ECLI:DE:BGH:2017:050917U1STR365.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 365/16 vom 5 . September 201 7 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 22. August 2017 in der Sit zung am 5 . September 201 7 , an denen teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff , Bundes anwalt b ei m Bundesgerichtshof - in der Verhandlung vom 22. August 2017 - , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung am 5. September 2017 - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 22. August 2017 - , R echtsanwa lt - in der Verhandlung vom 22. August 2017 - als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision en des Angeklagten sowie der Staatsanwal t- schaft gegen das Urteil des Landgeric hts Arnsberg vom 24. November 2015 w e rd en verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hie r- durch entstandenen notwendigen Auslagen des Angekla g- ten fallen der Staatskasse zur Last . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten veru r- teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sowie ausgesprochen, dass aufgrund einer Verfahrensverzögerung fünf Monate der Gesamtfreiheit s- strafe als vollstreckt gelten. Von weiteren Tatvorwürfen wurde der Angeklagte freigesprochen. Dagegen wendet sich der Angeklagte, soweit er verurteilt wurde, mit der ausgeführten Sachrüg e; die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt hinsichtlich des frei gesprochenen Komplexes n- gen wegen besonders schwerer Fälle der Steuer hinterziehung. Beide Recht s- mittel bleiben ohne Erfolg. 1 2 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte ist seit 1984 Alleingesellschafter und - geschäftsführer der 1980 gegründeten Br . GmbH mit Hauptsitz in M . (nachfolgend : B . - GmbH). Das Unternehmen hat 40 Mitarbeiter und gehört im deutschsprachigen Raum zu den Marktführern in den Bereichen Personalwirtschaft und betriebliche Datenerfassung, insbesondere Zeiterfa s- sung. Ein en Großteil der Aufträge erhält die Firma durch Behördenaufträge. Treibende Kraft ist der Angeklagte, der auch sämtliche Programme, auf we l- chen der Firmenerfolg fußt, maßgeblich mitentwickelt hat. Er ist ständig mit der Fortentwicklung der Progra mme befasst und zieht sich daher, wie auch in de n hier verfahrensgegenständlichen Zeitr ä um en , immer wieder aus dem aktuellen Firmengeschehen zurück, um sich den Programmen zu widmen, ist aber de n- noch zumindest per Computeranbindung ständig für Firmenmitarb eiter erreic h- bar, was diesen auch durch ein grünes Zeichen in deren Computer angezeigt wird. Im Jahr 2006 beabsichtigte er, Steuern zu sparen, und ließ deshalb die Lu . Limited ( nachfolgend : L . Ltd . ) auf G . gründen, wobei er davon ausgi ng, dass dies steuerrechtlich zulässig sei. In diesem Zusammenhang u n- terzeichnete er eine Vereinbarung zwischen ihm und der B . - GmbH, in welcher er die Verantwortung für da s Software - Ltd . sein Gehalt neu auf 96.000 noch über 600.000 o- ordination zwischen B . - GmbH und L. Ltd . fortan regelmäßige Besprechu n- gen in G . oder P . z wingend erforderlich seien. Zugleich 3 4 5 - 5 - entwarf er einen Vertrag zwischen der B . - GmbH und L . Ltd . , wonach die L . Ltd . alle Urheberrechte der von der B . - GmbH vertriebenen und erstellten Software hält und dafür als Vergütung 50 % der Lizenzerlöse e rhält (UA S. 10) . Ein diese m Entwurf entsprechender Vertrag wurde am 23. August 2006 zwischen den Unternehmen abgeschlossen. Der Angeklagte beabsichtigte auch diesen Vertrag umzusetzen, unterließ dies jedoch in der Folge aus Bequemlic h- keit, so dass der Ver trag mit Ausnahme ei nes Mitarbeiters niemandem bekannt wurde. Dennoch kam es in der Folge zu Rechnungsstellungen durch die L . Ltd . in Höhe von insgesamt 689.381,33 ausgezahlt und als Betriebsausgaben verbucht und der S teuererklärung z u- grunde gelegt wurden. Entsprechend der vorgenannten Vereinbarung erhielt der Ange klagte 2006 durch die B. - GmbH nur ein en Bruttoarbeitslohn von 96.000 05.040 t- te. Keine Berücks