BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 366/02 vom19. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegenwettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsNürnberg-Fürth vom 7. Mai 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,daß der Angeklagte wegen wettbewerbsbeschränkender Abspra-chen bei Ausschreibungen zu einer Geldstrafe von 240 Tagessät-zen zu je 100,00 nrnDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wettbewerbsbeschränken-der Absprachen bei Ausschreibungen in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafevon 240 Tagessätzen verurteilt. Dagegen wendet er sich mit Verfahrensrügenund der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich in dem ausder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründetim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Der Erörterung bedarf nur folgendes:Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Tatbestand der wettbe-werbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 Abs. 1StGB als erfüllt angesehen. § 298 Abs. 1 StGB erfaßt nicht nur Vergabeverfah- - 3 -ren der öffentlichen Hand, sondern jedenfalls dann auch Ausschreibungendurch private Veranstalter, wenn das Vergabeverfahren in Anlehnung an dieBestimmungen der VOB/A ausgestaltet ist (vgl. BTDrucks. 13/5584 S. 14;Tiedemann in LK 11. Auf. § 298 Rdn. 22; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 298Rdn. 2). Das war nach den Feststellungen hier der Fall. Die G. GmbH hatte im Auftrag es Bauherrn Leistungsverzeichnisse erstellt und dieseim Sinne einer beschränkten Ausschreibung an ausgewählte Unternehmenübersandt, die sie für geeignet und leistungsfähig hielt. Die Firmen wurdenaufgefordert, eine Kalkulation durchzuführen und rechtzeitig zum Submissi-onstermin am 7. November 1997 um 11.00 Uhr ein Angebot für die Ausführungvon Bodenbelagsarbeiten abzugeben. Danach richtete sich das Vergabever-fahren nach wesentlichen Vorschriften der VOB/A, nämlich § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1,§ 6 Nr. 1, §§ 9, 10, 18, 22 VOB/A. Daran ändert auch der Umstand nichts, daßdie G. GmbH die Abgabefrist kurzfristig verlängerte. Dieser Verlän-gerung der Frist kann nicht entnommen werden, daß die Veranstalterin vomAusschreibungsverfahren insgesamt Abstand nehmen und nunmehr zur frei-händigen Vergabe übergehen wollte. Entgegen der Ansicht der Revision hatder Angeklagte die beiden Angebote im Rahmen dieses Vergabeverfahrensabgegeben. Dazu reichte deren Zugang bei der G. GmbH aus (vgl. nurTiedemann aaO Rdn. 31). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß dieAngebote des Angeklagten dort erst nach dem vorgesehenen Submissionster-min und Beginn der Eröffnung (UA S. 16) und damit verspätet im Sinne von§ 22 Nr. 2 VOB/A eingingen. Das hat nach § 25 Nr. 1 Abs. 1a VOB/A zwar denAusschluß es Angebotes zur Folge, ändert aber nichts an der Abgabe als sol-cher. Auch die Abgabe eines verspäteten Angebotes reicht zur Vollendung desTatbestands von § 298 Abs. 1 StGB aus (vgl. Tiedemann aaO Rdn. 32;Greeve NStZ 2002, 505, 509 f.; dieselbe ZVgR 1998, 463, 467). Ein Angebot - 4 -wird nicht dadurch unbeachtlich, daß es gemäß § 25 Nr. 1 VOB/A der Aus-schließung unterliegt. Ansonsten liefe die Vorschrift des § 298 Abs. 1 StGB ineinem wesentlichen Bereich leer, da nach § 25 Nr. 1 Abs. 1c VOB/A jedes An-gebot, das auf einer wettbewerbswidrigen Preisabsprache beruht, auszuschlie-ßen ist.Die Aufspaltung des Geschehens in zwei selbständige Vergehen nach§ 298 Abs. 1 StGB begegnet demgegenüber durchgreifenden rechtlichen Be-denken. Die Abgabe der beiden Angebote durch den Angeklagten erscheint beinatürlicher Betrachtungsweise als eine Tat. Sein Handeln zielte darauf ab, auf-grund der vorgenommenen Absprachen und der Teilnahme an den Ausschrei-bungen den Auftrag für die Ausführung der Bodenbelagsarbeiten zu erhalten.Dabei war allen Beteiligten bewußt, daß die Arbeiten nur einmal, entweder alsNaturstein- oder Fließenbelag, aufgrund des einheitlich gewählten Submissi-onstermins zu vergeben und auszuführen waren. Bei dieser Sachlage stelltsich die Vorgehensweise des Angeklagten angesichts des unmittelbaren Zu-sammenhangs der beiden Ausschreibungen und der nahezu zeitgleichen An-gebotsabgabe (UA S. 17) als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichenHandlungseinheit dar (vgl. nur BGHSt 41, 368 m. Nachw.; Lackner/Kühl; aaO;vor § 52 StGB Rdn. 5). Das ergibt sich auch aus dem Charakter des § 298 Abs.1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Gefahr, daß hier die Vergabedes Auftrages aufgrund wettbewerbswidriger Absprachen erfolgte, bestand nureinmal. - 5 -Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, da sch der Angeklagte nicht anders als geschehen hätteverteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfallder beiden Einzelstrafen, sie berührt den Schuldumfang jedoch nicht. Die bis-herige Gesamtgeldstrafe kann daher als neue Einzelstrafe bestehen bleiben(vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2001 - 4 StR 415/01; BGH NStZ 2000,25).Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy