ECLI:DE:BGH:2018:300518B1STR36.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 36/18 vom 30. Mai 201 8 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu 2. auf dessen Antrag und des Besch werdeführers am 30. Mai 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Landshut vom 24. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. 2. Die weit ergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landger icht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Ü brigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen gab der im Jahr 1968 geborene Beschuldigte im Alter von etwa 29 Jahren wegen mehrerer Bandscheibenvorfälle seinen Beruf als Autolackierer auf. Eine Umschulung zu m Informatikkaufmann musste er wegen eines immer s tärker werdenden Alkoholmissbrauchs abbrechen. Sei t- dem geht er keiner Arbeit mehr nach. Bereits in seiner Jugendzeit begann er damit, gelegentlich Alkohol und Cannabis zu konsumieren. Während seiner er s- ten Inhaftierung im Jahr 1987 nahm er erstmalig Heroin zu sich und wurde in der Folgezeit heroinabhängig. Auch während Substitutionsbehandlungen konsumierte er daneben je nach Verfügbarkeit Benzodiazepine, opiathaltige Schmerzmittel, Codein, Kokain, Heroin un d Cannabis. Entgiftungen in mehreren Bezirkskrankenhäusern blieben stets erfolglos. Im Jahr 2000 wurde bei dem Beschuldigten erstmalig eine Manie dia g- nostiziert. Im Rahmen mehrerer Aufenthalte im Bezirkskrankenhaus Landshut wurde n sodann bei ihm eine bi polare affektive Störung mit gemischten oder hypomanischen Episoden und zusätzlich eine hirnorganische Persönlichkeit s- störung festgestellt, die zu einer Beeinträchtigung der Kritik - und Steuerungsf ä- higkeit führt e . Zu ähnlichen Diagnosen und zudem der Fest stellung einer Politoxikomanie führten nervenärztliche bzw. forensisch - psychiatrische Unte r- suchungen in den Jahren 2007 und 2013. Der Beschuldigte ist mehrfach und auch erheblich vorbestraft. Bereits im Jahr 1986 wurde er w egen fortgesetzten gemeinsam en Diebstahls im beso n- ders schweren Fall u.a. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun M o- naten verurteilt. Im Jahr 2008 wurde er wegen mehrerer Körperverletzungsd e- likte sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 63 StGB in einem psyc hiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Tatgericht stellte 2 3 4 - 4 - dabei fest, dass der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeiten an einer bipolaren affektiven Störung mit hypomanischen Episoden sowie an einer hirnorganisch bedingten Persönlichkeitsstörung litt . Aufgrund dieser krankhaften seelischen Störungen sei er jeweils in seiner Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln, erheblich beeinträchtigt gewesen. Soweit der Beschu l- digte auch noch unter dem Einfluss von Alkohol gehandelt hab e, sei er nicht ausschließbar sogar in seiner Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen. Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus endete am 30. August 2014; es trat Führungsaufsicht ein. In der Zeit danach wurde der Beschuldigte ledigl ich noch wegen eines im August 2016 begangenen Mis s- brauchs von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs - und Nothi l- femitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. 2. Die Taten, im Hinblick auf die das Landgericht die neuerliche Un te r- bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet hat, ereigneten sich während einer seit dem 18. Oktober 2016 vollzogenen zivilrechtlichen Unterbringung des Beschuldigten auf der geschlo s- senen Suchtstation des B ezirkskrankenhauses Landshut. Zuvor hatte er sich dort ab 6. Oktober 2016 freiwillig aufgehalten. Das Landgericht hat als Anlass - taten folgende Handlungen des Beschuldigten festgestellt: a) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 26. O ktober und 25. Dezember 2016 mussten sich sämtliche Patienten der Station einer körperlichen Untersuchung unterziehen, weil der Verdacht bestand, dass Drogen auf die Station geschmuggelt worden waren. Mit der Drohung, körperliche Gewalt anzuwenden, falls er durchsucht werde, und der anschließenden Androhung einer Ohrfeige