BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 368/06 vom 10. August 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. April 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Verfahrensr374ge, mit der die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens zu Schuldf344higkeit und Unterbrin-gung beanstandet wird, ist zul344ssig erhoben. 1 a) Der abgelehnte Beweisantrag ist in handschriftlicher Form mitgeteilt. Die Handschrift ist (noch) lesbar. 2 b) Der wesentliche Inhalt des Gutachtens ergibt sich aus den Urteils-gr374nden, von denen der Senat auf Grund der Sachr374ge Kenntnis zu nehmen hatte. 3 Die R374ge ist jedoch unbegr374ndet. Der Beschluss, mit dem die Strafkam-mer den Antrag zur374ckgewiesen hat, h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. Inso-weit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbun-desanwalts, die auch durch die Erwiderung der Revision (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 9. August 2006 nicht entkr344ftet werden. 4 Auch im 334brigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten 5 - 3 - ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die durch die Erwiderung der Revision ebenfalls nicht widerlegten Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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