BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 367/13 vom 27. Februar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 beschlo s- sen: 1. Die Revisio nen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 15. Oktober 2012 werden mit der Maßg a- be als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags in zwei we i- teren Fällen entfällt. Die Änderun g des Schuldspruchs wird auf die Mitangeklagten B . und Su . erstreckt. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Neben - und Adhäsionsklägern im Revisionsve r- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten sowie den Mitangeklagten P . und die nicht revidierenden Mitange klagten B. und Su. jeweils wegen versuchten Totschlags in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverle t- zung in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen ver ur teilt. Es hat fo l- gende Strafen verhängt: gegen den Angeklagten Ö z. eine Jugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, gegen den Angeklagten K . eine solche von fünf Jahr en, gegen den Angeklagten Er. eine Jugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten Be . eine Ei n- heitsjugendstrafe von dieser Dauer, gegen die Angeklagten O . un d C . jeweils eine Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten Ka . eine Jugendstrafe von vier Jahren und sechs 1 - 3 - Monaten, gegen den Angeklagten Y . eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren; gegen den nicht revidierenden Angeklagten B . eine Ei n- heitsjugendstrafe von sieben Jahren und neun Monaten sowie gegen den A n- geklag ten Su. eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Mon a- ten. Der An geklagte P. , über dessen Revision der Senat mit gesondertem Beschluss vom heutigen Tage entschieden hat, ist zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren überwiegend allein auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Re chtsmittel haben lediglich in dem aus der Beschlussformel ersich t- lichen geringen Umfang Erfolg. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Übe r- prüfung nur insoweit nicht stand, als die Angeklagten tateinheitlich neben dem versuchten Totschlag zu Lasten des N ebenklägers A . auch wegen To t- schlagsversuchen zum Nachteil der Nebenkläger Ay. und Ö . verurteilt worden sind. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB in diesen beiden Fällen rechtsfehlerh aft ve r- neint. Die weitergehenden Rechtsmittel sind aus den Gründen der jeweiligen Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten u.a. die Ang e- klagten Öz. , K . , Er . , Y . sowie der Mitangeklagte M . , bei 2 3 4 5 - 4 - denen es sich wie bei den übrigen Mitangeklagten um Mitglieder des Stuttgarter e- dem Überfall sollte ein l- hof der W. schule in E . dort aufhalten würden. Bei den Planungen des Überfalls war unter den daran verabredet worden, mit möglichst vielen Angreifern unter Einsatz von Schlagwerkzeugen auf die zu Überfallenden einzuschlagen. Absprachen dahingehend, lediglich so zuzuschlagen, dass niemand ins Kra n- kenhaus komme, nicht auf die Köpfe zu schlagen oder nicht (weiter) gegen b e- reits am Boden Liegende vorzugehen, wurden nicht getroffen. Welches Maß an Gewalt angewendet werden würde, sollte vielmehr jedem Tatbeteiligten selbst überlassen bleiben (UA S. 92). Nach dem Abschluss der Planungsgespräche wurden weitere Angehör i- n- nen. Insgesamt begaben sich die 21 Angeklagten mit wenigstens sieben Fah r- zeugen au f den Weg von S. nach E . . Spätestens im Zeitpunkt de s Auf bruchs nach E. war mit Ausnahme von zwei nicht wegen Totschlagsversuchs verurteilten Mitangeklagten allen Angeklagten tätlichen Angriff unter Einsatz von Schlag werkzeugen die Stärke, Entschlo s- n- dersetzungen mit der rivalisierenden Gruppe endgültig beendet werden