BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 366/06 vom 10. August 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 9. M344rz 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Zum Antrag des Angeklagten auf 334berpr374fung des Urteils des Landge-richts Deggendorf hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen: 1 "Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er nach der Urteilsver-k374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und - im Sinne von BGH NJW 2005, 1440 qualifizierter - Rechtsmittelbelehrung erkl344rt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erkl344rung wurde gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Be-weiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist da-nach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grunds344tzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen wer-den (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; je-weils m.w.N.). Umst344nde, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts be- 2 - 3 - gr374nden k366nnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskr344ftig." Dem schlie337t sich der Senat an. Die Stellungnahme des Angeklagten vom 28. Juli 2006 zum Antrag des Generalbundesanwalts gibt keinen Anlass zu ei-ner abweichenden Entscheidung. Da das Urteil rechtskr344ftig ist, er374brigt sich eine Revisionsbegr374ndung. Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist ist damit gegen-standslos. Anhaltspunkte f374r eine unlautere Beeinflussung des Angeklagten sind nicht ersichtlich. Die qualifizierende Belehrung hatte ausweislich der Sit-zungsniederschrift folgenden Inhalt: 3 "Der Verurteilte wurde ausdr374cklich dar374ber belehrt, dass er ungeachtet der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der 374brigen Verfah-rensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass ihn eine - etwa im Rahmen einer Urteilsabsprache - abgegebene Ank374ndigung, kein Rechtsmittel einzulegen, weder rechtlich noch auch sonst bindet, dass er demnach nach wie vor frei ist, gleichwohl Rechtsmittel einzule-gen." Diese Belehrung entspricht den Vorgaben der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1440 = BGHSt 50, 40). 4 - 4 - Zweifel an der Wirksamkeit des anschlie337end vom Angeklagten erkl344rten Rechtsmittelverzichts bestehen danach nicht. 5 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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