BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 367/13 vom 27. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 beschlo s- sen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag n ach Versä u- mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das U r- teil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2012 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- währt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2013, mit d em die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte U r- teil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuc h- t en Totschlags in zwei weiteren Fällen entfällt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Neben - und Adhäsionsklägern im Revision s- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angekl agten wegen versuchten Totschlags in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer Kö r- perverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung in sechs tateinheitlich z u- sammentreffenden Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren ver urteilt. 1 - 3 - Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die al l- gemeine Sachrüge gestützten Revision. Zudem begehrt der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäum ung der Frist aus § 345 Abs. 1 StPO zur Revisionsbegrün dung. Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu gewähren und dementsprechend der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts für gegenstandslos zu erklären (§ 346 Abs. 2 StPO). Seine Revision führt zu der aus der Besch lussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie jedoch unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. I. Dem Wiedereinsetzungsgesuch liegt folgendes Geschehen zugrunde: Die Verteidiger des Angeklagten hatten fristger echt (§ 341 Abs. 1 StPO) Revision gegen das Urteil eingelegt. Dieses war dem Angeklagten am 12. April 2013 zugestellt worden. Eine Revisionsbegründung ging jedoch erst am 15. Mai 2013 ein. Mit Schriftsätzen jeweils vom 3. Juni 2013 haben die beiden Verteid i- ger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass die jeweils für die Eintragung der Rechtsmittelfristen zuständigen Kan z- leimitarbeiterinnen bei der Fristenberechnung irrtümlich den Beginn des Fri s- te n laufs mit Zustellung des Urteils an den Angeklagten übersehen hätten und es deshalb zu einer verspäteten Revisionsbegründung gekommen ist. 2 3 4 5 - 4 - Dem Angeklagten war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand n ach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, weil dieser ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 44 Abs. 1 StPO). Das Verschulden der Kanzleikräfte seiner Verteidiger ist ihm nicht zuz u- rechnen (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 44 Rn. 20). Der Beschluss des Landgerichts vom 21. Mai 2013, mit dem es die R e- vision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat, ist gegenstandslos. Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand nach Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist ist dem Verfa h- ren nach § 346 StPO die Grundlage entzogen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154 f. ). II. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung lediglich inso weit nicht stand, als der Angeklagte tateinheitlich neben dem versuchten Totschlag zu Lasten des Nebenklägers A . auch wegen Totschlagsversuchen zum Nachte il der Nebenkläger Ay. und Ö . verurteilt wo r- den ist. D as Landgericht hat zwar insoweit in nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen eines versuchten Totschlags in drei tateinheitlich zusa m- mentreffenden Fällen angenommen, jedoch bzgl. der geschädigten Nebenkl ä- ger Ay . und Ö. einen strafbefrei enden Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB rechtsfehlerhaft verneint. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten Mittäter des Angeklagten, darunter die Mitangeklagten Öz . , K . , Er . , Y . 6 7 8 9 - 5 - und M . , bei denen es sich wie bei dem Angeklagten selbst um Mitglieder des sollte ein massiver Gegenschlag g Schulhof der W . schule in E . ausgewäh lt. Den Angehörigen der a- Angrei fern unter Einsatz von Schlagwerkzeugen auf die zu Überfallenden ei n- zuschlagen. Absprachen dahingehend, lediglich so zuzuschlagen, dass ni e- mand ins Krankenhaus komme, nicht auf die Köpfe zu schlagen oder nicht (weiter) gegen bereits am Boden Liegende vorzu gehen, wurden nicht getroffen. Welches Maß an Gewalt angewendet werden würde, sollte vielmehr jedem Tatbeteiligten selbst überlassen bleiben (UA S. 92). Nach dem Abschluss der Planungsgespräche wurden weitere Angehör i- darunter der Angeklagte, für die Beteiligung an dem Überfall gewonnen. Insgesamt begaben sich die 21 Angeklagten mit wenigstens sieben Fahrzeugen auf den Weg von S . nach E . . Spätestens im Zeitpunkt des Aufbruchs nach E . war mit Au s- nahme von zwei Mitangeklagten allen Angeklagten bekannt, dass den Mi t- Einsatz von Schlagwerkzeugen die Stärke, Entschlossenheit und Überlegenheit i- sierenden Gruppe endgültig beendet werden sollten. Alle Angeklagten waren mit diesem Angriff einverstanden und zur Mitwirkung daran bereit. Absprachen 10 - 6 - über Begrenzungen der anzuwendenden Gewalt wurden weiterhin nicht getro f- fen (UA S. 96 und 97). Bei dem Eintreffen in E. in der Nähe der W . schule verließ die ganz überwiegende Zahl der Angeklagten ihre Fahrzeuge, viele von ihnen bewaffneten sich mit Schlagwerkzeugen, einige vermummten sich. Allen Ang e- klagten war dabei bewusst, dass bei dem unmittelbar bevorstehenden Angriff wahllos auf die sich im Schulhof aufhaltenden Personen eingeschlagen werden würde und dabei auch die Köpfe der Angegriffenen nicht ausgespart werd en würden. Alle erkannten, dass bei dieser Art des Vorgehens ein oder mehrere Opfer zu Tode kommen könn t en. Eine Gruppe unter den Angeklagten, darunter der Angeklagte, wollte durch das abgesprochene schonungslose Vorgehen die erzwingen oder diese jedenfalls dauerhaft von e- klagten ging davon aus, das angestrebte Ziel lediglich dann erreichen zu kö n- nen, wenn die Angegriffenen in Angst und Schrecken verse tzt würden, was wiederum einen lebensgefährlichen Angriff erforderlich mache. Die er kannte Möglichkeit des Todes eines oder mehrerer Opfer nahmen sie dabei billigend in Kauf (UA S. 102 und 103). Die Gruppe der Angeklagten stürmte anschließend den Hof de r W . schule. Der Geschädigte A . , bei dem es sich nicht um einen Angehörigen i- nen der vier Ausgänge des Hofs zu entkommen. Dabei kam er jedoch zu Fall. Auf den am Boden l iegenden Nebenkläger schlugen mindestens vier Angreifer mit Schlagwerkzeugen ein. Einer der Angeklagten versetzte A . mit einer Eisenstange mindestens drei massive Schläge auf den Kopf, die zu einer Ze r- trümmerung des Schädels führten. Nachdem die Angr eifer die dadurch en t- 11 12 - 7 - standenen gravierenden Verletzungen wahrgenommen hatten, ließen sie von ihm ab. Das Tatgericht hat zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht, dass dieser den Persone n, die auf den Nebenkläger A. einschl u- gen, zurief, d ie sollten aufhören, es reiche (UA S. 106). Irgendwelche Bem ü- hungen, um das Leben des Nebenklägers zu retten, unternahmen die Angreifer nicht (UA S. 109). Der Nebenkläger, dessen Leben durch eine Notoperation gerettet werden konnte, erlitt schwerste und le bensgefährliche Verletzungen, u.a. ein schweres Schädelhirntrauma und eine Mehrfragmentfraktur des Sch ä- deldachs. Aufgrund der erlittenen Verletzungen kam es zu einer massiven Schwellung des Gehirns und einem Austreten von Hirnmasse. Durch die Ei n- wirkungen auf den Schädel sind rund ein Drittel der Gehirnsubstanz seiner rechten Gehirnhälfte abgestorben. Der Nebenkläger ist zu 100 % erwerbsunf ä- hig; eine maßgebliche Besserung seines Zustandes ist nach derzeitigem E r- kenntnisstand nicht zu erwarten. Ebenso wie der Nebenkläger A. bemerkten auch die Nebenkläger Ay . und Ö . den Angriff auf den