ECLI:DE:B GH:2018:240118B1STR36.17.4 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ StPO § 120 Der Bundesgerichtshof hat das Beschleunigungsgebot in Haftsachen eige n- ständig unter den spezifischen Bedingungen des Revisionsverfahrens zu wahren; er ist nicht gehalten, Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der Haf t kontrolle befassten Gerichten mitzuteilen. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 1 StR 36/17 LG Berlin ECLI:DE:BGH:2018:240118B1STR36.17.3 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 36/17 vom 24. Januar 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 8. April 2016 werden als unbegründet verwo r- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antra g s- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Einer Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz ö- gerung im Revisionsverfahren bedarf es nicht. Weder war die Dauer des Rev i- sionsverfahrens überlang noch wurde das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Revisionsverfahren verletzt. 1. Allerdings hat das Kammergericht in dem Beschluss vom 17. Januar 2018 (4 Ws 149 und 150/17 161 AR 263/17) die Haftbefehle gegen beide Angeklagte wegen Unverhältnismäßi gkeit des weiteren Vollzugs der Unters u- chungshaft aufgehoben. Zur Begründung führt das Kammergericht aus, dass infolge der spärlichen Informationen durch den Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht von anderen vorrangig zu behandelnden Hafts a- chen auszugehen sei. Bei einer isolierten Betrachtung dieses Verfahrens liege eine verzögerte Sachbehandlung vor. Der vom Vorsitzenden eingesetzte Vo r- 1 2 - 3 - gutachter (gemeint wohl der wissenschaftliche Mitarbeiter) hätte keine längere Bearbeitungszeit als der Sachbearbeiter des Generalbundesanwalts benötigen dürfen; von der Berichterstatterin wäre auf der Grundlage der Vorarbeiten des Vorgutachters das Verfahren innerhalb von zwei Monaten zur Beratungsreife zu bringen gewesen. Insgesamt hätte das Verfahren nicht länger als sechs Mon a- te dauern dürfen. Da gemessen an diesen Vorgaben der 1. Strafsenat zwei Monate zu lange zugewartet habe, müssten die Haftbefehle gegen die zu G e- samtfreiheitsstrafen von acht Jahren und neun Monaten bzw. von sechs Jahren verurtei lten Angeklagten wegen der nun eingetretenen Unverhältnismäßigkeit ihrer weiteren Vollziehung aufgehoben werden. 2. Die Ausführungen des Kammergerichts erweisen sich aus mehreren Gründen nicht als tragfähig. a) Richtig ist jedoch im Ansatz, dass das Beschleunigungsgebot in Haf t- sachen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ve r- langt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotene n Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durc h- führung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der spät e- ren Strafvollstreckung kann die Untersuchu ngshaft deshalb nicht mehr als no t- wendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahren s- verzögerungen verursacht ist. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger sind die Anforderungen an einen zügigen Fortgang des Verfahrens. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Pe r- 3 4 - 4 - sonen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. dazu in s- gesamt BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672 f.; vom 23. Januar 2008 2 BvR 2652/07, StV 2008, 198 und vom 13. Mai 2009 2 BvR 388/09, StV 2009, 479, 480 jeweils mwN). Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesa m- te Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchung shaft zu beachten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2005 2 BvR 109/05, StV 2005, 220, 222 und vom 24. August 2010 2 BvR 1113/10, StV 2011, 31, 33 jeweils mwN). Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen S trafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Bewei s- aufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 2 BvR 388/09 Rn. 23, StV 2009, 479, 481; Krauß in BeckOK, StP O, 29. Edition, 1.1.2018, § 120 Rn. 27; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 120 Rn. 8) . Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine a n- dere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vol l- streckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines geric htlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005 2 BvR 109/05, StV 2005, 220, 223). Dem entspricht es, dass sowohl § 121 StPO als auch Art. 5 Abs. 3 EMRK (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 30210/96 [Kudla ./. Polen], NJW 2001, 2694, 2696; Schädler/Jakobs in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. , Art. 5 EMRK Rn. 33; Dörr in Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl., Kap. 13 Rn. 59 mwN) der Untersuchungshaft 5 6 - 5 - spezifische Grenz en setzen, solange ein auf Freiheitsentziehung erkennendes Urteil nicht ergangen ist. Jedoch können a llein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen ni cht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen we r- den (BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 2 BvR 1113/10, StV 2011, 31, 33 mwN; Krauß