ECLI:DE:BGH:2017:230817B1STR367.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 367/17 vom 23. August 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf des sen Antrag am 23. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Ravensburg vom 25. Januar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine and ere als Schwurgericht zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Ja h- ren und zehn Monaten verurteilt und von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersich tlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt g e- mäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil zu besorgen ist, dass das Landg ericht rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. 1. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat bei dem Ang e- klagten einen Missbrauch im Sinne eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol diagn ostiziert, der die Schwelle zum Abhängigkeitssyndrom (noch) nicht erre i- che. Im Falle des Aufstauens unverarbeiteter Eindrücke bewirke der Alkohol bei ihm eine Mobilisierung der Gefühle. Dies begründe eine hohe Affinität des A n- geklagten zu Alkohol. Unter Al koholeinfluss zeigten sich bei ihm wesensfremde aggressive Verhaltensweisen, über die er sich auch durchaus im Klaren sei. Der Angeklagte konsumiere regelmäßig an den Wochenenden Alkohol. Bei ihm bestehe bereits eine deutliche Toleranzentwicklung bezüglich alkoholbedingter Auswirkungen; diese setze sich allerdings nicht bis in höchste Konsumbereiche fort, sondern verbleibe im Bereich einer Alkoholisierung zwischen 1,5 und 2 Promille. Es fehle außerdem an einem überdauernden starken Suchtdruck und einer aus geprägten Einengung des eigenen Interessenbereichs. Die zen - tralen Lebensbereiche des Angeklagten Arbeit, Fußball und Führerschein würden nicht von seinem Alkoholkonsum dominiert. Bemerkenswert sei auch seine Fähigkeit, den Alkoholkonsum in diesen Bere ichen zu begrenzen und so auch über längere Zeiträume hinweg abstinent zu bleiben. Dennoch spiele der Alkohol im Leben des Angeklagten eine wichtige Rolle. Eine Grundbereitschaft zur Abstinenz bestehe trotz negativer Erfahrungen und aggressiver Verha l- tensw eisen nicht. Zu Abstinenzphasen komme es nur dann, wenn der Ang e- klagte bestimmte Ziele verfolge, die ihm wichtiger als der Alkoholkonsum seien (UA S. 17 - 18). Zwar habe der Alkoholkonsum keinerlei Auswirkungen auf die Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähig keit des Angeklagten gehabt. Alle r- 2 3 - 4 - dings sei die Tat ohne die Alkoholisierung des Angeklagten nicht vorstellbar und widerspreche seinem übrigen bürgerlichen Lebensentwurf. Vor dem Hi n- tergrund seiner Persönlichkeit, seiner hohen Affinität zu Alkohol, der Wir kung von Alkohol auf ihn und seiner Weigerung , dauerhaft auf Alkohol verzichten zu wollen, insbesondere trotz bürgerlicher Sozialisation, sozialer Ächtung und strafrechtlicher Konsequenzen, lägen die Voraussetzungen einer sozialen G e- fährlichkeit vor (UA S. 45). 2. Gleichwohl hat das Landgericht entgegen der Einschätzung des Sachverständigen von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt nach § 64 StGB abgesehen, weil es einen übermäßigen Konsum von alkoholischen Getränken durch de n Angeklagten nicht festzustellen ve r- mochte. Insbesondere sei der Angeklagte in Anbetracht der konkreten Umstä n- de weder sozial gefährdet noch gefährlich. Seine Neigung zu wesensfremdem und aggressivem Verhalten unter Alkoholeinfluss begründe seine soziale G e- fährlichkeit nicht. Er sei auch im alkoholi sierten Zustand in der Lage gewesen, oder Mannschaftsmitglieder attackiert und daher nicht haltlos und vollkommen unberechenbar agiert (UA S. 48). 3. Diese Ausführungen sind infolge eines zu engen Verständnisses eines Hanges im Sinne des § 64 StGB nicht frei von Rechtsfehlern. a) Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs eine eingewurzelte, auf psychisch e Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen A b- hängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sin ne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf 4 5 6 - 5 - Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich e r- scheint (vgl. BGH , Beschluss vom 14. Oktober 2015 1 StR 415/15; Urteile vom 10. November 2004 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 3 StR 386/13 , NStZ - RR 2014, 271 ). Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits - und Leistung s- fähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Bede u- tung für das Vorliegen eines Hanges zukomm en (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198 und vom 14. Dezember 2005 1 StR 420/05, NStZ - RR 2006, 103). Wenngleich solche Beeinträchtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmit telkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Ha n- ges aus (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 4 StR 56/08, NStZ - RR 2008, 198; vom 2. April 2015 3 StR 103/15; vom 12. Januar 2017 1 StR 604/16, NStZ - R R 2017, 198 und vo m 26. Januar 2017 1 StR 646/16 , NStZ - RR 2017, 239). b) Die Ausführungen des Landgerichts zum Hang begegnen durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat hier die Anforderungen an das Vorliegen einer sozialen Gefährlichkeit des Angeklagten überspannt. S o- zi a le Gefährlichkeit liegt typischerweise im Falle von Beschaffungskriminalität vor, ist hierauf jedoch nicht beschränkt. Denn es kommen auch andere Delikte als solche der Beschaffungskriminalität als Hangtaten in Betracht, w enn sich in ihnen die hangbedingte besondere Gefährlichkeit des Täte rs zeigt (vgl. dazu BGH, B eschluss vom 10. November 2015 1 StR 482/15, NStZ - RR 2016, 113 mwN). Vor diesem Hintergrund hätte die hohe Alkoholaffinität des Angeklagten und seine signifikan t gesteigerte Aggressionsbereitschaft schon bei mittleren Alkoholmengen berücksichtigt werden müssen und zwar auch dann, wenn der Angeklagte zu längeren Abstinenzintervallen in der Lage ist. Er ist ausweislich 7 - 6 - der landgerichtlichen Feststellungen unter Alk oholeinfluss bereits zweimal stra f- rechtlich in Erscheinung getreten und hat darüber hinaus mehrere tätliche Übergriffe unter anderem zum Nachteil seiner Eltern begangen. 4. Den getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die übrigen Vora ussetzungen für die Anordnung der Maßregel nicht gegeben sind. Insoweit ist der Sachverständige vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB aus forensisch - psychiatrischer Sicht zweifelsfrei vorlägen (UA S. 45). 5. Di e im Hinblick auf die Nichtanordnung der Maßregel getroffenen Feststellungen waren mit aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), denn infolge des rechtsfehlerhaften Verständnisses zum Hangbegriff sind die dazu getroffenen Feststellungen ihrerseits nicht tragfähig. 8 9 - 7 - 6. Das Verschlechterungsverbot steht einer Nachholung der Unterbri n- gungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Beschlüsse vo m 26. Januar 2017 1 StR 646/16 , NStZ - RR 2017, 239 und vom 25. N o- vember 2015 1 StR 379/15, NStZ - RR 2016, 113; Urteil vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Raum Graf Radtke Bär Hohoff 1 0
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