Schulhof; beide versuchten ebenfalls zu fliehen. Bei dieser Flucht stürzte Ö . zu Boden, kam auf dem Rücken zu liegen und wurde daraufhin von vier bis f ünf Angreifern umringt. Diese schlugen mit Schlagstöcken auf ihn ein. Zwei der Angreifer schlugen mit kräftigen Au s- holbewegungen mittels Schlagstöcken auf den Kopf des Nebenklägers. Weit e- re Schläge richteten sich gegen die Arme, die er sich schützend vor d as G e- sicht gehalten hatte, und die Beine. Er erlitt u.a. mehrere Kopfplatzwunden im Stirnbereich und eine weitere solche Wunde im Bereich des Hinterkopfes. Der Ne benkläger Ay. wurde bereits während seiner Flucht von mehreren der angreifenden Angekla gten geschlagen. Als er zu Fall kam, umringten ihn ebe n- falls mehrere Angeklagte, die mit Schlagwerkzeugen gegen ihn vorgingen. Die Schläge richteten sich auch gegen den Kopf, den der Nebenkläger mit seinen 13 - 8 - Händen zu schützen versuchte. Einige der Schläge t rafen den Hinterkopf, b e- vor es dem Nebenkläger gelang, aufzustehen und zu flüchten. Ay . erlitt u.a. drei Kopfplatzwunden am Hinterkopf, einen Nasenbeinbruch sowie zahlre i- che Hämatome an unterschiedlichen Partien des Oberkörpers. Das Landgericht sie in der beschriebenen Weise gege n die Nebenkläger Ay. und Ö . Ziel der Rache und Machtdemonstration aufgrund de r zugefügten Verletzungen 105). 2. Das Tatgericht hat einen Rücktritt vom versuchten Totschlag gemäß § 24 Abs. 2 StGB insgesamt mit der Begründung verneint, keiner der Angekla g- ten habe Bemühungen zu r Rettung des Nebenklägers A. unternommen. Das Absehen von weiteren Gewaltanwendungen gegen die beiden anderen Nebenkläger genüge nicht, weil der Totschlagsversuch zu Lasten von A . beendet war und die Mittäter durch bloße Untätigkeit die V ollendung der Tat im Ganzen nicht mehr verhindern konnten (UA S. 544). 3. Diese Begründung trägt die Ablehnung eines strafbefreienden Rüc k- tritts gemäß § 24 Abs. 2 StGB nicht, soweit der Angeklagte auch wegen To t- schlagsversuch s in zwei tateinheitlich zus ammentreffenden Fällen zum Nachteil der Nebenkläger A y. und Ö . verurteilt worden ist. Das Landgericht ist zwar angesichts des festgestellten mehraktigen G e- samtgeschehens mit dem von bed ingtem Tötungsvorsatz getragenen Vorgehen mehrerer Angek lagter, darunter de r Angeklagte P . , rechtsfehlerfrei von natürlicher Handlungseinheit ausgegangen. Es hat zudem der Höchstpersö n- lichkeit des jeweils angegriffenen Rechtsguts Leben der drei Nebenkläger 14 15 16 17 - 9 - durch die Annahme versuchten Totschlags in drei tateinheitlichen Fällen Rec h- nung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2012 5 StR 54/12, NStZ 2012, 562; siehe auch Beschluss vom 23. Oktober 2013 4 StR 401/13, in NStZ 2014, 85 f. nur teilw. abgedruckt). Diese konkurrenzrechtliche Bewertung ä n- dert a ber nichts daran, dass die Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 StGB für jedes der im Versuchsstadium stecken gebliebene T ö- tungsverbrechen gesondert zu prüfen sind (BGH , aaO , NStZ 2012, 562). Das Landgericht konnte daher nicht mit dem für den T otschlagsversuch zu Lasten A. rechtsfehlerfreien Begründung, mangels auf Vollendungsverhinderung abzielender Aktivitäten fehle es an einem Rücktritt vom (beendeten) Versuch, jeweils einen strafbefreienden Rücktritt von den Totschlagsversuchen zu La s- ten der Nebenkläger Ay . und Ö . ausschließen. 4. Auf der Grundlage der vom Landgericht ohne Rechtsfehler getroff e- nen Feststellungen zu den versuchten Tötungsverbrechen zum Nachteil der geschädigten Nebenkläger Ay. und Ö . si nd für den Angeklagten P. wie auch für die übrigen wegen versuchten Totschlags in diesen zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilten Mitangeklagten jeweils die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Totschlagsversuch gemäß § 24 A bs. 2 Satz 1 StGB gegeben. a) Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift wird wegen eines von mehreren Beteiligten begangenen Versuchs nicht bestraft, wer die Vollendung der Tat verhindert. Dafür bedarf es grundsätzlich ebenso wie bei dem Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB) einer Mitursächlichkeit des Zurücktreten s für das Ausbleiben der Tatvollendung (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 4 StR 621/11, NStZ - RR 2012, 167, 168). Nach der im Ergebnis einhelligen Rechtsprechung des Bundesgericht s- 18 19 - 10 - hofs erfasst der Rücktritt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB aber auch solche Konstellationen, in denen die Tatbeteiligten den Rücktritt einvernehmlich durc h- führen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 1 StR 51/96, BGHSt 4 2 , 158, 16 2; B e- schlüsse vom 4. April 1989 4 StR 125/89, NStZ 1989, 317, 318; vom 8. Februar 2012 4 StR 621/11, NStZ - RR 2012, 167, 168; im Ergebnis ebenso BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2003 4 StR 410/02, StraFo 2003, 207; vom 11. Januar 2011 1 StR 537/10, NSt Z 2011, 337, 338). Dafür genügt es, dass die Tatbeteiligten einvernehmlich nicht weiterhandelten, obwohl sie dies hätten tun können (BGH jeweils aaO , StraFo 2003, 207; NStZ 2011, 337, 338; NStZ - RR 2012, 167, 168). b) Nach diesen Grundsätzen sind die an den Tötungstaten zu Lasten der Nebenkläger Ay . und Ö . beteiligten Angeklagten und damit auch der Ange klagte P. einvernehmlich von beiden Totschlagsversuchen gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB zurückgetreten. Das Landgericht hat insoweit fest g e- beiden Nebenkläger von weiteren Verletzungshandlungen absahen, weil sie die von ihnen verfolgten Ziele, sich zu rächen und ihre Macht zu demonstrieren, aufgrund der u.a. diesen b eiden Nebenklägern zugefügten Verletzungen und Demütigungen bereits als erreicht ansahen (UA S. 105). Auch wenn damit ein ausdrückliches Einvernehmen aller an den To t- schlagsdelikten beteiligten Angeklagten, trotz Möglichkeit auf weiteres gewaltt ä- tiges V orgehen gegen die erkennbar nicht gravierend verletzten Nebenkläger zu verzichten, nicht festgestellt ist, liegen die Voraussetzungen eines einve r- nehmlichen Rücktritts von beiden Versuchstaten vor. Im Gesamtzusamme n- hang des festgestellten dynamischen, durc h das Vorgehen in mehreren Gru p- pen gekennzeichneten Geschehens genügt eine durch sämtliche Angreifer stil l- 20 21 - 11 - schweigend getroffene Übereinkunft, von weiteren Gewalthandlungen abzus e- hen, den Anforderungen einvernehmlichen Nichtweiterhandelns beim strafb e- freien den Rücktritt von dem durch mehrere Tatbeteiligte begangenen Versuch. Dass die Angeklagten unter Einschluss des Angeklagten P . ihre außertatbestandlichen Handlungsziele, Rache und Machtdemonstration, bereits aufgrund des vorherigen Vorgehens err eicht hatten, steht dem Rücktritt nicht entgegen (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 24 Rn. 9 mwN ). Da das Landgericht Furcht vor der Ergreifung durch die Polizei als Motiv für das Absehen von weiteren Gewalthandlungen ausgeschlossen und dieses vielmehr i n dem Erreichen der im vorstehenden Absatz genannten Ziele ges e- hen hat, erfolgte der Rücktritt auch freiwillig. c) Der Senat hat daher auf der Grundlage der tatrichterlichen Festste l- lungen die Verurteilungen des Angeklagten wegen der zwei tateinheitlich z u- sammentreffenden Fälle des Totschlagsversuchs zu Lasten de r Nebenkläger Ay. und Ö. entfallen lassen und den Schuldspruch entsprechend g e- ändert. III. Der Aufhebung des Strafausspruchs bedurfte es dennoch nicht. Der S e- nat schließt aus, d ass das Landgericht gegen den Angeklagten eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte oder gar zu einer anderen jugendstrafrechtlichen Sanktion gelangt wäre, wenn es die beiden entfallenen, tateinheitlich zusa m- mentreffenden Totschlagsversuche nicht berücks ichtigt hätte. 