ichtigung bei der Einkommensteuererklärung des Ang e- klagten fanden Einnahmen aus der Weiterveräußerung von Flugsicherheits - trainingseinheiten, welche dieser durch den Neukauf von Flugzeugen für die B . - GmbH erhalten hatte, ebenso verschiedene Privatflüge, d eren Kosten j e- doch als Betriebsausgaben verbucht worden waren. Auch in der die B . - GmbH betreffenden Gewerbesteuererklärung, der Erklärung für die Zerlegung de s Gewerbesteuer mess betrag s und de r Körperschaftsteuererklärung für jeweils das Kalenderjahr 2007 verschwieg der Angeklagte verdeckte Gewinnausschü t- tungen , so dass die jeweiligen Steuerbeträge zu niedrig festgesetzt wurden. In gleicher Weise gilt dies für die am 9. September 2008 eingereichte Einko m- mensteuererklärung für das Kalenderjahr 2007. 6 - 6 - 2. Hin sichtlich des Komplexes Ma. wird dem Angeklagten zur Last gelegt, dass er unzutreffende Umsatzsteuer - , Körperschaftsteuer - und Gewe r- besteuererklärung en für die B. - GmbH für die Jahre 2002 bzw. 2003 bis 2007 und für sich selbst unzutreffende Einkomme nsteuererklärungen für die Jahr e 2002 bis 2007 abgegeben habe, indem er verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Flügen nach Ma . sowie mit der Anmietung einer Wo h- nung und in der Folge einer Villa bewusst verschwiegen und so Steuern ve r- kürzt habe. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte, der im Besitz einer Fluglizenz ist , ab Ende der 90er Jahre mit dem Firmenflugzeug nach Ma . flog, wo er seine Segelyacht liegen hatte. Bis Mitte 2002 wies er die Flüge regelmäßig als privat aus. Nachdem er aber schon bis dahin, wenn er sich auf seiner Segel - yacht aufhielt, viel gearbeitet hatte, eine Anbindung seiner Betriebsstätte in M . technisch aber nur eingeschränkt möglich war, beschloss er , eine Wohnung zu suchen, welche als Büro und Arbei tsplatz, aber auch für mehrtäg i- ge Arbeitstreffen mit Mitarbeitern dienen sollte. Er erwartete vom Aufenthalt in Ma . für seine Mitarbeiter einen besonderen Anreiz und zudem ein ung e- störtes Arbeiten, weil die Mitarbeiter dann für ihre Familien schwer er erreichbar seien, was sich bei Arbeitstreffen in der Vergangenheit als problematisch erwi e- sen hatte. Dementsprechend beauftragte er den Zeugen Gr . mit der Umse t- zung des Plans, was auch die Suche nach Büroausstattungen, freiberuflichen Mitarbeitern , e ine r Reinigungskraft sowie die Erledigung von Telefondiensten umfasste. Zum 30. April 2003 konnte ein Mietvertrag über eine in unmittelbarer Nähe zum Strand von P. gelegene Wohnung unterzeichnet w erden, wobei eine Miete von 1.650 Wohnung technisch mit der Zentrale am M . vernetzt, so dass ein Arbe i- e- 7 8 - 7 - richtet wurde, im Wohnzimmer ein großer Tisch aufgestellt w urde, an welchem später bei T reffen die Mitarbeiter mit ihren Laptops saßen, während der Rest der Wohnung als Schlafzimmer ausgestattet war. Der Angeklagte arbeite te in der Wohnung; wenn er sich auf Ma. aufhielt, schlief er allerdings stets auf seine r Segelyacht. Teilweise konnten Mitarbeiter die Wohnung für Ferienzw e- cke günstig anmieten, aber auch während dieser Zeit benutzte der Angeklagte das Büro der Wohnung, wenn er sich auf Ma . aufhielt. Im Jahr 2005 entschloss sich der Angeklagte, ein anderes Büro zu s u- chen, weil die Strandnähe der Wohnung starke Lärmbelästigungen mit sich brachte. Er bea uftragte erneut den Zeugen Gr. damit, eine geeignete Imm o- b i lie zu suchen, der schließlich im Ort C . eine neu gebaute Villa fand , we l- che der Angeklagt e selbst zu einem Preis von 1,2 Millionen Kauf durch eine ausländische Gesellschaft sich als nicht umsetzbar erwies. Die Wohnung wurde in der Folge zu einem monatlichen Mietpreis von 5.925 die B . - GmbH vermietet, wobei der Zeuge Gr . an Stelle des Angeklagten als Vermiet er auftrat. Für die Einrichtung der Villa wurde das Mobiliar aus der alten Wohnung übernommen, während die Villa wiederum an das Rechner - und Tel e- fon - Netzwerk der B . - GmbH angeschlossen wurde. Zur Villa gehörte