sollten. Alle Angeklagten waren mit diesem Angriff einverstanden und zur Mitwirk ung 6 - 5 - daran bereit. Absprachen über Begrenzungen der anzuwendenden Gewalt wurden weiterhin nicht getroffen (UA S. 96 und 97). Bei dem Eintreffen in E. in der Nähe der W . schule verließ die ganz überwiegende Zahl der Angeklagten ihre Fah rzeuge, viele von ihnen bewaffneten sich mit Schlagwerkzeugen, einige vermummten sich. Allen Ang e- klagten war dabei bewusst, dass bei dem unmittelbar bevorstehenden Angriff wahllos auf die sich im Schulhof aufhaltenden Personen eingeschlagen werden würde un d dabei auch die Köpfe der Angegriffenen nicht ausgespart werden würden. Alle erkannten, dass bei dieser Art des Vorgehens ein oder mehrere Opfer zu Tode kommen könn t en. Eine Gruppe unter den beteiligten Angehör i- gen der Stuttgart r die Angeklagten, wollte durch das erzwingen oder diese jedenfalls dauerhaft von Übergriffen auf Mitglieder der as a n- gestrebte Ziel lediglich dann erreichen zu können, wenn die Angegriffenen in Angst und Schrecken versetzt würden, was wiederum einen lebensgefährlichen Angriff erforderlich mache. Die erkannte Möglichkeit des Todes eines oder meh rerer Opfer nahmen sie dabei billigend in Kauf (UA S. 102 und 103). Die Gruppe der Angeklagten sowie weitere tatbeteiligte Mitglieder der nd den Hof der W. schule. Der G e- schädig te A. , bei dem es sich nicht um einen Angehörigen d a- Ausgänge des Hofs zu entkommen. Dabei kam er jedoch zu Fall. Auf den am Boden liegenden Nebenkläger schlugen mindestens vier Angreifer mit Schla g- werkzeugen ein. Wenigst ens einer der Angreifer versetzte A . mit einer E i- senstange mindestens drei massive Schläge auf den Kopf, die zu einer Ze r- 7 8 - 6 - trümmerung des Schädels führten. Nachdem die Angreifer die dadurch en t- standenen gravierenden Verletzungen wahrgenommen hatten, ließ en si e von ihm ab. Irgendwelche Bemühungen, um das Leben des Nebenklägers zu re t- ten, unternahmen die Angreifer nicht (UA S. 109). Der Nebenkläger, dessen Leben durch eine Notoperation gerettet werden konnte, erlitt schwerste und lebensgefährliche Verletzun gen, u.a. ein schweres Schädelhirntrauma und eine Mehrfragmentfraktur des Schädeldachs. Aufgrund der erlittenen Verletzungen kam es zu einer massiven Schwellung des Gehirns und einem Austreten von Hirnmasse. Durch die Einwirkungen auf den Schädel sind rund ein Drittel der Gehirnsubstanz seiner rechten Gehirnhälfte abgestorben. Der Nebenkläger ist zu 100 % erwerbsunfähig; eine maßgebliche Besserung seines Zustandes ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Ebenso wie der Nebenkläger A. b emerkten auch die Nebenkläger Ay . und Ö . den Angriff auf den Schulhof; beide versuchten ebenfalls zu fliehen. Bei dieser Flucht stürzte Ö . zu Boden, kam auf dem Rücken zu liegen und wurde daraufhin von vier bis fünf Angreifern umringt. D iese schlugen mit Schlagstöcken auf ihn ein. Zwei der Angreifer schlugen mit kräftigen Au s- holbewegungen mittels Schlagstöcken auf den Kopf des Nebenklägers. Weit e- re Schläge richteten sich gegen die Arme, die er sich schützend vor das G e- sicht gehalten hatte , und die Beine. Er erlitt u.a. mehrere Kopfplatzwunden im Stirnbereich und eine weitere solche Wunde im Bereich des Hinterkopfes. Der Ne benkläger Ay. wurde bereits während seiner Flucht von mehreren der angreifenden Angeklagten geschlagen. Als er z u Fall kam, umringten ihn ebe n- falls mehrere Angeklagte, die mit Schlagwerkzeugen gegen ihn vorgingen. Die Schläge richteten sich auch gegen den Kopf, den der Nebenkläger mit seinen Händen zu schützen versuchte. Einige der Schläge trafen den Hinterkopf, b e- v or es dem Nebenkläger gelang, aufzustehen und zu flüchten. Ay . erlitt 9 - 7 - u.a. drei Kopfplatzwunden am Hinterkopf, einen Nasenbeinbruch sowie