ECLI:DE:BGH:2018:230118B1STR36.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 36/17 vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2018 beschlo s- sen: Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten vom 7. Januar 2018 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff wegen B e- sorgnis der Befangenheit werden als unbegründet zurückgewi e- sen. Gründe: I. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Janu ar 2018 hat der Angekla g- te sämtliche Mitglieder des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wegen B e- sorgnis der Befangenheit abgelehnt und dieses Befangenheitsgesuch im W e- sentlichen darauf gestützt, dass eine Bearbeitung des Verfahrens seit Eingang am 4. Mai 2017 beim Bundesgerichtshof auch in Anbetracht der Inhaftierung des Angeklagten nicht erfolgt sei. Weder dem Verteidiger noch dem Ang e- klagten sei bekannt, wer das Verfahren bearbeite, sodass sich das Befange n- heitsgesuch gegen sämtliche Richter des Sen ats richte. Aus Sicht des Angeklagten stelle sich die Situation so dar, dass die a b- gelehnten Richter die Revision des Angeklagten zwar am 4. Mai 2017 zur Kenntnis genommen und sowohl den Gegenstand des Urteils wie den Inhalt der Angriffe erfahren, gleic hwohl bis zum 13. Dezember 2017 auch in Kenntnis der Inhaftierung des Angeklagten nicht daran gearbeitet hätten. Zur Begrü n- dung dieser Sicht weist das Ablehnungsgesuch insbesondere darauf hin, dass 1 2 - 3 - der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erstmals am 13. D e- lehnte Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, ein Schreiben des Verteid i- gers des Mitangeklagten E . beantwortet habe, das bereits vo m 18. Mai 2017 datiere. In diesem Schreiben habe die Berichterstatterin mi t- geteilt, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, über die Revision des Mitangekla g- ten aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden, und dass eine erste B e- ratung der Sache im Senat fü r die 2. Kalenderwoche 2018 vorgesehen sei. Aufgrund einer schriftlichen Anfrage des Angeklagten vom 13. Dezember 2017 habe dann Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff dem Verteidiger mitg e- teilt, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, über die Revision de s Angeklagten au f- grund einer Hauptverhandlung zu entscheiden. Sie habe weiterhin mitgeteilt, dass eine erste Beratung der Sache im Senat gemeinsam mit der Revision des Mitangeklagten für die 2. Kalenderwoche 2018 vorgesehen sei. Weiterhin wird in dem Ab lehnungsgesuch vorgetragen, dass den Verte i- diger des Angeklagten am 29. Dezember 2017 die Anfrage des Vorsitzenden des 4. Strafsenats des Kammergerichts an den ebenfalls abgelehnten Vo r- sitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum erreicht habe, in d er im Hinblick auf dort anhängige Haftbeschwerden binnen zwei Wochen um die Übermittlung einer dienstlichen Stellungnahme während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens gebeten werde, weil dort die diesbezüglichen Erkenntnisse nicht vorlägen, die aber zu r Entscheidung über die Haftbeschwerden erforde r- lich seien. Dieses Schreiben mache deutlich, dass der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Kammergerichts seine Entscheidung verzögern wolle bis entweder die Zurückweisung der Revision erfolgt sei oder der 1. S trafsenat des Bundesgerichtshofs sich zu der Verzögerung der Bearbeitung der Revision g e- äußert habe. Bis zur Einreichung des Ablehnungsgesuchs am 7. Januar 2018 3 - 4 - sei ihm weder eine Haftentscheidung noch eine Beantwortung dieses Schre i- bens durch den Vorsitze nden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum bekannt geworden. In einem Schreiben vom 22. Januar 2018 teilt der Verteidiger des Ang e- klagten mit, dass das Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Bundesg e- richtshof Dr. Hohoff ausdrücklich auch auf den Umst and gestützt werde, dass sie falsch behauptet habe, die Sache sei zur Erstberatung im Senat in der 2. Kalenderwoche des Jahres 2018 vorgesehen. Tatsächlich sei die Sache erst für die 2. Sitzungswoche des Senates vorgesehen, die der 4. Kalenderwoche entspre che. II. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Raum wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet. 1. Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des i hm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gege n- über eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit oder Unvorei n- genommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1972 2 BvA 1/69, BVerfGE 32, 288, 290; BGH, Urteile vom 9. Februar 1951 3 StR 48/50, BGHSt 1, 34, 39 und vom 10. November 1967 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341; Schmitt in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 24 StPO, Rn. 8 mwN aus der Rechtsprechung ). Maßgebend sind dabei der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann 4 5 6 - 5 - (vg l. BGH, Urteile vom 9. Februar 1951 3 StR 48/50 aaO und vom 10. N o- vember 1967 4 StR 512/66 aaO; Schmitt aaO mwN). 2. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt gegen den Vorsitzenden Ric h ter am Bundesgerichtshof Dr. Raum kein Ablehnungsgrund vor. Bei dem vorliegenden Revisionsverfahren handelt es sich um ein sehr komplexes und umfangre iches Verfahren, bei dem ohne weiteres erkennbar ist, dass bereits die Vorbereitung der Senatsberatung erheblichen Zeit - und A r- beitsaufwand erfordert. Dies zeigt sich schon a m Umfang der Verfahrensakten des Revisionsverfahren s mit zehn Leitz - Ordnern, die n eben dem angefocht e- nen Urteil mit 1.000 Seiten Revisionsbegründungen mit einer Vielzahl von Ve r- fahrens - und Sachrügen sowie Anträgen des Generalbundesanwalts und G e- generklärungen von Verfahrensbeteiligten enthalten. Bei einem solch kompl e- xen Verfahren best eht für einen Angeklagten bei vernünftiger Würdigung der gegebenen Sachlage auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Haftsache handelt kein Grund zur Annahme, der Senatsvorsi t- zende habe ihm gegenüber eine innere Haltung eingenomm en, die seine U n- parteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dies gilt auch dann, wenn wie hier dem Angeklagten bei einer im Mai 2017 beim Revisionsgericht eingegangenen Sache vor Dezember 2017 kein Sachstand mitge teilt wird und dann eine Senatsberatung über die Sache erst im Januar 2018 ins Auge gefasst wird. III. Die Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach den bereits dargestellten Maßstäben ebenfalls unbegründet. 7 8 9 - 6 - 1 . Die abgelehnte Richterin ist in dem Revisionsverfahren Berichtersta t- terin. In ihrer dienstlichen Äußerung vom 11. Januar 2018 zu dem Ablehnung s- gesuch hat sie darauf hingewiesen, im Rahmen der Vorbereitung der Beratung des Senats über die Revisionen festg estellt zu haben, dass das an den Senat gerichtete Schreiben des Verteidigers des Mitang eklagten, Rechtsanwalt K . , bislang noch nicht beantwortet worden sei. In seinem Schreiben h a- be K . um einen Hinweis für den Fall gebeten, dass der Senat nicht beabsichtigte, über die Revision seines Mandanten aufgrund einer Hauptve r- handlung zu entscheiden. Dieser Bitte sei sie in Absprache mit dem Vorsitze n- den durch das Schreiben vom 13. Dezember 2017 nachgekommen. In dieser Stellungnah me wird deutlich, dass die Beantwortung des Schreibens des Verteidigers des Mitangeklagten seitens der Berichterstatterin deswegen am 13. Dezember 2017 erfolgte, weil sie im Rahmen der Vorbere i- tung der Beratung des Senats über die Revisionen festgestellt h atte, dass das Schreiben bislang nicht beantwortet wurde. Die sachgerechte Beantwortung dieser Anfrage erforderte bereits eine umfängliche Vorprüfung des unterbreit e- ten revisionsrechtlichen Sachverhalts. Bei verständiger Würdigung dieser U m- stände besteht f ür den Angeklagten daher kein Grund zu der Annahme, die abgelehnte Richterin habe ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen, welche ihre Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Angesichts der Komplexität des Revisionsverfa hrens mit dem sich hi e- raus für die Berichterstatterin ergebenden zeitlichen Aufwand bei der Vorbere i- tung der Senatsberatung besteht für den Angeklagten bei verständiger Würd i- gung des Sachverhalts auch im Hinblick darauf, dass die Sache als Haftsache bereit s im Mai 2017 beim Senat eingegangen ist, kein Grund für Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin. Gleiches gilt für den Umstand, 10 11 - 7 - dass der zunächst vorgesehene Beratungstermin aus dienstlichen Gründen um eine Beratungswoche verschoben w erden musste. Soweit sich das Befangenheitsgesuch darauf stützt, dass die Berichte r- statterin am 13. Dezember 2017 mitgeteilt hatte, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, über die Revisionen der Angeklagten aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden, zeigt es ebenfalls keinen Grund auf, das ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Berichterstatterin rechtfertigen könnte. Die Entscheidung darüber, ob eine Revisionshauptverhandlung durchzuführen ist oder ob über eine Revision gemäß § 349 Abs. 2 oder 4 StPO zu entscheiden ist, kann oft erst nach Durchführung einer Senatsberatung getroffen werden . Jäger Bellay Radtke Fischer Bär 12
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