auch ein Pool und eine Sonnenterrasse. Der An geklagte hielt sich nun nicht mehr nur tagsüber dort auf, sondern nutzte die Villa auch als Schlafstätte ; gelegentlich nutzt e er auch den Pool und die Sonnenterrasse. Weiterhin fanden auch in der Villa , wie bisher, mehrtägige Arbeitstreffen statt. Das L andgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte einerseits die Au f- enthalte auf Ma. wählte, we il er dort ungestört an den Softwareprodukten arbeiten konnte; andererseits fiel ihm die Arbeitstätigkeit in der dortigen Umg e- bung auch deswegen leichter, weil er unter Schuppenflechte leidet, deren Au s- 9 10 - 8 - wirkungen im Mittelmeerklima durch Sonne und Salzluft stark zurückgehen, und das mediterrane Klima wichtige Energie zum Programmieren freigesetzt habe. Wenn er auf Ma. war, arbeitete er dort, bis auf kur ze Pausen, ununterbr o- chen und war jeweils schon kurz nach Ankunft bis zum späten Abend erreic h- bar, wobei er auch seinerseits Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit kontaktie r- te. Demgegenüber hatte er das Interesse an seiner Segelyacht bereits seit 2003 verl oren und diese zum Kauf angeboten, weil das Segeln mit zunehme n- dem Alter beschwerlich sei und er dafür auch zwei Personen benötige. Stat t- dessen hat er sich mit der Anschaffung einer Motoryacht befasst, deren Kiel - legung 2010 gewesen sei. Der von der Ank lage umfasste Sachverhalt betrifft die Mietkosten für die Wohnung und später die Villa so wie die Kosten für insgesamt 98 Flugbewegu n- gen von und nach Ma. in den Jahren 2002 bis 2007. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass insoweit nach der Re ch t- sprechung des Bundesfinanzhofes verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen könnten, hat aber ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten ausgeschlossen. II. Die Revision des Angeklagten ist, wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vo m 29. August 2016 ausgeführt hat, offensichtlich u n- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen nichts dafür, dass es sich bei der vertraglichen Vereinbarung zwischen der B . - GmbH und der L . 11 12 13 14 - 9 - Ltd. um ein Scheingeschä ft handelte. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, aber die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (s t. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Januar 1980 III ZR 169/78, NJW 1980, 1572, 1573 mwN und vom 16. Juni 2016 1 StR 20/16, NJW 2016, 3543 f.; OLG Olde n- burg, Urteil vom 23. Februar 2000 2 U 284/99, MDR 2000, 877; Ellenberger in Palandt, BGB, 7 6 . A ufl., § 117 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.; zum Scheingeschäft im Sinne des § 41 Abs. 2 AO vgl. auch BGH, Be schluss vom 20. März 2002 5 StR 448/01, BGHR AO § 41 Abs. 2 Scheinhandlung 3). Entscheidend ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreich ung des angestrebten E r- folges ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernst gemeintes Rechtsg e- schäft für erforderlich erachtet haben. Vorliegend wollte der Angeklagte gerade die Rechtswirkungen der vertraglichen Vereinbarung herbeiführen, in der A b- sicht d 11), ändert daran nichts, dass der Angeklagte beim Abschluss der Vereinbarung diese ernsthaft umse t- zen wollte, was auch daraus erkenn bar ist, dass er ab Geltung des Vertrages im Jahr 2006 ein nur noch geringfügiges Gehalt von der B . - GmbH be zog. Dementsprechend waren die Zahlungen an die L. Ltd . im Jahr 20 0 6 auch keine (weiteren) Gehaltszahlungen an den Angeklagten , denn insoweit ergab sich sein Honoraranspruch aus seiner vertraglichen Vere inbarung mit der B . - GmbH vom 1. November 2005 und w ar für das Jahr 20 0 6 auf 96.000 Euro festgelegt. Diesen Betrag hatte er auch ausgezahlt erhalten, so dass es keine Veranlassung für eine weite re Honorarzahlung gab. 15 - 10 - Vielmehr l a gen den Zahlungen an die L . Ltd. Rechnungen zu Grunde, welche allein auf 12) , wobei nach den Fest - stellungen des Landgerichts die L. Ltd. weder Leistungen an die B . - GmbH erbrachte , noch ab Laufzeitbeginn der Vereinbarung Software selbst entwicke l- te oder bei der B . - GmbH entwickeln ließ . Dementsprechend fehlt es auch an einer Grundlage für einen Vorteilsausgleich, der die verdeckte Gewinnausschü t- tung infolge der Zahlungen an die L . Ltd., welche die Wirtschaftsstrafka m- mer rechtsfehlerfrei festgestellt hat, minimieren oder in Wegfall bringen könnte. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 1. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision dagegen wendet, dass die Wirtschaftsstrafkammer bei den ausgeurteilten Taten der Steuerhinte r- ziehung nicht auch jeweils besonders schwere Fälle nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO angenommen hat, bleibt diese ohne Erfolg. a) Strafzumessung ist grundsätzli ch Sache des Tatricht er s. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage d es umfassenden Eindrucks, den er in der Haup t- verhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, si e zu b e- werten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsg e- richts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldau s- gleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil e vom 17. September 1980 2 StR 16 17 18 19 - 11 - 355/80, BGHSt 29, 319, 320 und vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127 jeweils mwN). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. b) Hinsichtlich der Hinterziehungstaten aus dem Jahr 2007 liegt nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Gesetzesfassung vom 1. Oktober 2002) ein b e- sonders schwerer Fa ll in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt. Grob eigennützig i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der Fassung vom 1. Oktober 2002 handelt, wer sich bei se i- nem Verhalten von dem Streben nach Vorteil in beson ders anstößigem Maße leiten lässt. Dabei muss das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steue r- straftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht einen vom Revisionsgericht hinzune h- menden Beurteilungsspielraum (BGH, Beschluss v om 13. Juni 2013 1 StR 226/13, NZWiSt 2013, 438 f.). Wenn bei dieser Abwägung das Landgericht hier vor allem auch darauf abstellt, dass der Angeklagte deutlich weniger Gehalt a dem Betrag der der L . Ltd. zug e- flossenen Gelder entspricht, zudem eine Auszahlung dieser Gelder an ihn als Kapit al ertrag zu versteuern gewesen wäre, er weist sich die Ablehnung grob eigennützigen Handelns auch unter Heranziehung der weiteren Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht als rechtsfehlerhaft. c) Hinsichtlich der Hinterziehungstaten aus dem Jahr 2008 gilt die G e- set zesfassung vom 21. Dezember 2007, wonach ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt, wenn der Täter in großem A usmaß Steuern verkürzt. Z u- treffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dieses nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal dann erfüllt ist, wenn der Hinterzie - hungs betrag 50.000 e vom 2. Dezember 2008 1 StR 20 21 - 12 - 416/08 , BGHSt 53, 71 und vom 27. Oktober 2015 1 StR 373/15 , BGHSt 61, 28 ) . Dementsprechend hat das Landgericht auch gesehen, dass die Hinte r- ziehungstaten aus dem Jahr 2008 die Wertgrenzen jeweils nicht unerheblich übersteigen. Dennoch hat die Wirtschaftsstrafkammer in diesen Fällen die I n- dizwirkung des Regelbeispiels als widerlegt angesehen, da die indizielle Bede u- tung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert wird, welch e so schwer wiegen, dass die Anwendung des erschwerten Stra f- rahmens nach Überzeugung de r Strafkammer unangemessen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 1 StR 116/11 , NJW 2011, 2450 ). D a- bei konnte er berücksichtigen, dass der Angeklagte noch v or Entdeckung der Taten die nicht geschuldete Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von über 225 .000 n- den Steuerschaden erheblich verringert hatte, in der Folge sämtliche gegen ihn gelten d gemachten Steueransprüche beglichen und nun im Ergebnis sogar e r- hebliche Steuerrückerstattungen zu erwarten hat. Auch die vorgenannten G e- angeführt wurden, konnten rechtsfehlerfrei im Rahmen der Gesamtwürdigung zugrunde gelegt werden. Wenn der Tatrichter nach umfassender Abwägung aller Umstände trotz der Indizwirkung des Regelbeispiels keinen besonders schweren Fall ang e- nommen hat, ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn es die Gesamtwürdigung selbst anders vorgenommen und eine solche sogar näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14 , NStZ - RR 2015, 178 ). 