BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 364/05 vom 12. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2005 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. Februar 2005 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des An-geklagten. - 3 - Der Schuldspruch ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang entsprechend der Begründung des Antragsschreibens des Generalbun-desanwalts vom 15. August 2005 abzuändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluss auf den Strafaus-spruch. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Von einer Erstreckung auf Mitangeklagte sieht der Senat ab, weil aus den Urteilsgründen nicht eindeutig hervorgeht, welcher der Mitangeklagten we-gen der vorliegenden Straftaten verurteilt worden ist. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy