ECLI:DE:BGH:2017:120117U1STR360.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 360/16 vom 12. Januar 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 10. Januar 201 7 in der Sitzung a m 12. Januar 2017 , an de nen teilgeno m- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Bellay , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär , Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 10. Januar 2017 als Verteidiger des Angeklagten S . , Rechtsan walt in der Verhandlung vom 10. Ja nuar 2017 als Verteidiger des Angeklagten A . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. März 2016 m it den Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen ric h- ten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten R e- visionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben entsprechend d em Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbea n- standungen kommt es nicht mehr an. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte S . erwarb im Jahr 2002 das spätere Bran dob jekt, ein in H. gelegenes Wohnhaus mit Nebengebäuden, zum Kaufpreis von 70.000 Euro zu Alleineigentum und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei volljährigen Kindern. Abgesehen von dem Einbau 1 2 3 - 4 - einer neuen Heizungsanlage im Jah r 2007 nahm er seit dem Erwerb keinerlei Renovierungsarbeiten vor. Im Oktober 2014 wurde ihm ein Renovierungsdarl e- hen in Höhe von 80.000 Euro gewährt, über welches er vor dem Tatgeschehen am 30. Dezember 2014 bereits in Höhe von 45.000 Euro durch Barabhebu ngen verfügte, ohne jedoch Sanierungsarbeiten am Wohnhaus zu finanzieren. U n- mi t telbar vor dem Tatgeschehen befand sich das Wohnhaus in einem maroden und stark renovierungsbedürftigen Zustand. Es war mit einfachverglasten Hol z- fenstern ausgestattet. Weder di e Außenwände noch das Dach waren isoliert. Im Keller waren tragende Dachbalken an mehreren Stellen mit Holzverstrebu n- gen abgestützt. Die dort befindlichen Heizöltanks waren fast ganz leer. Für das Haustürschloss existierten zwei Schlüssel; einen hatte di e Eh e- frau des Angeklagten S . stets bei sich. Den zweiten Schlüssel nutzten die übrigen Familienmitglieder im Wechsel. Am Nachmittag des 29. Dezember 2014 hielten sich der Angeklagte S. und sein Bruder, der Angeklagte A . , als letzte aus der Familie am späteren Brandobjekt auf. Die übrigen Familienmitglieder waren bereits zu Feierlichkeiten im etwa 60 Kilometer entfernten St . aufgebrochen. Beiden Angeklagten war bekannt, dass s ämtliche Familienmi t- glieder dort auch übernachten wollten. Diesen Umstand wollten sie bewusst ausnutzen, um das Wohnhaus unter Ausschluss einer Gefährdung für die B e- wohner anzuzünden, auf diese Weise zu zerstören und im Anschluss daran den entstandenen Sch aden unrechtmäßig gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Während sich der Angeklagte S. vom 29. auf den 30. Dezember 2014 gemeinsam mit seiner F amilie in St. aufhielt, ve r- ließ der Angeklag te A. die dortigen Feierlichkeiten bereits gegen 4 5 6 - 5 - 23. 00 Uhr und traf gegen 23 . 50 Uhr an seinem Wohnort in W . etwa sechs Kilome ter von H. entfernt ein. Gegen 1 . 15 Uhr setzte der A n- geklag te A. entsprechend dem zuvor mit seinem Bruder gemei n- sam gefassten Tatplan das Wohnhaus des Bruders mit Benzin in Brand, wodurch dieses vollständig ausbrannte. In das Haus gelangte er mit einem Haustürschlüssel, welcher ihm vom Angeklagten S . am 29. D e- zember 2014 zu diesem Zweck übergeben und der später im Flur des Woh n- hauses im Brandschutt aufgefunden wurde. Noch am 30. Dezember 2014 me l- dete der Ange klagte S. ebenfalls dem gemeinsamen Tatplan entsprechend den entstandenen Schaden der Versiche rung, bei welcher seit dem 1. Februar 2010 eine Versicherung zum gleitenden Neuwert mit einer Ve r- sicherungssumme von 410.000 Euro bestand. Bis dahin war das Wohngebä u- de noch zum jeweiligen Zeitwert versichert. Zu einer Auszahlung der Versich e- rungsleistunge n kam es in der Folge nicht. 2. Die Strafkammer stützt die Tatbeteiligung des die Tat bestreitenden und in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten A . ma ß- geblich darauf, dass er den Brand vorsätzlich unter Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger im wirtschaftlichen Interesse seines Bruders S . gelegt habe. Sie schließe eine Brandlegung durch außenstehende Dritte etwa aus einer fremdenfeindlichen Motivation heraus aufgrund der Tatortspuren aus . Das unmittelbare Anzünden des Tatobjekts könne au s- schließlich durch den Angeklagten A . erfolgt sein, der den Schlü s- sel zum Betreten des Hauses von dem Angeklagten S . vor Ta t- begehung zur Verfügung gestellt bekom men habe. Die Auswertung der Mobi l- funkverbindungsdaten d es vom Angeklagten A. genutzten Handys habe ergeben, dass er sich am 29. Dezember 2014 um 23.50 Uhr an seinem 7 - 6 - Woh nort in W. aufgehalten habe, so dass es ihm zeitlich mögli ch gew e- sen sei, den Brand am etwa sechs Kilometer entfernten Tatort zu legen. Für den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten A . sei es nicht von Bedeutung gewesen, dass bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 26. Februar 2015 ein Ba rgeldbetrag von 12.000 Euro aufgefunden worden sei. Gleiches gelte für zwei anonyme, an die Ermittlungsbehörden gerichtete Schreiben vom 5. Januar 2015, in denen der Verdacht geäußert worden sei, die Familie d es Angeklagten S. und der Angeklagte A. r- sicherungsleistungen zu erlangen. Auch etwaige weitere mögliche strafbare Handlungen des An geklagten A. , u.a. der Verdacht einer Brandl e- gung in seiner eigenen Wohnung im Jahr 2003 seien unberücksichtigt gebli e- ben. II. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es sich von der Täte r- schaft der Angeklagten überzeugt hat, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tat gerichts , d as sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolg e- rungen des Tatgerichts müssen nicht zwin gend sein; es genügt, dass sie mö g- lich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2004 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238 und vom 1. Juli 2008 1 StR 654/07). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschr änkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie L ü- 8 9 10 - 7 - cken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicherten E r- fahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsache n- grundlage entfernt, das s sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 mwN). Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass das Ta t- gericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entsc heidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überl e- gungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwü r- digung einges tellt worden sein (BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, NStZ - RR 2014, 87 und vom 2. April 2015 3 StR 635/14). 2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht. Die Überzeugung von der T äterschaft des Angekl agten A. ist nicht tragfähig begründet, so dass die vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen sich als bloße Vermutungen erweisen (dazu unten a). Di e- ser Rechtsfehler lässt auch die Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten S . als Mittäter entfallen (dazu unten b). a) Die vom Landgericht in seine Gesamtwürdigung einbezogenen B e- weistatsachen genügen nicht, um eine Täterschaft des Angeklagten A . bei der unmittelbaren Brandlegung tragfähig zu beg ründen. Die Stra f- kammer zeigt lediglich auf, dass er die Möglichkeit zur Tatausführung gehabt habe, weil er in Besitz des Haustürschlüssels durch dessen Überlassung se i- tens des Angeklagten S . vor Tatbegehung gekommen sein kan n und die Tat aufgrund seiner Nähe zum Tatort in zeitlicher Hinsicht bega n- gen haben kann. 11 12 - 8 - aa) Der Umstand, dass dieser Schlüssel nach dem Brand im Bran d- schutt des Wohnhauses aufgefunden wurde, besagt zur Täterschaft des Ang e- klagten A. jed och nichts. Das Landgericht trifft insoweit auch keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte S . nach der Tat nicht (mehr) im Besitz eines Haustürschlüssels gewesen ist. bb) Die Möglichke it des Angeklagten A. , zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen zu sein, reicht allein zu dessen Überführung nicht aus. Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte könnte sein Handy, das zuletzt an sei nem Wohnort in W. und nicht am Tatort eingebucht war, nicht zum Ta tort mitgenommen oder ausgeschaltet haben, belegt seine Anwesenheit am Tatort nicht. Die Begründung des Landgerichts, dass dieser Umstand seiner i- gung des gesamten Tatbildes, das e belege, über die Möglichkeit der Erhebung von Telekommunikationsverbi n- dungsdaten bewusst gewesen sei und deshalb Vorkehrungen getroffen habe, ist jedenfalls kreisschlüssig. Die nachzuweisende Tatbeteiligung des Angekla g- ten A. wird daraus hergeleitet, dass er die Tat mit dem Angekla g- ten S. detailliert geplant habe und deshalb sein Handy nicht am Tatort eingeloggt war. Die zu beweisende Tatsache, nämlich die detaillierte Ta tplanung der Täter, wird insoweit zum Tatnachweis der Täterschaft des A n- geklagten A . vorausgesetzt. cc) Das Landgericht begründet des Weiteren nicht, warum ausschließl ich der Angeklagte A. als Tatausführender in Betrac ht kommt. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte S . in der Tatnacht gegen 2.00 Uhr von seinem Schwager angerufen worden, der ihm vom Brand des Wohnhauses berichtet habe. Es stellt angesichts der vorliegenden Beweislage 13 14 15 - 9 - einen Erörter ungsmangel dar, weshalb der Schwager des Angeklagten S . trotz zeitnaher Kenntnis vom Brandgeschehen als Täter aussche i- det. dd) Die übrigen Beweistatsachen, die sich aus den wirtschaftlichen Int e- ressen d es Angeklagten S. an der Brandlegung herleiten, b e- treffen den Ange klagten A. nicht unmittelbar; sie sind daher ohne weitere Beweisanzeichen nicht dazu geeignet, den Angeklagten A . als unmittelbaren Täter der Inbrandsetzun g zu überführen. b) Die Verurt eilung des Angeklagten S. ist obwohl g e- wichtige Umstände für seine Tatbeteiligung sprechen bereits deswegen au f- zuheben, weil seine Mittäterschaft im Rahmen der Beweiswürdigung untren n- bar aus dem Z usammenwirken m it dem Angeklagten A. hergeleitet wird, dessen Täter schaft indes nicht rechtsfehlerfrei begründet wurde . 16 17 - 10 - 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Raum Jäger Bellay Cirener Bär 18
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