22 23 - 13 - 2. Soweit die Staatsanwaltschaft mit der ausgeführten Sac hrüge den Freispruch im Komplex Ma. angreift, bleibt die Revision ebenfalls ohne Erfolg. a) Es kann offen bleiben, ob d ie auf die Verletzung von § 261 StPO g e- stützte Verfahrensrüge bereits unzulässig ist , weil sie den Anforderungen von § 344 A bs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht (vgl. KK - StPO/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN). Jedenfalls ist d ie Verfahrensrüge aber unbegründet, weil die En t- scheidung nicht auf der von der Staatsanwaltschaft zitierten Urkunde beruht; denn die Wirtschaftsstrafkam mer ist von einer korrekten Aufteilung der entsta n- denen und berechneten Kosten ausgegangen. b) Der Freispruch hält rechtlicher Überprüfung stand ; insbesondere en t- hält die zugrundeliegende Beweiswürdigung keine revisiblen Rechtsfehler. aa) Die Beweisw ürdigung ist Sache des Tatrichters ( § 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft oder am Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Re visionsgericht in der Regel hinz u- nehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Würdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter insoweit Rechtsfehler unterlaufen sin d. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze ve r- stößt (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 mwN und vom 17. Juli 2014 4 StR 129/14). In der Beweiswürdigung selbst muss sich der Tatrichter mit den festgestellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder z u 24 25 26 27 - 14 - U ngunsten des Angeklagten zu beeinflussen (BG H, Urteil e vom 14. August 1996 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und vom 16. Ja - nuar 2013 2 StR 106/12, StraFO 2013, 209). Dabei dürfen die Indizien nicht nur isoliert betrachtet werden, sie müssen vielmehr in eine umfassende G e- samtwürdigung alle r bedeutsamen Umstände eingebracht werden ( BGH, Urteile vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 f. und vom 13. De - zember 2012 4 StR 33/12, wistra 2013, 195, 196 mwN). Der Tatrichter darf insoweit keine überspannten Anforderungen an die für die Beurteilung erforde r- liche Gewissheit stellen (BG H, Urteile vom 14. Januar 2015 1 StR 351/14, NStZ - RR 2015, 146 ; vom 26. Juni 2003 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36 ; vom 10. August 2011 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f.; vom 18. Januar 2011 1 StR 6 00/10, NStZ 2011, 302, 303 und vom 2. Oktober 2013 1 StR 75/13, NStZ - RR 2014, 43). bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht, indem es ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten im Zusammenhang mit der Nichtangabe möglicherweise pri vat verursachter Kosten der Flüge von und nach Ma. sowie den geltend gemachten Mietpreiszahlungen für zuerst die Wohnung in P . ab Mai 2003 und danach für die Villa in C. ablehnt. Im Rahmen der Prüfung des bedingten Vors atz es hat das Landgericht zutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt und berücksichtigt, dass auch beim b e- dingten Vorsatz das erforderliche voluntative Element vorl iegen muss (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 1 StR 536/16) . Vorsatz scheidet bereits deswegen aus, weil einerseits die gewerblichen Kosten, soweit dies nach den Feststellu n- gen überhaupt in Betracht kommt, in betrieblich und privat veranlasste Kosten teilbar sind, andererseits insoweit auch jeweils