BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 366/07 vom 7. November 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Ellwangen vom 17. April 2007 mit den Feststellungen auf-gehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen gewerbsm344-337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in den F344llen 13 und 14 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch hinsichtlich der verh344ngten Einzelstrafen f374r die F344lle 13 und 14 der Urteilsgr374nde sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Zwar verbindet das Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln die im Rahmen ein und desselben G374terumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte - wie Erwerb, 1 - 3 - Einfuhr, Ver344u337erung - grunds344tzlich zu einer einzigen Tat im Sinne einer Be-wertungseinheit (BGHSt 30, 28). Die Einfuhr einer nicht geringen Menge eines Bet344ubungsmittels steht jedoch mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge im Verh344ltnis der Tateinheit, weil diese Einfuhr mit h366herer Strafe bedroht ist als das Handeltreiben mit einer nicht ge-ringen Menge (BGHSt 31, 163, 165; 40, 73 ff.). Zu den F344llen 13 und 14 hat das Landgericht festgestellt: "Von der zu-letzt eingef374hrten Rauschgiftmenge" - am 8. Oktober 2006 - "bzw. dem von sei-nem anderen Lieferanten besorgten Kokainvorrat verkaufte der Angeklagte W. " am 11. und 13. Oktober 2006 je ein Gramm an die Angeklagte F. . 2 Die hier getroffene Wahlfeststellung ist unzul344ssig. Wenn das Kokain in den F344llen 13 und 14 aus der Einfuhr vom 8. Oktober 2006 stammt, dann sind die betreffenden Ver344u337erungen an die Angeklagte F. lediglich konkreti-sierte Teilakte des Handeltreibens, das mit der Einfuhr der 100 g Kokain am 8. Oktober 2006 in Tateinheit steht. In dem Fall d374rften diese Teilakte wegen des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG (- ne bis in idem -) nicht nochmals gesondert abgeurteilt werden. Sollte dagegen das am 11. und 13. Oktober 2006 an die Angeklagte F. verkaufte Kokain aus dem Vorrat eines anderen Lieferanten stammen, handelt es sich um zwei selbst344ndige Handlungen des Handeltreibens, die gesondert abzuurteilen sind. 3 - 4 - Insoweit war das Urteil aufzuheben. Die weitergehende Revision ist un-begr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 4 Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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