ECL I:DE:BGH:2018:181218U1STR36.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 36 /1 7 vom 18 . Dez ember 201 8 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB aF § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sa tz 2, Abs. 3, § 73a Satz 1 1. Sind durch Steuerhinterziehungen ersparte Aufwendungen in Höhe nicht gezah l- ter Steuern erlangt, stellen Vermögensgegenstände, die mit dem entsprechenden Geldbetrag angeschafft wurden, keine Surrogate des Erlangten dar. 2. Er sparte Aufwendungen als nichtgegenständliche Vorteile verbrauchen sich b e- reits mit ihrer Inanspruchnahme und unterliegen von vornherein dem Wertersatzverfall nur in entsprechender Höhe; dies gilt auch in sog. Verschi e- bungsfällen. BGH, Urteil vom 18. Deze mber 2018 - 1 StR 36/17 - LG Berlin in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung u.a. hier : - 2 - Verfallsbeteiligte F . T . B.V. Verfallsbeteiligte L . straße O . GmbH - 3 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18 . Dezember 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum , der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, V . persönlich in der Verhandlun g als Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten F . T . B.V. und der Verfallsbeteiligten L . straße O . GmbH , Rechtsanwalt in der Ver handlung als Vertreter der Verfallsbeteiligten F . T . B.V. , - 4 - Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter der Verfallsbeteiligten L . s traße O . GmbH , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 werden verworfen. 2. Die Staatsk asse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsa n- waltschaft und die den Verfallsbeteiligten hierdurch entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 5 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu F reiheitsstr afen verurteilt und F eststellungen nach § 111i Ab s. 2 StPO getro f- fen . G egen die Verfallsbeteiligte F . T . B.V. (im Folgenden: F . B.V. ) hat das Landgericht Wertersatzverfall in Höhe von 2.248.482,79 e von 1.008.000 der L . straße O . GmbH (im Folgenden: L . straße GmbH) , angeordnet und gegen die Verfallsbeteiligte L . straße GmbH Werter - satzverfall in Höhe von 1.120.000 Höhe von 1.008.000 t- schuldnerisch neben der F . B.V. , angeordnet. Der Senat hat die Revisionen der Angeklagten E . und A . sowie der Verfallsbeteiligten mit Beschlüsse n vom 24. Janu a r 2018 als unbegründet verworfen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte n Revisi o- n en der Staatsanwaltschaft , die auf die Höhe der Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligten beschränkt sind , bleib en ohne Erfolg . I . Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. D ie Angeklagten wendeten die aus Steuerhinterziehungen erlangten Vermögensvorteile zum Zwecke der Verschleierung unentgeltlich in mehreren 1 2 3 4 5 6 - 6 - Zwischenschritten unter anderem der von ihne n faktisch beherrschten Ve r- fallsbeteiligten F . B.V. zu. Dazu wurde zunächst die Immobilie S . straße in B . im Januar 2010 von der von den Angeklagten faktisch beherrschten S . straße GmbH mit Mitteln aus den Taten in Höhe von insge - samt 390.482,79 anschließend in Höhe von 850.000 Sodann wurde die Immobilie zum Zwecke der weiteren Verschleierung im Mai 2011 unentgeltlich an die Verfallsbeteiligte F . B.V. übertragen und von dieser im Januar 2013 an die C . GmbH zu einem Kaufpreis von 2.650.000 2 . Zudem wendeten die Angeklagten weitere Taterlöse aus den Steue r- hinterziehungen der Verfallsbeteiligten L . straße GmbH und der Ver - fallsbeteiligten F . B.V. ebenfalls in mehreren Zwischenschritten zu. D ie L . straße GmbH erwarb im November 2009 18 Teileigen - tumseinheiten in den Gebäuden L . s traße und (belegen in dem aus sieben Gebäuden bestehenden Büro - und Wohngebäudekomplex L . stra - ße , bis , , und in B . ) zu einem Gesamtkaufpreis von 1.000.000 Verfallsbeteiligte lediglich eine Rate in Höhe von 100.000 h- te S . straße GmbH übernahm sodann zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt ab Frühjahr 2010, jedoch vor dem 28. Oktober 2010 , 75 % der Anteile an der Gesellschaft . Die Angeklagten leiteten der S . straße GmbH aus den Taterlösen 1.120.000 als Darlehen legendiert weiter , um den Verbleib der aus d en Steuerhinterziehungen vereinnahmten Gelder zu verschleiern . Die S . straße GmbH wendete diesen Betrag der Verfallsbeteiligten L . straße GmbH in einem 7 8 9 - 7 - Zeitraum vom 29. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011 in mehreren Einzel beträgen wiederum unentgeltlich und als Darlehen legendiert zur Abgeltung des res t- lichen Kaufpreises sowie zur Begleichung sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Immo bilie zu. Im Januar 2011 hatte die S . straße GmbH weitere 15 % der Gesellschaftsanteile an der L . straße GmbH ungeachtet des zu diesem Zeitpunkt bestehenden erheblichen Gesellschaft s- vermögens zu einem Nennpreis von 3.750 I m Mai 2011 veranlassten die Angeklagten zur weiteren Verschleierung die unentgeltliche Weiterübertragung der Gesellschaftsanteile an der L . straße GmbH (insgesamt 90 %) von der S . straße GmbH an die Verfallsbeteiligte F . B.V. . Der Verkehrswert der Miteigentumsanteile der L . straße GmbH an dem Büro - und Wohngebäudekomplex L . straße , bis , und wurde im Sommer 2015 mit 3.816.000 . 3. Die Strafkammer hat die Höhe des gegen die Verfallsbeteiligte F . B.V. angeordneten Verfalls von Wertersatz bezogen auf die Immobilie S . straße nach dem Wert der investierten Taterträge in Höhe von 1.240 .482,79 bestimmt. Zudem hat d as Landgericht bezogen auf die 18 Teileigentumseinhe i- ten in den Gebäuden L . straße und die Höhe des angeordneten Verfalls von Wertersatz gegen die V erfallsbeteiligte L . straße GmbH auf 1.120.000 und gegen die Verfallsbeteiligte F . B.V. auf 1.008.000 be - stimmt. 10 11 12 - 8 - II . Die Revision en de r Staatsanwaltschaft , die hinsichtlich beider Verfallsb e- teiligter die Anordnung eines höheren Verfallsbetrag es anstrebt, bleib en ohne Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht zur Bestimmung der Höhe des Wertersatzverfalls auf die von den Angeklagten in die Immobilien investierten und an die Verfallsbeteiligten weitergeleiteten Taterlöse abges tellt. 1 . G emäß Art. 316h Satz 2 EGStGB findet vorliegend das vor dem 1. Juli 2017 geltende Recht zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anwendung. 2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist wie das Landgericht g e- stützt auf einen Beschlus s des Kammergerichts zur Teilaufhebung eines dingl i- chen Arrests im vorliegenden Verfahren ( vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2016 4 Ws 6/16 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6) zutreffend aus g e- führt hat die Bestimmung des rlangten § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF zum Einen bezogen auf die Angeklagten und zum Anderen b e- zogen auf die Verfallsbeteiligten als begünstigte Dritte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB aF im Rahmen eines hier vorliegenden sog. Verschiebungsfalls. a) Die Angeklagten ha ben aus den Steuerhinterziehungen ersparte Au f- wendungen im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erlangt. In Höhe von mehreren Millionen Euro wurden Steuern zu niedrig festgesetzt. Davon haben die Angeklagten Teilbeträge von 1.240.482,79 S . straße und von 1.120.000 Teileigentumseinheiten in den Gebäuden L . straße und investiert. Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erstreckt sich nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 3 StR 560/17, juris Rn. 10 und vom 29. November 2017 13 14 15 16 17 - 9 - 2 StR 271/17 , juris Rn. 26 ff.; Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 17) . Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Ve r- mögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat ( vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2017 2 StR 271/17 , juris Rn. 26 und vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05 , BGHSt 50, 299, 309 ; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 2 BvR 1136/03 , StV 2004, 409, 411 ). Mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute erlangte Vermögenszuwächse können nur als Su r- rogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF für verfallen erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 3 StR 560/ 17, juris Rn. 10; Beschluss vom 21. August 2018 2 StR 311/18, juris Rn. 14) . Unmittelbar durch die Steuerhinterziehungen erlangt sind vorliegend e r- sparte Aufwendungen in Höhe nicht geza hlter Steuern (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 11. Mai 2016 1 StR 118/ 16 , NStZ 2016, 731 ; vom 27. Januar 2015 1 StR 613/14 , NStZ 2015, 469, 470 und vom 28. Juni 2011 1 StR 37/11, wistra 2011, 394, 395 Rn. 11 ) . Die Objekte S . straße und die Teil - eigentumseinheiten in den Gebäuden L . straße und stellen keine Surrogate dar . D enn es handelt sich insoweit nicht um Gegenstände, die die Angeklagten durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF erworben haben. § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF setzt vorau s, dass der erlangte Vermögensvorteil in einem bestimmten Gege n- stand (Sache oder Recht) besteht, dessen Eigentümer oder Rechtsinhaber der Täter geworden ist (vgl. Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 45). Dies ist hier nicht der Fall, denn da s aus den Taten Erlangte bestand in ersparten Aufwendungen, die nicht gegenständlich, sondern nur in Gestalt einer betragsmäßigen Vermögensmehrung erfassbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 1 StR 244/18, wistra 2018, 471 , 472 ; Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; Fischer, StGB, 6 6 . Aufl., § 73a Rn. 13 ). 