eine ausländische Betriebsstätte vorliegen könnte. Das L andgericht hat sich ausführlich mit der jeweiligen Nu t- zung von Wohnung und nachfolgend der Villa auseinander ge setzt, hat die Ei n- 28 - 15 - lassungen des Angeklagten, Zeugenaussagen und objektive Umstände disk u- tiert und gewichtet und ist schließlich im Rahmen einer Ge samtabwägung zur Verneinung des Vorliegens eine r vorsätzliche n Steuerhinterziehung durch den Angeklagten gekommen . Insoweit erweist sich auch die Feststellung der Wir t- schaftsstrafkammer , entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, der Angeklagte sei tatsächlich davon ausgegangen, dass die Ma . - Kosten auf Grund ihrer betrieblichen Veranlassung auch als Betriebskosten geltend g e- macht werden dürften, als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft ; denn immerhin ist auch die Rechtsprechung des Bundesfina nzhofs zu gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen schon im Tatzeitraum diskutiert worden , so dass bereits aufgrund dessen erhebliche Zweifel am Vorsatz des Angeklagten best e- hen ( FG Köln , Urteil vom 21. Juni 2001 10 K 6288/96, DStRE 2001, 1019 ; BFH , Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227,1, BStBl 2010, 672) . Weiter verstärkt werden konnten die Zweifel der Strafkammer an dem Vorsatz des Angeklagten durch den Umstand, dass die B. - GmbH in Spanien möglicherweise eine Betriebsstätte begründet hatte. D ie Annahme einer in Spanien vorhandenen Betriebsstätte würde einen betrieblichen Zusammenhang begründen, auch wenn sich hieran weitere steuerliche Überlegungen anschli e- ßen würden. Gerade die vom Angeklagten angenommene und aufgrund der F eststellung der Strafkammer auch nahe liegende betriebliche Veranlassung durch die Begrün dung einer Betriebsstätte war aber für die Strafkammer ma ß- geblich, um den Vorsatz des Angeklagten auszuschließen. Dem entspricht, dass die Mitarbeiter, welche mehrfach an betrieblichen Zusammenkünften in Ma . teilnahmen, alle berichteten, dass dort im Wesentlichen manchmal auch bis nachts ge arbeitet wurde (UA S. . sei wie eine Enklave gewesen, alle hätten an einem Ort gearbeitet, bis ein Ergebnis e rzielt worden 29 - 16 - h- keiten in der Umgebung geboten (UA S. 48). cc) Was die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen betrifft, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese der Höhe nach angesichts der in Ma. durch den Angeklagten und seine Mitarbeiter erbrachten Lei s- tungen für die GmbH noch angemes sen waren . dd) Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte ohne Hinte r- ziehungsvorsatz handelte, weil er der sicheren Auffassung war, dass die Au f- wendungen steuerlich berücksichtigungsfähig seien, wenn er dort praktisch a n- dauernd arbeitete, zumal e r sein Segelboot zunächst nur noch zum Schlafen, nach dem Kauf der Villa überhaupt nicht mehr benutzte , so d ass die Aufenthalte auf Ma. allenfalls einen geringen Freizeitwert hatten, wel cher aber nach mindestens 60 Arbeitsstunden pro Woche durch den Angeklagten nicht mehr st euermindernd ins Gewicht fallen, weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 30 31 - 17 - c) Der Umstand, dass die Wirtschaftsstrafkammer das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO nicht aus drücklich geprüft hat (vgl. dazu BG H, Beschluss vom 1. Oktober 2013 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331 [Rn. 29] und Urteil vom 8. September 2011 1 StR 38/11, BGHR AO § 378 Leichtferti g- keit 5), führt hier ebenfalls nicht zur Aufhebung des freisprechenden Urteils. Aus dem Zusammenhang der recht sfehlerfreien Feststellungen lässt sich auch ein leichtfertiges Verhalten des Angeklagten ausschließen, weil d er Angeklagte seine Steuerberaterin umfassend über seine Tätigkeit und die seiner Mitarbeiter auf Ma. informiert hatte, so dass er sich un ter den festgestellten Umstä n- den auf deren Rechtsauskunft verlassen durfte. Raum Graf Jäger Radtke Hohoff 32
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