aaO). b) Aus diesen auch vom Kammergericht zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben folgt aber nicht, dass der Bundesgerichtshof den mit der Haftfrage befassten Gerichten der Landesjustiz umfassend Rechenschaft zu legen hätte. Vielmehr sieht das Gesetz eine spezielle Aufgabenverteilung zwischen den für die Entscheidung über die Vollziehung der Untersuchungshaft zuständigen G e- richten und dem Bundesgerichtshof vor. Dem Bundesgerichtshof ist eine En t- scheidung über Haftfragen grundsätzlich nicht eröffnet. Die gesetzliche Reg e- lung in § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO bestimmt nämlich, dass für Haftentscheidu n- gen während des Revisionsverfahrens das Gericht zuständig ist, dessen Urteil angefochten wird. Eine Ausnahme ist lediglich in § 126 Abs. 3 StPO vorges e- hen. Danach kann das Revisionsgericht selbst einen Haftbefehl aufheben, wenn es ein Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres, d.h. ohne weitere Ermittlungen (vgl. BT - Drucks. IV/178, S. 27), ergibt, dass die V o- raussetzungen des § 120 Abs. 1 StPO vorliegen. Auch in dieser Konstellation erfolgt indes keine eingehende Prüfung der Haftsituation und des Verfahrens - ablaufs durch den Bundesgerichtshof. Dies erklärt sich unschwer aus der Fun k- tion des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht, dem allein die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung obliegt. Zudem verfügt das R e- visionsgericht nicht über die Informationen, die erst eine sachgerechte Beurte i- lung der Haftvoraussetzungen ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Haftgründe als auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit de s weiteren Vollz ugs der U n- 7 - 6 - tersuchung shaft , die auch von persönlichen Umständen der Betreffenden a b- hängig sein kann. Die Stellung des Bundesgerichtshofs als Rechtskontroll - instanz bedingt es deshalb, die ganz wesentlich im Tatsächlichen verhaftete Frage der Haftkontrolle den Tatgerichten zu ü berlassen. (1) Das führt allerdings nicht dazu, dass der Bundesgerichtshof den B e- stand einer Haftanordnung unberücksichtigt lassen darf. Er hat vielmehr das Beschleunigungsgebot in Haftsachen eigenständig unter den spezifischen Bedingungen des Revision sverfahrens zu wahren. Dies beinhaltet aber auch, dass er (was beim 1. Strafsenat auch bislang schon Praxis ist) rechtsstaatswi d- rige Verzögerungen im Revisionsverfahren oder auch nur absehbaren beso n- deren Zeitbedarf wegen der Komplexität der zu entscheid enden Rechtsfragen den Landgerichten anzeigt. Der Bundesgerichtshof ist aber nicht gehalten, über äußere Parameter hinaus, wie etwa Eingang der Sache oder Terminierung, weitere Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der Haf t- kontrolle be fassten Gerichten mitzuteilen. Darüber hinausgehende Auskunfts - und Rechtfertigungspflichten bestehen nicht. Es würde der vom Gesetz gewol l- ten Aufgabenverteilung zuwiderlaufen, wenn dem von der Haftkontrolle b e- wusst entlasteten Bundesgerichtshof entspreche nde Aufgaben mittelbar dadurch überbürdet würden, dass er durchgängig gegenüber den mit der Haf t- kontrolle befassten Gerichten der Landesjustiz Bericht erstatten müsste und so faktisch in die Haftkontrolle eingebunden wäre. Denn dies würde (auch vor dem Hin tergrund der persönlichen Verhältnisse der jeweiligen Angeklagten) ginge man von der Rechtsauffassung der vorzitierten Entscheidung des Kammerg e- richts aus eine ständig fortzuschreibende umfassende Bewertung der anhä n- gigen Verfahren erfordern. Eine e ntsprechende Vorgehensweise und umfassende Dokumentation der anhängigen Verfahren wäre in dem vorgegebenen Rahmen auch praktisch 8 9 - 7 - nicht durchführbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Senat im Durchschnitt 150 anhängige Revisionen zu b earbeiten hat, wovon mehr als die Hälfte Haftsachen sind, für die alle das besondere Beschleun i- gungsgebot gilt. Vor diesem Hintergrund begegnet es ganz erheblichen Schwierigkeiten, eine Priorisierung bei der Bearbeitung in dem Sinne vorz u- nehmen, dass dieje nigen Haftsachen vorrangig bearbeitet werden, in denen Untersuchungshaft bereits besonders lang vollzogen wird, bzw. in denen ang e- sichts der Höhe der erstinstanzlich verhängten Strafe und der Dauer des Vol l- zugs der Untersuchungshaft alsbald eine Verletzung des Beschleunigung s- grundsatzes droht. Das erfordert eine genauere Erfassung der Haftverhältnisse, die sich aus den Unterlagen des Revisionsgerichts häufig nicht detailliert en t- nehmen lassen, im Einzelfall unter Umständen auch eine Ermittlung persönl i- cher Umstände des Angeklagten. Die damit verbundene generelle Aufarbeitung der Haftsituation und des Verfahrensablaufs erscheint mit der Aufgabe des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht, das den Verfahrensablauf von dem absoluten Ausnahmefall des Vorliegen s eines von Amts wegen zu prüfenden Verfahrenshindernisses abgesehen grundsätzlich nur auf eine Verfahrensr ü- ge hin und nur in dem dadurch vorgegebenen Rahmen prüft (§§ 337, 344 StPO), nicht vereinbar. (2) Im Übrigen liefe eine