BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 361 /12 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 b e- schlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wieder einsetzung in den vor i- gen Stand zur Heilung von Mängeln von einer nicht den Anford e- rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfa h- rensrüge wird zurückgewiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 3. F ebruar 2012 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- g en. Ergänzend bemerkt der Senat zum Wiedereinsetzungsantrag: Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen kommt grundsät z- lich nicht in Betracht, wenn die Revision des Angeklagten - wie hier - bereits form - und fristgerecht begründet worden ist und nur zu einzelnen Angriffen e r- gänzend vorgetragen werden soll (BGHSt 1, 44, 46; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 1 StR 301/12 mwN). Denn das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Revisionsbegründungsfrist darf nicht dazu dienen , die Form - und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu unterlaufen (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; BGH NStZ - RR 1996, 140). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung - 3 - des Anspruchs des Angeklagten auf r echtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in B e- tracht (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH StV 2008, 569). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor. Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Cirener
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