18 - 10 - Dementsprechend unterlag das erlangte Etwas auch von vornherein also bereits auf der Umsatzstufe der Angeklagten dem Wertersatzverfall nach § 73a Satz 1 StGB aF in entsprechender Höhe, da sich ersparte Aufwe n- dungen als nichtgegenständliche Vorteile bereits mit ihrer Inanspruchnahme verbrauchen (vgl. Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 22; Fi scher, StGB, 6 6 . Aufl., § 73 c Rn. 6 ). Demgemäß sind au ch etwaige spätere Wertsteigerungen (eines mit dem entsprechenden Geldbetrag ang e- schafften Vermögensgegenstandes) für den Verfall unerheblich. Denn sofern wegen der Beschaffenheit des Erlangten von vornherein nur Wertersatz in B e- tracht kommt ist für di e Verfallsanordnung der Wert im Zeitpunkt der Erla n- gung maßgeblich (vgl. Joecks in Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 73a Rn. 16 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 4 StR 569/17 , NJW 2018, 3325, 3326 f. Rn. 24 ff.) . b) Zutreffend ist da s Landgericht auch davon ausgegangen, dass sich die Höhe des gegen die Verfallsbeteiligten gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF geric h- teten Wertersatzanspruchs nach dem Wert der in die Immobilien investierten Beträge richtet . Das Landgericht hat dabei zunächst oh ne Rechtsfehler die Vorausse t- zungen eines sogenannten Verschiebungsfall s bejaht, bei dem der Täter dem gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF haftenden Dritten die Tatvorteile den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Werter s atz unentgel t- lich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 56 mwN) . Ein Versc hiebungsfall kommt auch dann in Betracht, wenn wie vorliegend das Erlangte lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteil e vom 3. Dezember 2013 1 StR 53/13, wistra 2014, 219, 222 19 20 21 - 11 - Rn. 38 und vom 23. Oktober 2013 5 StR 505/12 , NStZ 20 14, 89, 94 Rn. 57 mwN). Die Verfallsbeteiligten erwarben zwar die Immobilie S . straße bzw. die Miteigentumsanteile an dem Büro - und Wohngebäudekomplex L . straße , bis , , und , die Immobil ien stellen jedoch wie ausgeführt keine Gegenstände dar, die als Taterlöse an die Verfallsbeteiligten weiter geleitet wurden. Vielmehr wurden nur die in die Immobilien investierten Beträge über Zwischenschritte auf die Verfallsbeteili g- ten verschoben (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2016 4 Ws 6/16 161 AR 2/16 , OLGSt StGB § 73 Nr. 6 , S. 15 ). Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB aF auf Verschiebungsfälle ä n- dert nichts an der Grundvoraussetzung de s Verfalls , dass die Vorteile, die der Dritte erl angt hat, aus der Tat 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF stammen müssen ( vgl. OLG Rostock , Beschluss vom 13. Mai 2013 Ws 61/13, wistra 2013, 361 , 363 ; KG, Beschluss vom 1. März 2016 4 Ws 6/16 161 AR 2/16 , OLGSt StGB § 73 Nr. 6 , S. 15 f. ). Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang stellt insoweit lediglich die notwendige Verknüpfung zwischen dem durch die Straftat Erlangten und dem Dritten begünstigten her, lässt aber das Grundprinzip der strafrechtlichen Ve r- mögensabschöpfung unberührt , dass sich die Abschöpfung der Gesamtheit der Vermögenswerte auf dasjenige beschränkt, was dem Tatbeteiligten oder Drit t- begünstigten unmittelbar oder kraft Erstreckung gemäß § 73 Abs. 2 StGB aF mittelbar aus der Verwirkli chung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 58 sowie BT - Drucks. 18/9525 , S. 47 zu de m seit dem 1. Juli 2017 geltenden Recht). Dies waren aber al lein die ersparten Au f- 22 23 - 12 - wendungen, so dass sich der Verfall auch bezogen auf die Verfallsbeteiligten von vornherein auf den entsprechenden Wertersatz richtete. Dementsprechend scheidet vorliegend ein Zugriff auf den jeweiligen Ve r- kehrswert, bezogen auf di e Verfallsbeteiligte F . B. V. in Form des Veräuße - rungserlöses sowie im Hinblick auf die Verfallsbeteiligte L . straße GmbH und gesamtschuldnerisch haftend auch hinsichtlich der F . B. V. in Form des aktuellen Werts der Teileigentums einheiten , aus. Aus dem im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB geltende n Bruttopri n- zip folgt anders als die Revision geltend macht nicht s anderes . Dieses b e- sagt lediglich, dass der erlangte wirtschaftli brutto , also ohne g e- winnmindernde Ab züge , anzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 84 f. Rn. 18) . Im vorliegenden Fall geht es i n- dessen nicht um die Anrechnung gewinnmindernder Abzüge, sondern um die Bestimmung des aus der Tat Erlangten bei dem Drit tbegünstigten . Raum Jäger Fischer Bär Hohoff 24 25
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