zahlre i- che Hämatome an unterschiedlichen Partien des Oberkörpers. Das Landgericht hat weiter festgestellt, sie in der beschriebenen Wei se gegen die Nebenkläger Ay. und Ö . Ziel der Rache und Machtdemonstration aufgrund der zugefügten Verletzungen 105). II. 1. Das Tatgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen einen Rücktritt vom versuchten Totschlag gemäß § 24 Abs. 2 StGB für alle wegen Totschlagsversuchs in drei tateinheitlich zus ammentreffenden Fällen verurtei l- ten Angeklagten mit der Begründung verneint, keiner der Angeklagten habe Bemühungen zu r Rettung des Nebenklägers A. unternommen. Das Abs e- hen von weiteren Gewaltanwendungen gegen die beiden anderen Nebenkläger genüge nic ht, weil der Totschlagsversuch zu Lasten von A . beendet war und die Mittäter durch bloße Untätigkeit die Vollendung der Tat im Ganzen nicht mehr verhindern konnten (UA S. 544). 2. Diese Begründung trägt die Ablehnung eines strafbefreienden Rüc k- tritts gemäß § 24 Abs. 2 StGB nicht, soweit die Angeklagten sowie die nicht revi dierenden Mitangeklagten B. und Su . auch wegen To t- schlagsversuch s in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zum Nachteil der Ne benkläger Ay. und Ö. verurteilt worden ist. 10 11 12 - 8 - Das Landgericht ist zwar angesichts des festgestellten mehraktigen G e- samtgeschehens mit dem von bedingtem Tötungsvorsatz getragene n Vorgehen der Angeklagten sowie der Nichtrevidenten B . und Su . recht s- fe h lerfrei von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen. Es hat zudem der Höchstpersönlichkeit des jeweils angegriffenen Rechtsguts Leben der drei N e- benkläger durch die Annahme versuchten Totschlags in drei tateinheitlichen Fällen Rechnung ge tragen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2012 5 StR 54/12, NStZ 2012, 562; siehe auch Beschluss vom 23. Oktober 2013 4 StR 401/13 , in NStZ 2014, 85 f. nur teilw. abgedruckt). Diese konkurrenzrechtliche Bewe r- tung ändert aber nichts daran, dass die Vorausset zungen des Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 StGB für jedes der im Versuchsstadium stecken gebli e- bene Tötungsverbrechen gesondert zu prüfen sind (BGH , aaO , NStZ 2012, 562). Das Landgericht konnte daher nicht mit dem für den Totschlagsversuch zu Las ten A. rechtsfehlerfreien Begründung, mangels auf Vollendungsve r- hinderung abzielender Aktivitäten fehle es an einem Rücktritt vom (beendeten) Versuch, jeweils einen strafbefreienden Rücktritt von den Totschlagsversuchen zu Lasten der Nebenkläger Ay . und Ö . ausschließen. 3. Auf der Grundlage der vom Landgericht ohne Rechtsfehler getroff e- nen Feststellungen zu den versuchten Tötungsverbrechen zum Nachteil der geschädigte n Nebenkläger Ay. und Ö. sind für die Angeklagten jeweils die Vorausse tzungen für einen Rücktritt vom Totschlagsversuch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB gegeben. a) Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift wird wegen eines von mehreren Beteiligten begangenen Versuchs nicht bestraft, wer die Vollendung der Tat verhindert. D afür bedarf es grundsätzlich ebenso wie bei dem Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB) einer 13 14 15 - 9 - Mitursächlichkeit des Zurücktretens für das Ausbleiben der Tatvollendung (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 4 StR 621 /11, NStZ - RR 2012, 167, 168). Nach der im Ergebnis einhelligen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs erfasst der Rücktritt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB aber auch solche Konstellationen, in denen die Tatbeteiligten den Rücktritt einvernehmlich durc h- führen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 1 StR 51/96, BGHSt 42 , 158, 162; B e- schlüsse vom 4. April 1989 4 StR 125/89, NStZ 1989, 317, 318; vom 8. Februar 2012 4 StR 621/11, NStZ - RR 2012, 167, 168; im Ergebnis ebenso BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2003 4 StR 410 /02, StraFo 2003, 207; vom 11. Januar 2011 1 StR 537/10, NStZ 2011, 337, 338). Dafür genügt es, dass die Tatbeteiligten einvernehmlich nicht weiterhandelten, obwohl sie dies hätten tun können (BGH jeweils aaO , StraFo 2003, 20 7; NStZ 2011, 337, 338; NStZ - RR 2012, 167, 168). b) Nach diesen Grundsätzen sind die an den Tötungstaten zu Lasten de r Nebenkläger Ay. und Ö. beteiligten Angeklagten einvernehmlich von beiden Totschlagsversuchen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB zurückgetreten. Das Landgeri der Schläge und Tritte gegen die beiden Nebenkläger von weiteren Verle t- zungshandlungen absahen, weil sie die von ihnen verfolgten Ziele, sich zu r ä- chen und ihre Macht zu demonstrieren, aufgr und der u.a. diesen beiden N e- benklägern zugefügten Verletzungen und Demütigungen bereits als erreicht ansahen (UA S. 105). Auch wenn damit ein ausdrückliches Einvernehmen aller an den To t- schlagsdelikten beteiligten Angeklagten, trotz Möglichkeit auf wei teres gewaltt ä- tiges Vorgehen gegen die erkennbar nicht gravierend verletzten Nebenkläger zu verzichten, nicht festgestellt ist, liegen die Voraussetzungen eines einve r- 16 17 - 10 - nehmlichen Rücktritts von beiden Versuchstaten vor. Im Gesamtzusamme n- hang des festgestell ten dynamischen, durch das Vorgehen in mehreren Gru p- pen gekennzeichneten Geschehens genügt eine durch sämtliche Angreifer stil l- schweigend getroffene Übereinkunft, von weiteren Gewalthandlungen abzus e- hen, den Anforderungen einvernehmlichen Nichtweiterhandel ns beim strafb e- freienden Rücktritt von dem durch mehrere Tatbeteiligte begangenen Versuch. Dass die Angeklagten ihre außertatbestandlichen Handlungsziele, R a- che und Machtdemonstration, bereits aufgrund des vorherigen Vorgehens e r- reicht hatten, steht dem Rücktritt nicht entgegen (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 24 Rn. 9 mwN). Da das Landgericht Furcht vor der Ergreifung durch die Polizei als Motiv für das Absehen von weiteren Gewalthandlungen ausgeschlossen und dieses vielmehr in dem Erreichen der im vorstehenden Absatz genannten Ziele ges e- hen hat, erfolgte der Rücktritt auch freiwillig. c) Der Senat hat daher auf der Grundlage der tatrichterlichen Festste l- lungen die Verurteilungen der Angeklagten wegen der zwei tateinheitlich z u- sammentreffenden Fäl le des Totschlagsversuchs zu Lasten de r Nebenkläger Ay. und Ö. entfallen lassen und die Schuldsprüche entsprechend g e- ändert. III. Der Aufhebung der Strafaussprüche bedurfte es dennoch nicht. Der S e- nat schließt aus, dass das Landgericht ge gen die Angeklagten jeweils eine 18 19 20 21 - 11 - niedrigere Strafe verhängt hätte oder bei den zu Jugendstrafe bzw. Einheitsj u- gendstrafe verurteilten Angeklagten gar zu einer anderen jugendstrafrechtl i- chen Sanktion gelangt wäre, wenn es die beiden entfallenen, tateinheitl ich z u- sammentreffenden Totschlagsversuche nicht berücksichtigt hätte. 1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Angeklagten Öz . , K . , Er . , Be . , O . , C . und Ka . die Jugendstrafen jeweils auf den Anordnu 17 Abs. 2 JGG gestützt. Es zudem für alle genannten Angeklagten zugrunde gelegt, dass der hohe Unrechtsgehalt der Tat sich bei ihnen auch in vorwerfbarer persönlicher Schuld niedergeschlagen hat. Damit hat es ohne Rechtsfehler den äußeren Unrechtsgehalt der Tat bzw. der Taten lediglich insoweit zum Ausgangspunkt für die Beurteilung des jugendspezifisch zu bestimmenden Schuldgehalts g e- macht, als sich aus ihm Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe seiner Schuld gewinnen lassen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 