BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 368 /14 vom 11. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten hier: Revisionen der Angeklagten - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 201 5 beschlos sen: Di e Revision en der Angeklagt en gegen das Urteil des Landg e- richts S tuttgart vom 18. März 2014 werden als unbegründet ve r- worfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- kla g t en erg eben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) . Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel . Gründe: Zur Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss des Senats, mit dem die Revision der Verfallsbeteiligten verworfen wurde, Bezug geno m- men . Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer 1
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