22 23 24 25 - 12 - 1. Das Landgericht hat die Jugendstrafe auf den Anordnungsgrund der 17 Abs. 2 JGG gestützt. Es hat zugrunde g e- legt, dass der hohe Unrechtsgehalt der Tat sich bei dem Angeklagten auch in vorwerfbarer persönlich er Schuld niedergeschlagen hat (UA S. 582). Damit hat es ohne Rechtsfehler den äußeren Unrechtsgehalt der Tat bzw. der Taten l e- diglich insoweit zum Ausgangspunkt für die Beurteilung des jugendspezifisch zu bestimmenden Schuldgehalts gemacht, als sich aus i hm Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe seiner Schuld gewinnen lassen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 23. März 2010 5 StR 556/09, NStZ - RR 2010, 290, 291; Beschluss vom 25. Oktober 2011 3 StR 353/11, NStZ 2012, 164; weit. Na chw. bei Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, Band 6, 2. Aufl., 2013, JGG § 17 Rn. 64). Die für das Schuldausmaß bedeutsame innere Einstellung des Ang e- klagten hat das Tatgericht u.a. dadurch charakterisiert gesehen, dass er um der Zugehörigkeit zu de n Angriff gegen diese aus innerer Überzeugung gebilligt hat. Darüber hinaus hat es zur Bestimmung des Schuldumfangs rechtsfehl erfrei berücksichtigt, dass der geordneten Familienverhältnisse weniger auf den Rückhalt in der Gruppe a n- gewiesen war. Der Wegfall von zwei tateinheitlich begangenen Totschlagsve r- suchen würde sich auf den derart bestimmten Schweregrad der Schuld nach dem rechtlichen Ausgangspunkt des Tatgerichts nicht auswirken. Gleiches gilt auch für die Bestimmung des Unrechtsgehalts , soweit di e- sem nach dem vorgenannten Maßstab Bedeutung für das Ausmaß der Schuld zukommt. Das Landgericht hat für diesen vor allem die sehr schweren Verle t- 26 27 28 - 13 - zungen des Nebenklägers A . , aber auch die Verl etzungen der Nebenkläger Ay. und Ö . als ausschlaggebend erachtet. Zudem hat es auf die Vie l- zahl d er beteiligten Täter, die Begehung der Tat auf einem öffentlichen Platz durch maskierte Täter sowie die generalstabsmäßige Planung der Tat abg e- stellt (UA S. 548 f.). Für keinen dieser Umstände kommt es entscheiden d d a- rauf an, ob die Delikte zu Lasten der G eschädigten Ay . und Ö . allein als gefährliche Körperverletzung oder zudem tateinheitlich als versuchter To t- schlag gewertet wurden. Der Senat kann demnach ausschließen, dass das Tatgericht bei zutre f- fender rechtlicher Würdigung nicht zu ein er Jugendstrafe gelangt wäre. 2. Ebenso lässt sich die Verhängung einer niedrigeren Jugendstrafe bei Wegfall der zwei tateinheitlich verwirklichten Totschlagsversuche ausschließen. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler bei der Strafzumessung von § 18 Ab s. 2 JGG ausgegangen und hat sich bei der Bemessung von dem Erziehungsg e- danken leiten lassen, ohne den auch bei Verhängung von Jugendstrafe geb o- tenen gerechten Schuldausgleich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 4 StR 182/96, NStZ 1996, 496 mwN ) zu ver nachlässigen. Es hat zugunsten des Angeklagten ohnehin bereits berücksichtigt, dass bei Anwendung von al l- gemeinem Strafrecht bzgl. der versuchten Totschlagsversuche der Strafrahmen des § 213 StGB anzuwenden wäre. Dagegen hat es hinsichtlich der schweren Kö rperverletzung in seinen Erwägungen zu den bei nach allgemeinem Stra f- recht anzustellenden Strafzumessungsgesichtspunkten einen minder schweren Fall verneint, aber zugunsten des Angeklagten die Bemühungen um Sch a- den s wiedergutmachung trotz Fehlens der Vora ussetzungen von § 46a StGB berücksichtigt. Hinsichtlich der Notwendigkeit erzieherischer Einwirkung hat es zudem in Bedacht genommen, dass die Länge der verhängten Jugen d- 29 30 - 14 - strafe, unter Berücksichtigung der Dauer der Untersuchungshaft, den Schulb e- such des Angeklagten nicht in Frage stellen wird. Keine der rechtsfehlerfreien Erwägungen wird durch den geänderten Schuldspruch beeinflusst. IV. Die Revision hat lediglich in so geringem Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, den Angeklagten mit den gesamt en Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). RiBGH Dr. Wahl ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Raum Rothfuß Jäger Radtke 31
Full & Egal Universal Law Academy