BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 362/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Nebenkl344gervertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Traunstein vom 17. M344rz 2005 a) im Schuldspruch hinsichtlich des Falls B. 1. der Urteilsgr374nde aufgehoben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten mit Ausnahme der Feststellungen zur Tatzeit, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin werden verworfen. 4. Die Staatskasse tr344gt die durch das Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft entstandenen Kosten und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen. 5. Die Nebenkl344gerin tr344gt ihre notwendigen Auslagen. 6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei F344llen (B. 1. und 2. der Urteilsgr374nde) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten im Fall B. 1. tateinheitlich eine Vergewaltigung zur Last gelegt worden war, hat die Jugendkammer die hierf374r erforderliche Gewaltanwendung nicht f374r nachgewiesen erachtet. Von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit Ver-gewaltigung (F344lle C. 1. und 2. sowie im Fall C. 3. der Urteilsgr374nde), hat die Jugendkammer den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. 1 Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf eine Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzten Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Miss-brauchs von Schutzbefohlenen. Mit ihrer auf die F344lle B. 1. und C. 3. der Ur-teilsgr374nde beschr344nkten Revision, die sie auf die Sachr374ge st374tzt, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass der Angeklagte im Fall B. 1. nicht auch wegen Vergewaltigung verurteilt wurde. Au337erdem greift sie den Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier F344llen jeweils in Tateinheit der Vergewaltigung im Fall C. 3. (Tatzeiten: Sommer 1997) an. Die Revision der Nebenkl344gerin richtet sich gegen das Urteil, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Die Revision des Angeklagten f374hrt im Fall B. 1. zur Aufhebung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344-gerin sind nicht begr374ndet. 2 - 5 - A. 3 Revision des Angeklagten I. Die Verfahrensr374ge, mit der der Angeklagte im Fall B. 1. die Verletzung der Hinweispflicht nach 247 265 StPO r374gt, ist aus den Gr374nden, die der General-bundesanwalt in seiner Zuschrift angef374hrt hat, unbegr374ndet. 4 II. Die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge f374hrt im Fall B. 1. der Urteilsgr374nde zur Aufhebung des Schuldspruchs; im 334brigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5 1. Im Fall B. 1. hat sich die Jugendkammer nicht davon 374berzeugen k366n-nen, dass der Angeklagte mit der Gesch344digten im Jahr 1998 nicht nur den Ge-schlechtsverkehr durchgef374hrt, sondern dabei Gewalt angewendet hat, indem er die H344nde der Gesch344digten seitlich am Kopf festhielt und aufs Bett dr374ckte. Das ist hinzunehmen. Der Senat hebt jedoch den Schuldspruch wegen sexuel-len Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf, weil die Strafkammer bisher keine n344heren Feststellungen zum genauen Tatzeitpunkt getroffen hat. Das ist gebo-ten, weil auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen in Betracht kommt, dass der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen verj344hrt ist. Die Jugend-kammer hat als Tatzeit einen Tag "im November bzw. Dezember 1998" ange-nommen. Die erste die Verj344hrung unterbrechende Ma337nahme war die Be-kanntgabe der Tatvorw374rfe durch die am 3. November 2003 verf374gte Gew344h-rung von Akteneinsicht. Das Gesuch des Verteidigers um Akteneinsicht vom 26. Juni 2003 (GA Band I S. 73) reicht demgegen374ber nicht aus. 6 Der Senat kann 374ber die Frage der Verj344hrung jedoch nicht abschlie337end entscheiden. Ausgehend von ihrem Standpunkt hatte die Strafkammer keinen Anlass, die Tatzeit n344her einzugrenzen. Es erscheint aber m366glich, dass die 7 - 6 - neu zur Entscheidung berufene Kammer die Tatzeit genauer bestimmen kann, so dass die Verj344hrung doch rechtzeitig unterbrochen wurde. Deshalb hat der Senat die Sache insoweit zur374ckverwiesen mit der Ma337gabe, dass die im Fall B. 1. getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben mit der Ausnahme der Feststellungen zum genauen Tatzeitpunkt. Ist eine weitere Aufkl344rung nicht m366glich, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen m374ssen, dass die Tat auch am 1. oder am 2. November 1998 - beide Tage liegen innerhalb des vom Landgericht bisher angenommenen Tatzeitraums - begangen worden sein kann und damit verj344hrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 4 StR 82/05). 