erreichte der Beschuldigte, dass die 5 6 7 - 5 - Pflegekraft die Durchsuchung zur Vermeidung einer Eskalation lediglich sehr kurz und oberflächlich durchführte (Fall B.I.1. der Urteilsgründe). b) Am 22. November 2016 drohte der Beschuldigte zwei Mitpatienten an, ihnen die Augen auszustechen. Nachdem diese Patienten, welche die Ankünd i- gung des Beschuldigten ernst nahmen, den Vorfall gemeldet hatten, wurde dem Beschuldigten von dem Stationsarzt und z wei Pflegekräften mitgeteilt, dass er wegen des vorhergehenden Vorfalls fixiert werden solle, bis er sich wieder beruhigt habe. Der Beschuldigte wurde schlagartig aggressiv, schrie herum, zerbrach einen Stuhl und drohte dem Stationsarzt und den Pflegekräf ten mit hoch erhobenem Stuhlbein, dass er sie erschlagen werde, wenn sie sich ihm näherten. Nach dem dann ausgelösten Alarm gelang es zunächst weder 15 bis 20 hinzugekommenen Pflegekräften noch herbeigerufenen Polizeibeamten, den Beschuldigten zu beruhigen . Erst nachdem ein Polizeibeamter etwa 30 Minuten auf den Beschuldigten eingeredet hatte, ließ dieser sich schließlich fixieren (Fälle B.I.2. und B.I.3. der Urteilsgründe). c) Am 28. Dezember 2016 nahm sich der Beschuldigte entgegen einem bestehenden Ve rbot eine Tüte Kaffee mit auf sein Zimmer. Als eine Pflegekraft um Herausgabe der Tüte Kaffee bat, drohte der Beschuldigte, sie zusamme n- zuschlagen, falls sie sein Zimmer nicht verlasse. Auf die erneute Bitte der Pflegekraft um Herausgabe des Kaffees hin w iederholte der Beschuldigte seine Drohung mit erhobenen Fäusten und brachte hierdurch die eingeschüchterte Pflegekraft dazu, das Zimmer zu verlassen (Fall B.I.4. der Urteilsgründe). d) Am 30. Dezember 2016 beschimpfte der Beschuldigte während einer Fix auszudrücken. Zudem äußerte er ihr gegenüber, dass er ihr einen Besenstiel in den Hintern stecken und mit einer Waffe in das Gesicht schießen werde. 8 9 10 - 6 - Außerdem kündigte er an, alle um bringen zu wollen (Fall B.I.5. der Urteilsgrü n- de). 3. Das Landgericht hat daneben zwei weitere Taten des Beschuldigten für die Gefährlichkeitsprognose herangezogen, die nicht in der Antragsschrift enthalten waren und deshalb auch nicht als Anlasstaten gewertet wurden. a) Bei einem Vorfall am 7. Dezember 2016 geriet der Beschuldig t e mit Mitpatienten in einen Streit. Gegenüber zwei Pflegekräften, die ihn beruhigen wollten, wurde er schlagartig aggressiv, schrie herum und näherte sich ihnen mit erhoben en Händen. Nachdem Alarm ausgelöst worden war, versuchten zunächst 15 bis 20 Pflegekräfte vergeblich, ihn zu beruhigen. Der Beschuldigte zerbrach einen Stuhl, verwüstete das Zimmer und verbarrikadierte die Ei n- gangstür von innen mit mehreren Gegenständen. Den sodann herbeigerufenen sechs Polizeibeamten kündigte er schreiend an, dass er andere Personen ve r- letzen werde und man schon auf ihn schießen müsse. Hierbei hielt er ein abg e- brochenes Stuhlbein erhoben in einer Hand. Nachdem ein Polizeibeamter etwa 20 b is 30 Minuten auf den Beschuldigten eingeredet hatte, gab er schließlich auf und ließ sich fixieren, ohne eine andere Person körperlich anzugreifen. b) Am 5. Januar 2017 drohte der Beschuldigte im Raucherraum der Station einer Pflegekraft an, ihr und d em restlichen Personal mit einer Nagel - feile ins Herz zu stechen. Zwei herbeigerufenen Polizeibeamten trat der Beschuldigte mit einer etwa sieben Zentimeter langen Nagelfeile entgegen und machte gegenüber einem der Polizeibeamten eine drohende Geste, sod ass dessen Kollege seine Hand an das Waffenholster legte, um bei einem Angriff eingreifen zu können. Einem der Polizeibeamten gelang es dann, so lange auf den Beschuldigten einzureden, bis dieser die Nagelfeile herausgab, ohne damit anzugreifen. 11 12 13 - 7 - 4. Nac h den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts litt der Beschuldigte insbesondere an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen, die zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Impulskontrolle führe. Der Beschuldigte se i nicht mehr dazu in der Lage, bei Konfliktsituationen, zu denen auch alltägliche Streitereien oder einfaches Wunschversagen gehörten, adäquat zu reagieren. Vielmehr komme es bei ihm in diesen Fällen zu affektiven Durchbrüchen mit Erregungszuständen und fr emdaggressivem Verhalten. Die Erkrankung des Beschuldigten sei daher u n- 20 StGB zu subsumieren (UA S. 36). Der Beschuldigte habe bei allen festgestel l- ten Taten zwar das Unrecht seines Tuns erkannt; jedoch sei seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert und nicht aus schließbar aufgehoben gewesen. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei zu erwa r- ten, dass der Beschuldigte in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrig e Taten, wie Bedrohungen, Beleidigung und Nötigungen, insbesondere aber auch Gewaltdelikte wie (gefährliche) Körperverletzungen begehen werde, sodass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. II. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigt en in einem psychia t- rischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) In den Fällen B.I.3. und B.I.5. der Urteilsgründe reichen die vom Lan d- gericht getroffenen Feststellungen schon nicht aus, um das Vorliegen recht s- widriger An lasstaten im Sinne des § 63 StGB zu belegen. 14 15 16 - 8 - Zwar sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen rechtsfehle r- frei. Jedoch verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegenüber dem Beschuldigten angedroh ten bzw. vollzogenen Maßnahme der Fixierung auf der Suchtstation des Bezirkskra n- kenhauses. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob es sich in den Fällen, in denen sich der Beschuldigte in diesen Fällen gegen eine angedrohte (Fall B.I.3. der Urteilsgründe) o der bereits vollzogene Fixierung (Fall B.I.5. der Urteilsgrü n- de) wehrte, um rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB handelte oder ob die Handlungen durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt waren. Eine recht s- widrige Tat im Sinne des § 63 StGB liegt dann nicht vor, wenn sich der Täter auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1996 3 StR 113/96, NStZ 1996, 433; Schöch in LK - StGB, 12. Aufl. 2007, § 63 Rn. 51). Es fehlt mithin an ausreichenden Tatsachenfeststellungen, d ie dem Senat eine Nachprüfung ermöglichen, ob die Fixierung jeweils gerech t- fertigt war. b) Im Übrigen genügen die Ausführungen des Landgerichts zur psych i- schen Störung des Beschuldigten sowie zu deren Auswirkungen auf seine Handlungsmöglichkeiten in der konkreten Tatsituation und damit zur Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten den an sie zu stellenden Darl e- gungsanforderungen nicht. aa) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB is t eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zwe i- felsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlas s- tat (en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse 17 18 19 - 9 - vom 4. April 2018 1 StR 116/18, Rn. 5 und vom 8. November 2017 4 StR 242/17, Rn. 5, RuP 2018, 100). Dieser Zu stand muss, um eine Gefährlichkeit s- prognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 4 StR 595/16, NStZ - RR 2017, 203, 204 und vom 8. November 2017 4 StR 242/17, RuP 2018, 100). Die Frage, ob bei Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei mit sachverständiger Hilfe festgestelltem gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds die Schuldfähigkeit des Täters aufgehoben oder im Sinne von § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war , ist eine Rechtsfrage. Um sie beantworten zu können und zudem eine revisionsgerichtliche Kontrolle der ta t- gerichtlichen Entscheidung darüber zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschlüsse vom 4. April 2018 1 StR 116/18 und vom 29. Juni 2016 1 StR 254/16, StV 2017, 592 f.), ist in den Urteilsgründen darzulegen, in welcher Weise sich die fest - gestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituatio n und damit auf die Einsichts - oder Steu e- rungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 4 StR 463/16, NStZ - RR 2017, 165, 166; Beschlüsse vom 4. April 2018 1 StR 116/18, vom 21. November 2017 2 StR 375/17, Rn. 5 und vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135) und warum die Anlass - taten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 3 StR 119/17). Solche Darlegungen sind auch deshalb geboten, weil die im Rahmen des § 63 StGB zu erstellende Gefährlic h- keitsprognose maßgeblich auch an den Zustand des Täters bei Begehung der Anlasstaten anknüpft (BGH, Beschluss vom 18. November 2013 1 StR 594/13, NStZ - RR 2014, 7 6 f. ; Urteil vom 29. September 2015 1 StR 287/15, NJW 2 016, 341 f.). 