BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 367/13 vom 27. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 beschlo s- sen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antr ag gegen die Versä u- mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2012 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels s o- wie die den Neben - und Adhäsionsklägern im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwer er Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sechs tateinheitlich zusa m- mentref fenden Fällen zu einer Jugend strafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen dieses Urteil wende t sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf zahlreiche Verfahrensrügen sowie die näher ausgeführte Sachrüge stützt. Darüber hinaus begehrt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision. 1 2 - 3 - Dem Ange klagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu gewähren. Seine Revision ist jedoch unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. I. Dem Wiedereinsetzungsgesuch liegt folgendes Geschehen zugrunde: Nachdem der Angeklagte durch einen seiner beiden Verteidiger, Rechtsanwalt S c. , fristgerecht Revision eingelegt hatte, wurde dem Ang e- klagten das Urteil am 13. April 2013 zugestellt. Bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO am 13. Mai 2013 ging keine Revisionsbegründung ein. A m 23. Mai 2013 bat der weitere Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt N . , um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Revision s- begründungsfrist und holte die bis dahin fehlende Begründung mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 u.a. mit d er Erhebung zahlreicher Verfahrensrügen nach. Zur Begründung des Wiedereinsetzu ngsantrags hat Rechtsanwalt N. unter Vo r- lage einer ärztlichen Bescheinigung vorgetragen, aufgrund einer bei ihm zw i- schen dem 8. und dem 18. Mai 2013 bestehenden, durch eine Zahnerkrankung bedingten Arbeitsunfähigkeit an der rechtzeitigen Erstellung der Revisionsb e- gründung gehindert gewesen zu sein. Die Wiedereinsetzung war zu gewähren, weil der Angeklagte ohne sein Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sein Rechtsmittel unter Einschluss der zahlreichen Verfahrensrügen zu b e- gründen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Beschluss vom 14. August 1984 1 StR 322/84, NStZ 1985, 204), rechtfertigt eine kurz vor 3 4 5 6 - 4 - Ablauf der Begründungsf rist eintretende Erkrankung des mit der Revisionsb e- gründung beauftragten Rechtsanwaltes ausnahmsweise die hier begehrte Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung (Nachholung) von Verfa h- rensrügen. II. Die Revision des Angeklagten bleibt allerdin gs ohne Erfolg. Die erhob e- nen Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts vom 30. September 2013 zutreffend dargelegten Gründen nicht 7 - 5 - durch. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls aus den dort g enannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. RiBGH Dr. Wahl ist urlaubsbedingt an der Unterschrift sleistung gehindert. Raum Raum Rothfuß Jäger Radtke
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