2005, 2639, 2640). 2 Nack Wahl Hebenstreit Elf Graf
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