BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 364/13 vom 16. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - D er Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Dr. D . als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Der Angeklagte führt die Revision gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Augsburg vom 12. Dezember 2012. Mit Verfügung vom 3. April 2013 hat der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts Augsburg unter Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers, R echtsanwal t De . , dem A n- geklagten Rechtsanwalt A . als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 5. August 2013 hat Rechtsanwalt Dr. Dr. D . ebenfalls seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. - 3 - Einer - in der Revisionsinstanz grunds ätzlich möglichen (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96, NStZ 1997, 48) - Beiordnung von Rechtsanw alt Dr. Dr. D . neben dem bereits bestellten Pflichtverteidiger, R echtsanwalt A . , bedarf es nicht. Weder der Umfang, noch die Schwieri g- keit oder die Dauer des Verfahrens gebieten die Notwendigkeit der Mitwirkung eines zweiten Verteidigers. Dr. Raum Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Full & Egal Universal Law Academy