entsprechende Überprüfun g der Tätigkeit des Bundesgerichtshofs auch der im Instanzenzug begründeten Aufgabenabschic h- tung zuwider. Wie der Bundesgerichtshof das Verhältnis zum Bundesverfa s- sungsgericht betreffend bereits mit Blick auf die Feststellung einer recht s- staatswidrigen Ver fahrensverzögerung ausgeführt hat, ist einem Gericht grun d- sätzlich nicht die Möglichkeit eröffnet, einen durch ein höherrangiges Gericht begangenen Verstoß der genannten Art gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fes t- zustellen und zu berücksichtigen, wenn nicht et wa dieses Gericht selbst en t- sprechende Hinweise gegeben hat (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 10 - 8 - 5 StR 116/01, NJW 2008, 307, 310 Rn. 34). Dies folgt bereits aus der Verfa s- sung des Gesamtgefüges der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und findet zu mindest seine verfahrenspraktische Bestätigung darin, dass dem G e- richt geringeren Ranges Kenntnisse zum erfolgten Verfahrensgang beim höhe r- rangigen Gericht fehlen (BGH aaO). Für die hier zu beurteilende Frage gilt nichts anderes. Dass der Geset z- geber so lche dem Instanzenzug zuwiderlaufende Kontrollbefugnisse gerade vermeiden wollte, wird aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG deutlich. Dort ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als ausschließliche für Streitigkeiten über Ents chädigungsansprüche gegen den Bund angeordnet worden, wenn sich die Entschädigungsklage (wegen Verfa h- rensverzögerungen im gerichtlichen Verfahren) gegen den Bund richtet. Durch die Entscheidungszuständigkeit der jeweils betroffenen Gerichtsbarkeit wird so der Gesetzgeber am besten sichergestellt, dass über das Tatbestand s- (vgl. BT - Drucks. 17/3802, S. 25). Darin ist zugleich die gesetzgeberische Grundentscheidung enthalten, dass die (ansonsten zuständigen) Oberlande s- gerichte über Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und ihre zeitgerechte Erl e- digung nicht judizieren sollen. c) Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ist entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht erkennbar. (1) Das angefochtene Urteil ist am 8. April 2016 ergangen, zugleich wu r- de bezüglich beider Angeklagten die Haftfortdauer angeordnet. Das schriftliche Urteil und das Protokoll über die Hauptverhandlung wurden den Verteidigern der Angeklagten K . am 6. bzw. 7. September 2016 zugestellt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte E . , der Angeklagte A . 11 12 13 - 9 - sowie die Staatsanwaltschaft Berlin und drei Verfallsbeteiligte Rev i- sion eingelegt. Die Ver teidiger der Angeklagten E . und A . haben ihre Rechtsmittel mit zahlreichen Verfahrens - und Sachrügen begründet. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der revidierenden Ve r- fallsbeteiligten richten sich nach Teilrückn ahme nur noch gegen die Ve r- fallsentscheidungen. (2) Bei dem gegenständlichen Revisionsverfahren handelt es sich um ein sehr komplexes und umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren wegen Steue r- hi n terziehung, bei dem ohne weiteres erkennbar ist, dass ber eits die Vorbere i- tung der Senatsberatung erheblichen Zeit - und Arbeitsaufwand erfordert. Dies zeigt sich schon am Umfang der Verfahrensakten des Revisionsverfahrens mit zehn Stehordnern, die neben dem angefochtenen Urteil mit 1.001 Seiten Rev i- sionsbegründu ngen der Beschwerdeführer mit zahlreichen Verfahrens - und Sachrügen, der Staatsanwaltschaft Berlin und von drei Verfallsbeteiligten sowie Anträge des Generalbundesanwalts und Gegenerklärungen von Verfahrensb e- teiligten enthalten. Dabei umfassen die Revision sbegründungen der Beschwe r- deführer jeweils drei Stehordner; weitere drei Stehordner beinhalten die Revis i- onsbegründungen der Staatsanwaltschaft Berlin und von drei Verfallsbeteili g- ten, die Antragsschriften des Generalbundesanwalts und Revisionsgegenerkl ä- ru ngen. Beide Angeklagte waren aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. Juli 2014 348 Gs 1872/14 am 14. Juli 2014 fes t- genommen worden und befanden sich seither ununterbrochen in dieser Sache bis zum Beschluss des Kammerger ichts vom 17. Januar 2018 in Unters u- chungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit. 14 15 - 10 - (3) Bei diesem Ablauf liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgrun d- satzes in Haftsachen nicht vor, sodass auch eine überlange Verfahrensdauer, die nach dem Vollstrecku ngsmodell der Rechtsprechung zu kompensieren w ä- re (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.), nicht gegeben ist. Eine Bearbeitungsdauer von etwa acht Monaten nach Ablauf der Frist in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bis zur Entsc heidung durch den Senat über die Revisionen der Angeklagten ist in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens nicht als erhebliche, vermeidbare Verzögerung anzusehen. Es bedarf dabei keines weiteren Eingehens auf die (teilweise kleinteiligen) Erw ä- gungen des Kam mergerichts. Raum Radtke Fischer Bär Hohoff 16
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