BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 36 /14 vom 12. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2014 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 18. Oktober 2013 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 4. Die so fortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Vers a- gung einer Entschädigung wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverle t- zung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstraf e v on fünf Monaten verurteilt u nd deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der auf eine Verfa h- rensrüge und die Sachrüge gestützten Revision sowie mit der sofortigen B e- schwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG. Auf die insoweit näher ausgeführte Sachrüge war die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die Strafaussetzung zur Bewährung en t- fällt; die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der sofortigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. 1 2 - 3 - Zur Frage der Aufhebung der Bewährungsentscheidung hat der Gen e- ralbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 21. Januar 2014 ausgeführt: "Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen die Angeklagte ve rhän g- ten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch den im BZKH Tau f- kirchen erlittenen Freiheitsentzug voll verbüßt. Denn nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der aufgrund ein er Anordnung nach § 126 a StPO erfolgte Freiheitsentzug (UA S. 7; SA Bd. I Bl. 154) auf die Strafe ang e- rechnet (BGH, Beschluss vom 25. November 1998 - 2 StR 514/98 - m. w. N.). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der A n- rechnung abzusehen , hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung b e- schwert die Angeklagte auch. Mit dem Wegfall der Strafaussetz ung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos." Dem stimmt der Senat ebenso zu wie auch den nachstehenden Ausfü h- rungen des Generalbundesanwalts zur Ablehnung einer Entschädigung gemäß § 2 StrEG: "Das gegen die Nebenentscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG geric h- tete Rechtsmittel ist zulässig (§ 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO), jedoch unbegründet, weil die Versagung der Entschäd i- gung für die die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten übersteigende vorläufige Unterbringu ng - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 22) - nicht unbillig ist (vgl. hierzu auch BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Von einem Missverhältnis der vorläufigen Maßnahme zur endgültig angeordneten kann hier noch nicht die Red e sein. Die Angeklagte hat vorsätzlich den Grund dafür gesetzt, dass sie 3 4 - 4 - vorläufig untergebracht wurde. Zudem hat die Strafkammer bei der Stra f- zumessung besonders zugunsten der Angeklagten ihre verminderte Schuldfähigkeit zu beiden Tatzeitpunkten berücksic htigt, so dass diesem Umstand im Rahmen der nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffenden En t- scheidung keine Bedeutung mehr zukommt." Raum Wahl Graf Cirener Radtke
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