BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 367/01 vom 22. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 21. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilg e - nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger - in der Verhandlung vom 21. November 2001 -, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Regensburg vom 23. Mrz 2001 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklgerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeic h - nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von S i - cherungsverwahrung abgesehen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Recht s - mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u - rückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Grnde: I. 1. Die Jugendkammer hat folgendes festgestellt: a) Im November 1998 erbot sich der Angeklagte, der als Trsteher einer Diskothek ttig war, die Zeugin und Nebenklgerin N. von der Di s - kothek nach Hause zu fahren. Als er in eine andere Richtung fuhr, wollte N. aus dem Auto fliehen, was der Angeklagte gewaltsam verhinderte. Er fuhr in eine Tiefgarage, wo er einen weiteren Fluchtversuch ebenso gewal t - sam verhinderte. Er brachte sie in eine Wohnung, wo er gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr ausbte, wobei er erkannte, daß sie nur wegen seiner vorangegangenen Gewaltttigkeit keinen weiteren Widerstand leistete. b) Am 10. Juli 1999 bot der S. nach einem Besuch der se l - ben Diskothek seiner Bekannten B. und deren etwa 17 Jahre alten Freundin, der Zeugin und Nebenklgerin L. an, sie nach Ha use zu fahren. Der Angeklagte stieg mit in das Fahrzeug. Die Mdchen wurden in die Wohnung der M. gebracht, zu der der Angeklagte einen Schlssel hatte. Whrend sich S. und B. in einem anderen Teil der Wohnung aufhielten, warf der Angeklagte die sich wehrende und schreiende L. gewaltsam auf ein Bett und fhrte mit ihr gewaltsam den G e - schlechtsverkehr durch. L. trug mehrere Hmatome am ganzen Kö r - per davon. - 5 - c) Schon im Herbst 1996 hatte M. die damals etwa 17 Ja h - re alte R. nach einem gemeinsamen Diskothekenbesuch mit zum Übernachten in die Wohnung des Angeklagten genommen. M. und der Angeklagte schliefen im Schlafzimmer, R. im Woh n - zimmer. Am nchsten Morgen kam der Angeklagte und legte sich gegen den Widerstand der R. , die dabei Schmerzen und Rötungen im Brustbereich erlitt, auf ihren Körper, wobei er sie mit seinem erigierten Glied mehrfach im Bereich der Scheide berhrte. R. schrie laut und der Angeklagte sah - wie die Jugendkammer feststellt, freiwillig - von dem von ihm geplanten Geschlechtsverkehr ab. Einige Zeit spter drohte der Angeklagte R. mit Schlgen, wenn sie weiterhin im Bekanntenkreis ber diesen Vorfall rede. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt: a) wegen Vergewaltigung zum Nachteil N. zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe; b) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorstzlicher Körperverle t - zung zum Nachteil L. zu vier Jahren Freiheitsstrafe; in diesem Fall ging die Jugendkammer im wesentlichen auf der Grundlage der Angaben des Ang e - klagten von alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfhigkeit aus (§ 21 StGB); - 6 - c) wegen sexueller Ntigung in Tateinheit mit vorstzlicher Krperverle t - zung zum Nachteil R. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe; d) wegen versuchter Ntigung von R. zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten gebildet. 3. Gegen dieses Urteil richten sich die auf mehrere Verfahrensrgen und die nicht nher ausgefhrte Sachrge gesttzte unbeschrnkte Revision des Angeklagten und die auf die Sachrge gesttzte Revision der Staatsanwal t - schaft, die sich nur dagegen wendet, daß von der Anordnung der Sicherung s - verwahrung abgesehen wurde. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos; die Revision der Staat s - anwaltschaft greift durch. II. Zur Revision des Angeklagten: 1. Der Angeklagte war whrend der Vernehmung der Zeugin L. aus dem Sitzungssaal entfernt worden (§ 247 StPO).Whrend der Vernehmung legte der Verteidiger ausweislich des Protokolls "einen Stadtplan zum Zwecke des Vorhalts an die Zeugin vor; die Zeugin wurde von ihm bezglich der Fahrtstrecke ... befragt". - 7 - Ein Verfahrensfehler (§ 247 StPO i. V. m. § 338 Nr. 5 StPO) ist en tg e - gen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich. Der Ausschluß des Angeklagten von der Vernehmung eines Zeugen e r - streckt sich auf alle mit der Vernehmung zusammenhngende Verfahrensvo r - gnge, wie z. B. auch Vorhalte (vgl. zu Vorhalten aus einer Urkunde BGH NStZ 2001, 262; 1997, 402; NJW 1968, 167; Gollwitzer in LR 25. Aufl. § 247 Rdn. 19). Der Stadtplan wurde nur als Vernehmungsbehelf verwendet. Ein da r - ber hinaus gehender Vorgang mit selbstndiger verfahrensrechtlicher B e - deutung, wie es die Einnahme eines Augenscheins wre, ist nicht ersichtlich. 2. Die Jugendkammer ließ die Zeugin B. gemß § 61 Nr. 1 StPO u n - vereidigt, da nach pflichtgemßem Ermessen eine Vereidigung der 17 Jahre alten Zeugin nicht geboten sei. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Entscheidung ausreichend begrndet. Hierfr gengt die Angabe der Jugen d - lichkeit des Zeugen oder der Gesetzesstelle (BGHSt 3, 229). Auch unter B e - rcksichtigung des Revisionsvorbringens sieht der Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. 3. Die Zeugen H. und K. haben im Kern bereinstimmend bekundet, die Zeugin N. htte ihnen gegenber behauptet, in jungen Ja h - ren von ihrem Vater sexuell belstigt ("angefaßt") worden zu sein. Den Antrag, den Vater zum Beweis dafr zu vernehmen, daß er seine Tochter niemals s e - xuell belstigt habe, hat die Jugendkammer als bedeutungslos abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Zur Begrndung hat sie im einzelnen dargelegt, warum die Zeugin, etwa im Hinblick auf ihr damals noch geringes Alter, ins o - - 8 - weit einer Fehleinschtzung unterlegen sein kann. Damit hat die Jugendka m - mer mit hinlnglicher Deutlichkeit dargelegt, warum sie auch dann, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen glaubhaft besttigen w r - de, daraus keine Rckschlsse auf die Unrichtigkeit der den Angeklagten bel a - stenden Aussagen der Zeugin ziehen wrde. Entgegen der Auffassung der R e - vision ist eine so begrndete Bedeutungslosigkeit einer mglichen Indiztats a - che rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Klei n - knecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 56). 4. Im Hinblick auf die Angabe der Zeugin N. , sie habe 1990 eine zu ihrem Nachteil begangene Vergewaltigung angezeigt, hatte die Verteidigung die Vernehmung des Zeugen Mi. , Polizeiinspektion L. , zum Beweise dafr, daû dort keinerlei Unterlagen ber eine Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin existierten und die Vernehmung des damaligen Kommissariatsle i - ters "Sitte" in L. zum Beweis dafr, daû er keinerlei Erkenntni sse ber eine derartige Anzeige hat und daû er sich an die Anzeige einer "richtigen Verg e - waltigung" erinnern wrde, beantragt. Die Jugendkammer hat die in das Wissen des Zeugen Mi. gestellte Behauptung als wahr unterstellt. Ebenso hat sie als wahr unterstellt, daû auch der frhere Kommissariatsleiter keine entsprechenden Erkenntnisse hat. Die Behauptung, er werde bekunden, daû er sich andernfalls an eine Anzeige eri n - nern wrde, hat sie als bedeutungslos angesehen. Soweit die Revision nunmehr im einzelnen darlegt, warum die Jugen d - kammer ausweislich der Urteilsgrnde die Wahrunterstellung hinsichtlich der - 9 - Erinnerung nicht eingehalten habe, geht dies schon allein deshalb ins Leere, weil insoweit keine Wahrunterstellung erfolgt ist. Soweit die Strafkammer Behauptungen als wahr unterstellt hat, hat sie sich dazu in den Urteilsgrnden nicht in Widerspruch gesetzt. Anderes b e - hauptet auch die Revision nicht. 