BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 368/07 vom 26. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. September 2006 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Die Revision hat mit einer R374ge gem344337 247247 275, 338 Nr. 7 StPO Erfolg. 1 Das Urteil wurde am 20. September 2006, dem 18. Verhandlungstag, verk374ndet. Dementsprechend h344tte es gem344337 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sp344-testens am 22. November 2006 unterschrieben auf den Weg zur Gesch344fsstelle gebracht werden m374ssen. Eine gesetzliche Fristverl344ngerung gem344337 247 43 Abs. 2 StPO ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der 22. November 2006 der Bu337- und Bettag war. Dieser Tag ist in Baden-W374rttemberg zwar ein kirchlicher, aber kein gesetzlicher ("allgemeiner") Feiertag (247247 1, 2 Feiertagsgesetz Baden-W374ttemberg idF der Bekanntmachung vom 8. Mai 1995, GBl. Nr. 17 S. 450), wie dies f374r eine Fristverl344ngerung erforderlich w344re (vgl. BayObLGSt 1957, 131, 132; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 43 Rdn. 3). Tats344chlich wurde das unterschriebene Urteil erst am 23. November 2006 auf den Weg zur Gesch344fts-stelle gebracht. Dies hing, anders als von der Revision zun344chst vermutet, ausweislich eines Aktenvermerks des Vorsitzenden vom 8. Februar 2007 (SB VII, Bl. 2085 ff.) nicht mit Bu337- und Bettag zusammen. Vielmehr waren die Mit- 2 - 3 - glieder der Strafkammer - die in dem in Frage stehenden Zeitraum bis zu f374nf Hauptverhandlungen parallel zu f374hren hatte - versehentlich davon ausgegan-gen, hatten auch entsprechendes notiert, dass das Urteil (nicht schon am 20. September 2006, sondern) erst am 21. September 2006 verk374ndet worden sei und hatten dementsprechend den Fristablauf berechnet. Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgef374hrt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. 247 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Frist374berschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die un-richtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.). Treffen, wie hier nahe liegend, beide Umst344nde zusammen - versehentlich unrichtige Notie-rung wegen anderweitiger erheblicher Belastung -, kann nichts anderes gelten. 3 - 4 - Der aufgezeigte Mangel f374hrt nach gesetzlicher Wertung (vgl. in diesem Zusammenhang Rie337, NJW 1975, 81, 88 - "gebotene Sanktionierung durch ei-nen absoluten Revisionsgrund" -) zur Aufhebung des Urteils, so dass es auf das weitere Vorbringen der Revision nicht mehr ankommt. 4 Nack Wahl Boetticher RiBGH Dr. Kolz und RiBGH Dr. Graf sind urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack Nack
Full & Egal Universal Law Academy