20 - 10 - bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Bereits das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB ist nicht hinreichend belegt. Zwar nimmt das Landgericht der Wertung des psychiatrischen Sachverstän digen folgend an, der Beschuldigte leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen, die zu einer schwer wiegenden Störung der Impulskontrolle führe. Bei seinen Erwägungen zum psychischen Störungsbild nimmt das Landgericht jedoch rech tsfehlerhaft die Krankheitsentwicklung des Beschuldigten nicht vollständig in den Blick. So geht es zwar davon aus, die psychische Erkrankung des Beschuldigten habe einen überdauernden Charakter und mindestens seit dem Jahr 2007 durchgängig bestanden; jed och verhält sich das Landgericht nicht zum Verhalten des Beschuldigten während dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in den Jahren 2008 bis 2014. Dessen hätte es aber bedurft, weil sich der Beschuldigte dabei wie bei den Anlasstaten in der Situation einer geschlossenen Unterbringung befand. Für die Beurteilung der Frage, ob beim Beschuldigten eine Impulskontrollstörung vorliegt, konnte daher sein Verhalten im Rahmen dieser mehrjährigen Unterbringung von erheblicher Aussagekraft sei n. Zudem verhält sich das Urteil auch nicht näher zur weiteren Entwicklung der bei früheren Begutachtungen ebenfalls festgestellten bipolaren affektiven Störung (UA S. 6, 12). Ob diese bipolare affektive Störung noch besteht, wie sie sich ggf. im Tatzeitra um auf das Verhalten des Beschuldigten ausgewirkt hat und ob sie mit der Annahme einer auf einer Persönlichkeitsstörung beruhenden Störung der Impulskontrolle vereinbar ist, wird nicht näher erörtert. Da mithin bereits der psychische Zustand des Beschu ldigten bei den Anlasstaten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, sind auch die daran anknü p- fenden Erwägungen des Landgerichts zu den Handlungsmöglichkeiten des 21 22 23 - 11 - Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit zur Einsichts - oder Steuerungsfähig keit des Beschuldigten nicht tragfähig. c) Die Prognose einer zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten weist zudem schon für sich genommen durchgreifende Erörterungsmängel auf. (1) Für eine negative Gefährlichkeitsprognose muss nach § 63 Satz 1 StGB eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde info l- ge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet wer den oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ang e- richtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Recht s- friedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, sein es Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnu ngsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darz u- ste l len, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüss e vom 24. Oktober 2013 3 StR 349/13, Rn. 5 , NStZ - RR 2014, 89 ; vom 29. April 2014 3 StR 171/14, Rn. 5 , NStZ - RR 2014, 243 ; vom 16. September 2014 3 StR 372/14, Rn. 4 , NStZ - RR 2015, 43 ; vom 21. Dezember 2016 1 StR 594/16, Rn. 10 , NStZ - RR 2017, 76 f. und vom 21. Februar 2017 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576). Liegen wie hier als Anlasstaten keine Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB vor, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB verschärfte Darlegungsanforderu n- gen; die besonderen Umstände im Sinne dieser V orschrift müssen die schmale 24 25 26 - 12 - Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 3 StR 535/16, aaO, S. 577; vom 7. März 2017 5 StR 609/16, NStZ - RR 2017, 171 und vom 5. September 2017 3 St R 329/17, Rn. 5). (2) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Gefahrenprognose des Landgerichts nicht. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass die von dem Beschuldigten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit künftig zu erwartenden Taten solche erhebl i- chen Taten im Sinne des § 63 StGB sind, bei denen die Opfer körperlich oder seelisch erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden. Es schließt dies dem psychiatrischen Sachverständigen folgend insbesondere aus der ps y- chischen Erkrankung des Be schuldigten in Kombination mit seiner Suchtmitte l- abhängigkeit. Aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten werde es bei ihm in Freiheit auch aufgrund des hohen Suchtdrucks in kürzester Zeit zu Konfli k- ten mit anderen Menschen kommen. Insbesondere im Trink er - und Drogen - milieu, in das sich der Beschuldigte zwangsläufig begeben müsse, um an Betäubungsmittel zu gelangen auf die er nach eigener Aussage gar nicht ve r- zichten will seien Konfliktsituationen nahezu vorprogrammiert. Aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten seien Konflikte aber auch in gewöhnlichen Alltagssituationen zu erwarten, sobald sich eine Situation nicht entsprechend den Wünschen oder Vorstellungen des Beschuldigten entwickle. Habe der Beschuldigte in solchen Konfliktsituationen dann zufällig einen Gegenstand zur Hand, sei aufgrund der eingeschränkten Frustrationstoleranz und der vorha n- denen Impulskontrollstörung damit zu rechnen, dass er den Gegenstand ohne weiteres auch einsetzen würde (UA S. 51). 27 28 - 13 - Bei seinen Erwägungen berücksich tigt das Landgericht zwar, dass sich die Anlasstaten, bei denen es letztlich zu keinem körperlichen Übergriff auf andere Personen gekommen ist, im Rahmen einer geschlossenen Unterbri n- gung ereignet haben, wobei sich der Beschuldigte in dieser Situation auc h ungerecht behandelt fühlte. Auch sieht das Landgericht, dass es dem Beschu l- digten gelungen war, nach der Erledigterklärung der Unterbringung im Jahr 2014 bis zum Oktober 2016 unter Führungsaufsicht stehend keine Straft a- ten zu begehen (UA S. 48). Für eine vollständige Gefährlichkeitsprognose hätte es jedoch der Erörterung bedurft, welche Bedeutung die mehrfach beim Beschuldigten vollzogene Maßnahme der Fixierung auf sein Verhalten hatte und welche Auswirkungen der Wegfall solcher Maßnahmen für die Fr age der Gefährlichkeit des Beschuldigten nach Entlassung aus der Unterbringung hat. Hierfür bestand schon deshalb Anlass, weil der Angeklagte angegeben hatte, während seines Aufenthalts im Klinikum stets benachteiligt und ungerecht behandelt sowie völlig zu Unrecht wegen Nichtigkeiten fixiert worden zu sein; letztlich hätten sich die Vorfälle nur wegen des Personals und der ungerechten Behandlung in der Unterbringung ereignet (UA S. 19). Dieser Erörterung hätte es umso mehr bedurft, als der Beschuldigte zu vor ohne freiheitsentziehenden Maßnahmen unterworfen zu sein mehrere Jahre straffrei gelebt hatte. Schließlich erfasst auch die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts rechtsfehlerhaft einen wesentlichen Teil des Vorlebens des Angeklagten nicht, nä mlich sein Verhalten in seiner von 2008 bis 2014 andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. 29 30 - 14 - III. Die Sache ist daher unter weitgehender Aufhebung der Feststellu n- gen an das Landgericht zurückzuverweisen. Lediglich die jenigen z um äuß e- ren Tatgeschehen, die hier von den Aufhebungsgründen nicht betroffen sind, haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann insoweit ergä n- zende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Jedenfalls wi rd das neue Tatgericht Feststellungen zu den Gründen der gegen den Beschuldigten angeordneten Fixierungen und damit zur Frage der Rechtswidrigkeit der von dem Beschuldigten zu seiner Verteidigung vorg e- nommenen Handlungen zu treffen haben. Gegebenenfalls mu ss dann unter erneuter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 1 StPO) zum Zustand des Beschuldigten bei den Taten, zu den Auswirkungen dieses Zustands auf sein Verhalten und zur Frage der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten we itere Aufklärung erfolgen . Raum Jäger Bellay Cirener Hohoff 31 32
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