23. März 2010 5 StR 556/09, NStZ - RR 2010, 290, 291; Beschluss vom 25. Oktober 2011 3 StR 353/11, NStZ 2012, 164; weit. Nachw. bei Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, Band 6, 2. Au fl., 2013, JGG § 17 Rn. 64). Hinsichtlich der für das Schuldausmaß bedeutsamen inneren Einstellung der Angeklagten hat das Tatg ericht unter näherer Darlegung zu jedem einze l- Jack Darüber hinaus hat es zur Bestimmung des Schuldumfangs rechtsfehlerfrei jeweils berücksichtigt, in welchem A usmaß die Angeklagten vor dem Hinte r- grund ihrer individuellen familiären Situation auf Rückhalt in der Gruppe und Anerkennung durch die anderen Gruppenmitglieder angewiesen waren. Der 22 23 - 12 - Wegfall von zwei tateinheitlich begangenen Totschlagsversuchen würde sic h auf den derart bestimmten Schweregrad der Schuld nach dem rechtlichen Au s- gangspunkt des Tatgerichts nicht auswirken. Gleiches gilt auch für die Bestimmung des Unrechtsgehalts , soweit di e- sem nach dem vorgenannten Maßstab Bedeutung für das Ausmaß der Sc huld zukommt. Das Landgericht hat für diesen vor allem die sehr schweren Verle t- zungen des Nebenklägers A. , aber auch die Verletzungen der Nebenkläger Ay . und Ö . als ausschlaggebend erachtet. Zudem hat es auf die Vie l- zahl der beteiligten Tä ter, die Begehung der Tat auf einem öffentlichen Platz durch maskierte Täter sowie die generalstabsmäßige Planung der Tat abg e- stellt (UA S. 548 f.). Für keinen dieser Umstände kommt es entscheiden d d a- rauf an, ob die Delikte zu Lasten der Geschädigten Ay . und Ö . allein als gefährliche Körperverletzung oder zudem tateinheitlich als versuchter To t- schlag gewertet wurden. Der Senat kann demnach ausschließen, dass das Tatgericht bei zutre f- fender rechtlicher Würdigung bei einem der Angeklagten nich t zu einer J u- gendstrafe gelangt wäre. 2. Ebenso vermag der Senat die Verhängung jeweils niedrigerer J u- gendstrafen bei Wegfall der zwei tateinheitlich verwirklichten Totschlagsvers u- che ausschließen. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler bei der Strafzume s- sung von § 18 Abs. 2 JGG ausgegangen und hat sich bei der Bemessung von dem Erziehungsgedanken leiten lassen, ohne den auch bei Verhängung von Jugendstrafe gebotenen gerechten Schuldausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 4 StR 182/96, NStZ 1996, 496 mwN) zu vernachlässigen. Es hat für jeden Angeklagten unter Würdigung der konkreten Tatbeteiligung, eventue l- ler früherer Straffälligkeit sowie de r daraus für den individuellen Schuldgehalt 24 25 26 - 13 - zu ziehenden Schlüsse geprüft, ob bei Anwendung von allgemeine m Strafrecht bzgl. der versuchten Totschlagsversuche der Strafrahmen des § 213 StGB und ob hinsichtlich der schweren Körperverletzung derjenige von § 226 Abs. 3 StGB anzuwenden wäre. In diese Erwägungen hat es für alle genannten Angeklagten gesondert einbe zogen, ob neben § 23 Abs. 2 StGB weitere vertypte Mild e- rungsgründe wie etwa diejenigen aus § 46a und § 46b StGB zu berücksichtigen wären, wenn allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre. In rechtsfehlerfreier Weise hat es die Voraussetzungen eines minderschwer en Falls gemäß § 213 StGB lediglich für die Angeklagten P. und Ka. im Hinblick auf die für sie individuell maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte angenommen. Die Notwendigkeit erzieherischer Einwirkung hat es zudem bei allen genannten Ang eklagten gesondert in Bedacht genommen. Keine der vorstehend genan n- ten rechtsfehlerfreien Erwägungen wird durch den geänderten Schuldspruch beeinflusst. 