BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 368/03 vom5. November 2003in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Landshut vom 19. Dezember 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil desAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Die Revision geht zutreffend davon aus, daß dem Ange-klagten ein Prozeßverhalten nicht angelastet werden darf,das sich noch im Rahmen zulässiger Verteidigung hält (vgl.Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 53 m.w.Nachw.).Das hat das Landgericht aber auch nicht getan. Es hatvielmehr ausdrücklich dargelegt, daß es "im Belieben einesAngeklagten (steht), wie er seine Verteidigung gestaltenwill", und daß grundsätzlich auch "Ausfälle der Verteidi-gung gegenüber Zeugen und Sachverständigen dem An-geklagten nicht persönlich zuzurechnen (sind)". Straf-schärfend hat das Landgericht allein Verhaltensweisen desAngeklagten in der Hauptverhandlung gewertet, in denensich eine rechtsfeindliche Einstellung offenbart hat. So hates ihm seine Mimik und Gestik anläßlich einer "demütigen- - 3 -den" Befragung der Mutter des sexuell mißbrauchten Kin-des, M. E. , und einer "an eine Prüfungssituation erin-nernde" Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. F. angelastet wie auch seine erfreute Reaktion auf die Mittei-lung, die Geschädigte sei wegen der Gefahr einer Selbst-tötung in ein Krankenhaus aufgenommen worden. Wenndas Landgericht ein solches Verhalten als Ausdruck einerzu mißbilligenden Einstellung wertet, die eine Strafschär-fung rechtfertigt, ist dies frei von Rechtsfehlern (vgl. BGHRStGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4; BGH NStZ-RR1999, 328).2. Daß die Hauptverhandlung - bei einem überschaubarenSachverhalt - an über 50 Tagen durchgeführt wurde undüber ein Jahr dauerte, gibt Veranlassung zu folgendenHinweisen:Die Leitung der Verhandlung erfolgt durch den Vorsitzen-den (§ 238 Abs. 1 StPO). Seine Leitungsbefugnis umfaßtauch die Befugnis, die sachgerechte Vernehmung vonZeugen und Sachverständigen zu gewährleisten und ins-besondere für die sachgerechte Ausübung des Fragerechts(§ 240 Abs. 2, § 241a StPO) durch die Verfahrensbeteilig-ten Sorge zu tragen (BGHSt 16, 67, 70 f.; BGH MDR 1957,53).Er muß sicherstellen, daß der Zeuge zur Sache im Zu-sammenhang vortragen kann (§ 69 Abs. 1 StPO), Angriffeabwehren, die mit dem Anspruch des Zeugen auf ange- - 4 -messene Behandlung und Ehrenschutz unvereinbar sindund nicht erforderliche Fragen nach entehrenden Tatsa-chen (§ 68a StPO) sowie unzulässige, ungeeignete undnicht zur Sache gehörende Fragen (§ 241 Abs. 2 StPO) zu-rückweisen. Dies gebietet die Achtung vor der menschli-chen Würde des Zeugen sowie das Rechtsstaatsprinzip(BVerfG NJW 1975, 103, 104).Wird die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständi-gen durch den Vorsitzenden von einem Verfahrensbetei-ligten unter anderem durch extensive Antragstellung, wie-derholte Beanstandungen, Herbeiführung von Gerichtsbe-schlüssen und Anträgen auf wörtliche Protokollierung(§ 273 Abs. 3 StPO) fortwährend unterbrochen, so brauchtder Vorsitzende derartige Anträge nicht sofort entgegenzu-nehmen und zu bescheiden. In einem solchen Fall kann ervielmehr die Befragung des Zeugen oder Sachverständi-gen ungestört zu Ende führen und dem Verfahrensbetei-ligten statt dessen aufgeben, etwaige Beanstandungen erstnach Abschluß seiner Befragung vorzutragen. Über derar-tige Beanstandungen und Anträge kann dann insgesamtbefunden werden.Fragen an einen Zeugen oder Sachverständigen zu einemsachfremden Beweisthema - hier: sexuelle Erlebnisse dertatbeteiligten Mutter des mißbrauchten Kindes schon in ih-rer Kindheit - kann er durch eine Entscheidung zu diesemThema insgesamt zurückweisen (vgl. BGHSt 13, 252, 254; - 5 -21, 334, 360; BGHR § 241 Abs. 2 StPO Zurückweisung 4;BGH, Urt. v. 10. Februar 1993 - 3 StR 443/92). Werden da-zu gleichwohl weitere Fragen gestellt, so umfassen dieerstmalige Zurückweisung und der erstmalige Gerichtsbe-schluß nach § 238 Abs. 2 StPO auch deren Zurückwei-sung. Solche Fragen darf der Vorsitzende durch Bezug-nahme auf den Gerichtsbeschluß ohne weitere Begrün-dung zurückweisen. Einer erneuten Entscheidung durchdas Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO bedarf es in solchenFällen nicht mehr.Nack Wahl Boetticher Kolz HebenstreitVeröffentlichung:jaBGHR:jaBGHSt:nein_________________________StPO § 238 Abs. 1Zur Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden.BGH, Beschl. vom 5. November 2003 - 1 StR 368/03 - LG Landshut
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