BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 362 /15 vom 16. September 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlo ssen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Landshut vom 23. März 2015 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo naten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherung s- verwahrung angeordnet. Daneben hat es den Angeklagten in einer Adhäsion s- entscheidung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin ve r- urteilt. Die auf die Sachrü ge gestützte Revision des Angeklagten, mit der er seine Verurteilung beanstandet, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 2 - 3 - I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen besuchte die damals vierjährige N e- benklägerin A . i m September oder Oktober 2013 den damals 75 Jahre alten Angeklagten, den Nachbarn ihrer Großmutter, in dessen Woh n- anwesen. Das Mädchen traf den Angeklagten auf der Toilette an, deren Tür offen stand. Der Angeklagte stand mit nach unten gezogener Hose in der To i- lette. Derart entblö ßt begab er sich dann in sein Wohnzimmer; die Nebenkläg e- rin folgte ihm. Im Wohnzimmer berührte die Nebenklägerin den Angeklagten am nackten Penis und streichelte diesen, was der Angeklagte zuließ. Nach e i- nigen Sekunden beendete der Angeklagte die Situation und schickte die Vie r- jährige nach Hause. Der Angeklagte war zuletzt im Oktober 2006 wegen sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in 20 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von fünf Jahren verurteilt worden. Im Oktober 2010 erließ die zustä ndige Strafvollstreckungskammer einen Beschluss, wonach die nach der Haftentla s- sung bezüglich des Angeklagten eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt und fünf Jahre beträgt. In diesem Beschluss wurde der Angeklagte u.a. angewi e- sen, zu Jugendlichen unte r 16 Jahren keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren und sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu behe r- bergen sowie jeglichen Kontakt zu Jugendlichen unter 16 Jahren zu unterla s- sen, es sei denn die Kontaktaufnahme erfolgt mit ausdrück licher und nac h- weisbarer Genehmigung der Erziehungsberechtigten sowie des Bewährung s- helfers. 2. Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten im Hinblick auf die einschlägige Vorverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs . 1 und Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 176 Abs. 1 StGB) in Tatei n- 3 4 5 - 4 - heit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) verurteilt. Es hat sich zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte i n- folge eines Hangs zu erheblichen Straftaten, namentlic h zu schwerem Kinde s- missbrauch, für die Allgemeinheit gefährlich ist. II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Weisung, keinen Kontakt zu Jugendlichen (gemeint auch: Kinder) unter 16 Jahren aufzunehmen, hat ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Dort ist ausdrücklich bestimmt, d ass die verurteilte Person angewiesen werden kann, zu Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gel e- genheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt au f- zunehmen. Dies ist dahin zu verstehen, dass es dem Verurteilten untersagt ist, a us eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied der Personengruppe herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 3 StR 486/12, NJW 2013, 1894 sowie BT - Drucks. 16/1993, S. 18). Nichts anderes gilt für das Verständnis der h ier vorliegenden, die Terminologie des Gesetzestextes insoweit wortgleich übernehmenden Weisung, der das vom Angeklagten zu erwartende Verhalten ausreichend deutlich zu entnehmen ist (vgl. BGH aaO mwN). 6 7 8 - 5 - Einen Verstoß gegen diese Weisung belegen die Urt eilsfeststellungen jedoch nicht. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Besuch der vie r- jährigen Nebenklägerin bei sich oder zumi ndest deren an ihm vorgenommene sexuelle Handlungen veranlasst hatte. Vielmehr bleibt offen, ob die Nebenkl ä- gerin de n Angeklagten von sich aus besuchte und unaufgefordert die sexuellen Handlungen an dem Angeklagten vorgenommen hat. In diesem Fall hätte der Angeklagte den Kontakt mit der Nebenklägerin weder aus eigenem Antrieb noch aktiv hergestellt, sondern was nicht ausreichend ist lediglich den von der Nebenklägerin hergestellten Kontakt nicht unterbunden. Ein dem Angekla g- r- haltens eines bestehenden Kontaktes (vgl. BT - Drucks. 16/1993, S. 18 s owie OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 1 Ws 716/07, BeckRS 2008, 05974 sowie Schneider in LK - StGB, 12. Aufl. 2007, § 68b Rn. 22) liegt in dem vom Landgericht festgestellten Verhalten des Angeklagten ebenfalls nicht. Der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) hat daher keinen Bestand. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die einen strafbaren Weisungsverstoß belegen, etwa eine zuvo r von dem Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin ausgesprochene Einladung. Anhaltspunkte für ein Bemühen des Angeklagten um Kontakt mit der Nebe n- klägerin ergeben sich bereits daraus, dass die polizeiliche Vernehmungsbea m- tin M. in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, die Nebenklägerin habe ihr gegenüber angegeben, sie habe auch Schokolade oder Geld bekommen, wenn 9 10 - 6 - 2. Angesichts der vom Landgericht angenommenen Tateinheit und der Möglichkeit, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Ve r- u r teilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) tragen, hat auch der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) kein en Bestand. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob das festg e- stellte Verhalten des Angeklagten dahingehend gewertet werden kann, dass der Angeklagte eine sexuelle Handlung der Nebenklägerin an sich vornehmen ließ, wozu auch das Gewähren - Lassen zählt, wenn es eine Bestärkung einer von dem Kind ausgehenden Initiative enthält, oder er eine solche lediglich pa s- siv erduldet hat (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Aufl. , § 176 Rn. 6 und Hörnle in LK - StGB,12. Aufl. 2009, § 176 Rn. 11). Auf die von de r Nebenklägerin gege n- über Familienangehörigen und der Kriminalbeamtin M . geschilderten sex u- ellen Übergriffe des Angeklagten gegenüber ihr (UA S. 28 ff.) konnte die Veru r- teilung jedenfalls nicht gestützt werden, weil diese Übergriffe weder Gege n- stand der Anklage waren, noch als geschehen vom Landgericht festgestellt worden sind. 11 12 - 7 - 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Maßr e- gelausspruchs nach sich. Der Senat hebt zudem sämtliche Urteilsfeststellungen auf, um dem neuen Tatgericht i nsgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Raum Rothfuß Jäger RiBGH Prof. Dr. Mosbacher befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Raum Fischer 13
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