5. Die Verteidigung hatte ein Sachverstndigengutachten zur Glaubw r - digkeit der Aussagen der Zeugin N. beantragt und diesen Antrag nach dessen Zurckweisung im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mit erg n - zender Begrndung wiederholt. Auch diesen Antrag hat die Jugendkammer unter Berufung auf eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt und zur Begrndung (in beiden Beschlssen inhaltlich im wesentlichen ide n - tisch) ausgefhrt, daû eine krperliche Behinderung oder eine psychische Aufflligkeit , die ber eine "bliche Schwierigkeit bei der Verarbeitung des E r - lebten hinausgeht" bei der - erwachsenen - Zeugin nicht festzustellen seien. Auch der Sachverhalt weise keine solche Besonderheiten auf, daû richterliche Sachkunde zur Glaubwrdigkeitsbeurteilung nicht ausreiche, zumal es auûerhalb der Aussage der Zeugin selbst liegende Umstnde gebe, die zur Beurteilung ihrer Glaubwrdigkeit herangezogen werden knnten. Damit ist die Jugendkammer von einem zutreffenden rechtlichen A n - satzpunkt ausgegangen (vgl. zusammenfassend Gollwitzer aaO § 244 Rdn. 82, Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 244 Rdn. 74 jew. m.w.N.) .Die Hi n - zuziehung eines Sachverstndigen zur Beurteilung der Glaubwrdigkeit bedarf es nur dann, wenn die Eigenart des Einzelfalls, etwa aus den von der Jugen d - kammer angesprochenen Gesichtspunkten, eine auûergewhnliche Sachkunde - 10 - erfordert. Die Entscheidung, ob ein solcher Fall gegeben ist, liegt im pflichtg e - mûen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat sich bei seiner Nachprfung darauf zu beschrnken, ob der Tatrichter die durch die Geg e - benheiten des Einzelfalls seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Grenzen eingehalten hat (BGH NStZ 1987, 182). Dies ist zu bejahen. Die Jugendkammer hat sich (in den Urteilsgrnden; vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 28 m.w.N.) eingehend mit der Glaubwrdigkeit der Aussage der Zeugin auseinander gesetzt und hat dabei auch die in den Antrgen g e - nannten Gesichtspunkte, die gegen eine Glaubwrdigkeit der Angaben der Zeugin sprechen knnten, nicht bersehen. Die Erwgung der Jugendkammer, fr die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin sprchen entscheidend die Schilderungen der Zeugen H. und K. ber die Angaben, die die Zeugin N. ihnen gegenber unmittelbar nach der Tat gemacht hat und ber den psychischen Zustand, in dem sich die Zeugin N. dabei befunden hat, lût Rechtsfehler nicht erkennen. Aus alledem folgt zugleich, daû die Einholung eines Sachverstndige n - gutachtens auch kein Gebot der Aufklrungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war. 6. Ebenso wenig ist die Beweiswrdigung sachlich-rechtlich zu bea n - standen. Auch im brigen hat die auf die Sachrge gebotene Überprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. - 11 - III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft: Obwohl die hier abgeurteilten Taten die formalen Voraussetzungen von § 66 (Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ) StGB erfllen, hat die Jugendkammer Sicherung s - verwahrung nicht angeordnet, weil kein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB festzustellen sei. Die hierfr maûgeblichen Erwgungen halten rechtl i - cher Überprfung jedoch nicht Stand: 1. Die Jugendkammer, die insoweit dem von ihr gehrten Sachverst n - digen "nicht ohne Bedenken" folgt und seine Ausfhrungen nur "mit Einschr n - kungen" nachvollziehen kann, geht letztlich davon aus, daû der Angeklagte kein "egozentrischer Notzuchtstter" sondern ein "uneigentlicher Notzuchtst - ter" sei. Ohne daû der Senat dieser Unterscheidung im brigen nher nachg e - hen mûte, ist jedenfalls der in diesem Zusammenhang zur Begrndung mit herangezogene Hinweis auf die "sture Selbstverstndlichkeit", mit der der A n - geklagte vorging, ersichtlich nicht geeignet, die Annahme eines Hangs zu w i - derlegen. Es ist nicht zu erkennen, warum sture Selbstverstndlichkeit bei der Durchfhrung gewichtiger Straftaten gegen eine intensive Neigung zu Recht s - brchen im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters (vgl. zusamme n - fassend Dreher/Trndle StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 18, Lackner/Khl StGB 24. Aufl. Rdn. 13 jew. m.w.N.) sprechen knnte. In diesem Zusammenhang kann auch nicht auûer Betracht bleiben, daû der Sachverstndige und ersich t - lich auch die Strafkammer davon ausgehen, auch knftig seien in zu erwarte n - - 12 - den sexuell geprgten Situationen "vergleichbare Taten ernsthaft zu beso r - gen". 