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auf Taten keine Anwendung, die bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. April 2004 verj344hrt waren (BGH NStZ 2005, 89). 2. Die Feststellungen tragen im Fall B. 2. (Vorfall vom 28. Februar 1999) die Verurteilung des Angeklagten und die Annahme eines zwischen dem Ange-klagten und dem Tatopfer C. F. bestehenden Obhutsverh344ltnisses im Sinne des 247 174 StGB. Zwar l344sst sich nicht von jeder h344uslichen Gemeinschaft darauf schlie337en, dass regelm344337ig auch ein Verantwortungsverh344ltnis gegen-374ber Minderj344hrigen vorliegt. Den Urteilsgr374nden ist jedoch hinreichend zu ent-nehmen, dass dem Angeklagten im Rahmen des Zusammenlebens die Mitver-antwortung bei der Erziehung der T366chter C. und Ch. seiner Lebens-gef344hrtin einger344umt war, er Verbote und Erlaubnisse erteilen und Strafen ver-h344ngen konnte. Dies reicht aus, um anzunehmen, dass C. F. dem An-geklagten zur Erziehung und Betreuung in der Lebensf374hrung anvertraut war. 8 - 7 - B. Revision der Staatsanwaltschaft 9 Die 334berpr374fung des Urteils in den F344llen B. 1. und C. 3. der Urteilsgr374n-de, auf die die Staatsanwaltschaft ihr Rechtmittel beschr344nkt hat, hat nicht er-geben, dass das Landgericht 374berspannte Anforderungen an die f374r die Verur-teilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. 10 I. Fall B. 1.: Vorfall November/Dezember 1998 11 Die Jugendkammer hat sich nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der als Missbrauch von Schutzbefohlenen abgeurteilte Geschlechtsverkehr im No-vember/Dezember 1998 auch unter der Anwendung von Gewalt erfolgte. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat insoweit nicht 374bersehen, dass die Zeugin C. F. bei der Vernehmung beim Landgericht schilder-te, sich gewehrt zu haben, weshalb der Anklagte gewaltsam in sie eingedrun-gen sei. Demgegen374ber hatte aber die Zeugin, als sie sich erstmals offenbarte und der Zeugin Sch. im Frauenhaus anvertraute, bei der Schilde-rung der "Vergewaltigung" eine Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht nur nicht erw344hnt, sondern ausdr374cklich verneint. Insoweit greift die Argumenta-tion der Staatsanwaltschaft, es habe sich damals nicht um polizeiliche Verneh-mungen gehandelt, weshalb f374r eine detaillierte Aufkl344rung des Sachverhalts kein Anlass bestanden habe, nicht durch. Wenn die Jugendkammer aufgrund dieser Widerspr374che sich nicht von einem gewaltsam erzwungenen Ge-schlechtsverkehr 374berzeugen konnte, musste dies vom Senat hingenommen werden. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin von der Kammer mit noch vertret-barer Begr374ndung als insgesamt problematisch bewertet wurde, weil sie ge-gen374ber dem Angeklagten ein erhebliches Verfolgungsinteresse zeigte. 12 - 8 - II. Fall C. 3.: Vorfall in den Sommerferien 1997 13 Die Beweisw374rdigung enth344lt auch insoweit keinen Rechtsfehler, als die Kammer den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung in vier F344llen in den Som-merferien 1997 freigesprochen hat. 14 1. Allerdings geht die Revision im Ansatz zu Recht davon aus, dass ein freisprechendes Urteil grunds344tzlich neben den dem Angeklagten vorgeworfe-nen Taten auch eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen zu enthal-ten hat, die das Gericht in Bezug auf den erhobenen Schuldvorwurf als erwie-sen erachtet (BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 2, 7, 10). 15 Diese Anforderungen k366nnen jedoch nicht schematisch angewendet werden (BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 12). Aus der Gesamtheit der Ur-teilsgr374nde kann der Senat herleiten, dass die Jugendkammer davon ausge-gangen ist, der Angeklagte und die Zeugin C. F. h344tten tats344chlich w344hrend der Sommerferien 1997 in der Werkstatt des Zeugen E. gearbei-tet. Ferner ist den Feststellungen zu entnehmen, das Landgericht habe die von der Zeugin erhobenen Vergewaltigungsvorw374rfe zwar durchaus f374r m366glich gehalten, es habe aber Zweifel nicht 374berwinden k366nnen. 16 2. Der von der Staatsanwaltschaft angef374hrte Widerspruch 374ber die Be-wertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage im Hinblick auf einen l344nger andauernden Missbrauch besteht ebenfalls nicht. Denn soweit die Jugend-kammer die bereits 1999 gemachten Angaben f374r glaubhaft gehalten hat, betra-fen diese nur allgemein den sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten in dem Zeitraum ab Herbst 1997. Auch bei Erw344gung eines bei C. F. m366glicherweise vorliegenden Irrtums 374ber den Tatzeitraum und Einbeziehung 17 - 9 - der M366glichkeit, dass der Missbrauch bereits im Sommer 1997 begonnen ha-ben k366nnte, darf nicht verkannt werden, dass die Gesch344digte 1999 374ber die Tatsache des sexuellen Missbrauchs hinaus ein konkretes Tatgeschehen nicht geschildert hat. Der Schluss der Jugendkammer, die "Vergewaltigungen" im Sommer 1997 k366nnten erfunden sein, steht daher nicht in Widerspruch dazu, dass die Jugendkammer der Zeugin geglaubt hat, schon seit l344ngerem vom Angeklagten sexuell missbraucht worden zu sein. Aus dem gleichen Grund dringen auch die weiteren Erw344gungen der Re-vision, die einen l344nger andauernden sexuellen Missbrauch betreffen, (RB S. 9), nicht durch. Sowohl der Umstand, dass nach Auffassung der Jugend-kammer der Angeklagte auch die Schwester von C. F. , die Zeugin Ch. F. , missbraucht habe, wie auch die auf eine zweifelhafte Lebenser-fahrung gest374tzte Erw344gung, dass im Falle des Missbrauchs dem Geschlechts-verkehr regelm344337ig sexuelle Handlungen von geringerem Gewicht vorausgehen w374rden, deuten nur allgemein auf einen sexuellen Missbrauch vor den zur Ver-urteilung f374hrenden Taten hin. Einen h366heren Beweiswert und ein Indiz f374r ei-nen direkten Zusammenhang mit den konkreten, erstmals im Jahre 2003 ge-schilderten, den Sommer 1997 betreffenden Vorw374rfen mehrerer Vergewalti-gungen l344sst sich daraus nicht herleiten. 18 C. Revision der Nebenkl344gerin 19 Die Revision, mit der die Nebenklage 374ber die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft hinaus eine Verurteilung auch wegen der Taten erstrebt, wegen derer der Angeklagte freigesprochen wurde, hat keinen Erfolg. Hinsicht-lich der Vorw374rfe C. 1. und C. 2. ist Verfolgungsverj344hrung eingetreten. Soweit die Nichtverurteilung im Fall C. 3. beanstandet wird, dringen die Verfahrensr374ge 20 - 10 - und die Sachr374ge nicht durch. I. Soweit die Nebenkl344gerin die fehlende Belehrung der Mutter der Ge-sch344digten nach 247 52 StPO r374gt, M. F. ist die Verlobte des Angeklag-ten, hat die Verfahrensr374ge keinen Erfolg. Die Verletzung der Belehrungspflicht nach 247 52 Abs. 3 StPO kann die Nebenkl344gerin nicht r374gen. Die Vorschrift des 247 52 StPO tr344gt ihrem Normzweck nach der besonderen Lage eines Zeugen Rechnung, der als Angeh366riger des Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angeh366rigen belasten oder die Unwahrheit sagen zu m374ssen (KK-Senge, StPO 5. Aufl. 247 52 Rdn. 1). 21 II. Die im Wege der Sachr374ge gef374hrten Angriffe auf die Beweisw374rdi-gung bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Insoweit verweist der Senat auf die Ausf374h-rungen zur Revision der Staatsanwaltschaft. 22 - 11 - D. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall B. 1. f374hrt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat hebt auch die Einzelstrafe im Fall B. 2. auf, weil nicht auszuschlie337en ist, dass der Schuldumfang bei dieser Tat gerin-ger zu gewichten ist, wenn der neue Tatrichter nur noch zu einer Verurteilung in diesem Fall gelangt, falls die Tat im Fall B. 1. verj344hrt sein sollte, auch wenn die verj344hrte Tat strafsch344rfend herangezogen werden darf. 23 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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