BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 364/13 vom 16. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2013 beschlossen: 1. Die Ablehnung des "1. Strafsenats vom BGH" wegen Bes orgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen, da ein Grund zur Able h- nung im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht angegeben wurde. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 5. September 2013 wird als unz u- lässig verworfen, da er weder fristgemäß gestel lt wurde noch die - vermeintlich - versäumte Handlung nachgeholt ist (§ 45 Abs. 1 und 2 StPO). 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1 2. Dezember 201 2 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Raum Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher
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