3. In Bezug auf den zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten Angekla g- ten Y. schließt d er Senat ebenfalls aus, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Einzelstrafe und zu einer geringeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es lediglich von einem tateinheitlich neben den Körperverletzungsdelikten verwirklichten Totschlagsversuch ausgegangen wär e. Das Landgericht hat o h- ne Rechtsfehler auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes aus § 23 Abs. 2 StGB einen minderschweren Fall des (versuchten) Totschlags verneint und den gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafra h- men von § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Auf diese Strafrahmenwahl wirkt sich die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung nicht aus. Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Tatgericht den hohen Unrechtsgehalt der Tat b e- rücksichtigt, den es wie der Senat in seinem den Mitangeklagten P . b e- treffenden Beschluss vom heutigen Tage näher ausgeführt hat gerade nicht 27 - 14 - als durch das Vorliegen mehrerer tateinheitlicher Totschlagsversuche geprägt erachtet hat. Die übrigen vom Tatgericht als bestimmend genannten S trafz u- messungsgründe betreffen das Bewährungsversagen des Angeklagten und seine konkrete Rolle bei der Ausführung der Tat (u.a. Kontakt zu dem als Sp ä- her ei ngesetzten Mitangeklagten I. ; Teilnahme bereits an der Planungsb e- sprechung im Clubhaus; Einwei sung der Tatbeteiligten in die Fahrzeuge). Ke i- ne dieser Erwägungen zur konkreten Strafbemessung nimmt Bezug auf die vom Tatgericht rechtsfehlerhaft angenommene mehrfache Verwirklichung des versuchten Totschlags. Auswirkungen auf die Höhe der Einzelstrafe s ind daher ausgeschlossen. Die Bildung der Gesamtstrafe ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt. IV. 1. Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten B . und Su . zu erstr e- cken. Da diese ebenfalls u.a. wegen versuchten Totschlags in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt worden sind, betriff t sie der aufgezeigte materiell - rechtliche Fehler in gleicher Weise. 2. Auswirkungen auf die Auswahl der jugendstr afrechtlichen Sanktion (Jugendstr afe) bei dem Angeklagten B. sowie solche auf die Höhe der verhängten Jugend - bzw. Freiheitsstrafe letztere hinsichtl ich des Angeklagten S u . kann der Senat aus den vorstehend für die Revisionsführer g e- nannten entsprechenden Gründen ausschließen. 28 29 30 - 15 - Bei dem Angeklagten Su . hat das Tatgericht innerhalb des rechtsfehlerfrei doppelt (§ 23 Abs. 2, § 46b StGB) gemilderten Strafrahmens von § 212 Abs. 1 StGB dessen konkrete Tatbeteiligung (Teilna hme an der Pl a- nungsbesprechung; Fahrer; eigenhändige Ausführung von Schlägen gegen Opfer mit einem Schlagstock) gewürdigt. Die Verwirklichung von drei tateinhei t- lich zusammentreffenden Fällen des versuchten Totschlags war kein besti m- mender Strafzumessungsf aktor. Hins ichtlich des Angeklagten B. hat das Landgericht im Rahmen der Bemessung der Jugendstrafe rechtlich unbedenklich bestimmend auch auf den Umstand abgestellt, dass dieser wenigstens einen der massiven Schläge ausgeführt hat, die die sch weren Verletzungen des Nebenklägers A . veru r- sacht haben. Das betrifft die materiell - rechtliche Bewertung der Gewalthan d- lungen zum Nachteil de r Nebenkläger Ay. und Ö. nicht. 3. Die Erstreckung ist auch dann vorzunehmen, wenn sich die Schu l d- spruchberichtigung wie hier nicht auf den Rechtsfolgenausspruch auswirkt (S e- nat, Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 1 StR 385/03 und vom 6 . Mai 2013 1 StR 178/13 mwN). 31 32 33 - 16 - V. Die Revisionen haben lediglich in so geringem Umfang Erfolg, dass es nicht un billig ist, die Beschwerdeführer mit den jeweiligen gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). RiBGH Dr. Wahl ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Raum Rothfuß Jäger Radtke 34
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