BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 363/09 vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 26. August 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist aus Gr374nden, die allein im Verantwortungsbe-reich der Justiz liegen, nach Begr374ndung der Revision durch den Beschwerdef374hrer im Zeitraum zwischen Eingang der Strafakten bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2008 und der 334ber-sendung der Akten an den Generalbundesanwalt Ende Juni 2009 nicht angemessen gef366rdert worden. Der Senat stellt deshalb das Vorliegen eines Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest. - 3 - Einer weitergehenden Kompensation bedarf es - worauf der Ge-neralbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine be-sondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht er-sichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287). Nack Wahl Elf J344ger Sander
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