BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 368/14 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 b e- schlos sen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2015 werden jeweils auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten und der Verfallsbeteili g- ten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 jeweils mit Beschluss vom 11. Juni 2015 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten und die Ve r- fallsbeteiligte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben und mache n im Wesentl i- che n geltend, der Senat sei hinsichtlich der Funktionsweise des EC - C ash - Terminals von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart abgew i- chen. 2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlich en Gehörs ( § 356a StPO ) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de nen sie nicht gehört worden wäre n , noch hat er zu berücksic h- tigendes Vorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten übergan gen , noch ist er von den Feststellungen der Strafkammer abgewichen. Der Senat hat den vom Landgericht Stuttgart festgestellten Sachverhalt in seinem Urteil lediglich in einer Zusammenfassung wiedergegeben. In dieser wird ab er deutlich, dass die Belas tung der Bankkonten der Kunden erst einige 1 2 3 4 - 3 - Zeit nach der Auszahlung des gewünschten Betrages durch das EC - C ash - Terminal bewirkt wurde und zwar nach Auslösung des Kassenschlusses, der jeweils fünf Bargeldauszahlungen erforderte un d die Datenweiterleitung durch das EC - C ash - Terminal ü ber das Rechenzentrum der La. AG an die Kop f- stellen der Banken auslöste , die dann über ihre Filialen den Auszahlungsbetrag nebst der Gebühr vom Konto des jeweiligen Kunden einzogen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten in vollem Umfang bedacht und gewü r- digt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Im Kern enthalten die Beansta n- dungen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligte n den Vorwurf, der Senat h a- be in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen können sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ( vgl. u.a. BG H, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15 ). Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer 5 6
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