BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 365/01 vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat kann ausschließen, daß der sexuelle Mißbrauch von Schut z - befohlenen nach § 174 StGB verjährt ist, weil die erste Tat erst begangen wu r - de, als die Nebenklägerinnen die erste oder zweite Schulklasse besuchten (UA S. 8, 9). - 3 - Soweit an Stelle des Strafrahmens des § 178 Abs. 1 StGB aF der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 aF angewendet worden ist, kann der Senat au s - schließen, daß hierdurch die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist; das Landgericht hat sich erkennbar nicht an der Strafrahmenobergrenze orientiert. Nack Wahl Schluckebier Kolz Schaal
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