2. Soweit die Jugendkammer bei der Ablehnung eines Hangs darauf hinweist, daû sich der Angeklagte in einem "fremden sozialen Milieu bewegt", ist dies, unbeschadet der Frage der generellen Bedeutung dieses Umstands, hier schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es mit den Feststellungen zur Person des Angeklagten nicht vereinbar ist. Der Angeklagte stammt aus Ghana, wo er 1988 seine Schulausbildung mit der Berechtigung zum Universittsstudium abschloû. Anschlieûend lebte er bis 1990 in den USA und seit 1991 - mit krzeren Unterbrechungen - in Deutschland. Er ist seit 1993 mit einer Deutschen verheiratet und war als Montagearbeiter ttig, bis er Trsteher wurde. Ebensowenig wird unter den gegebenen Umstnden deutlich, warum der von der Jugendkammer ebenfalls genannte "ethnologische Aspekt" gegen e i - nen Hang sprechen knnte. 3. Weiter hebt die Jugendkammer darauf ab, daû ein "frher Beginn der Delinquenz" (zu der Bedeutung dieses Gesichtspunkts vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 94, 101 m.w.N.) nicht festzustellen sei. Ob damit auf bish e - rige Vorverurteilungen oder eher auf das Lebensalter bei Beginn der krimine l - len Karriere abgestellt sein soll, wird nicht deutlich. Dies kann aber schon de s - halb dahinstehen, weil keiner dieser Gesichtspunkte hier zur Ablehnung eines Hangs tragfhig wre. - 13 - Unbeschadet des Gesichtspunkts, daû sich sowohl aus § 66 Abs.2 StGB als auch aus § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB ergibt, daû ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht allein deshalb ausgeschlossen sein muû, weil der T - ter ber die Anlaûtaten hinaus strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getr e - tenen ist (vgl auch BGH StV 2000, 257, 258), ist der Angeklagte einschlgig vorbestraft. Er wurde 1993 wegen sexueller Ntigung zu einer zur Bewhrung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er ein 15 Jahre altes Mdchen, das er auf der Straûe angesprochen hatte, zunchst in sein Auto "bugsiert" und dann nach einem Lokalbesuch "an einen abgelegenen Ort verbracht und sich ihr dort gewaltsam sexuell genhert hatte". Aus alledem ergibt sich, daû der Angeklagte zwischen 1993 und 1999 vier Sexualdelikte begangen hat, die - bei allen Unterschieden im Detail - in gleicher Weise dadurch gekennzeichnet sind, daû ein gemeinsamer Aufenthalt in einem Lokal oder einer Diskothek vorausgegangen ist. Bei der 1993 bega n - genen Tat war der Angeklagte 25 Jahre alt, bei der Tat im Jahre 1999 war er 31 Jahre alt. Unter diesen Umstnden ist der Hinweis auf fehlende Erkenntni s - se ber Frhdelinquenz zur Ablehnung eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht geeignet. 4. Schlieûlich bestehen auch rechtliche Bedenken gegen die Annahme der Jugendkammer, gegen einen Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprche auch, daû ein "Alkoholabusus" nicht festzustellen sei. Hingen die Straftaten des Angeklagten mit einer Neigung zu bermûigem Alkoholkonsum zusammen, wre in erster Linie nicht Sicherungsverwahrung sondern Unte r - bringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prfen. - 14 - 5. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muû nach alledem neu befunden werden. Auch bei Annahme eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der sonstigen Voraussetzungen fr die Anordnung von Sicherungsverwahrung stnde diese gemû § 66 Abs. 2 StGB (bzw. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB) im Ermessen des Gerichts (vgl. hierzu nur BGH NStZ 1985, 261 m.w.N.). 6. Im Einzelfall kann eine nicht rechtsfehlerfrei abgelehnte Sicherung s - verwahrung dazu fhren, daû zugleich der Strafausspruch zu Gunsten des A n - geklagten aufzuheben ist, wenn nicht auszuschlieûen ist, daû andernfalls eine niedrigere Strafe verhngt worden wre (BGH StV 2000, 615, 617 m.w.N.).Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Zusammenhang zwischen der Hhe der Strafe und der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung hergestellt ist (vgl. BGH Urteil vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00; Urteil vom 4. September 2001 - 15 - - 1 StR 232/01). Daû die Jugendkammer eine niedrigere Strafe verhngt htte, wenn sie davon ausgegangen wre, daû beim Angeklagten ein Hang zu g e - fhrlichen Straftaten vorliegt, ist hier jedoch ausgeschlossen. Schfer Nack Wahl Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Boetticher Schfer
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