ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR368.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 368 / 1 7 vom 9. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Januar 20 18 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kaiserslautern vom 17. März 2017 soweit es die Angeklagte betrifft mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung u nd Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen und vorsätzlicher Verle t- zung der Buchführungspflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 A bs. 4 StPO). I. 1. Die Angeklagte macht zu Recht einen Verfahrensfehler beim Zusta n- dekommen der Verständigung geltend, weil ihr vor Abschluss der Vereinbarung 1 2 - 3 - kein Hinweis auf die Anordnung von Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 , Nr. 3 StGB erteilt worden ist. a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: In einem Telefonat vom 9. März 2017 zwischen dem Vorsitzenden und einem der Verteidiger der Angeklagten, dessen Inhalt nicht schriftlich festgeha l- ten wurde, teilte d er Vorsitzende mit, nach Beschränkung des Verfahrensstoffs komme bei der Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten in Betracht, deren Vollstreckung zur Bewä h- rung ausgesetzt werden könne; als Bewährungsauflag e sei eine Arbeitsauflage oder eine Geldzahlung möglich. D er Verteidig er entgegnete, eine Arbeitsauf - lage scheide aus, über eine Geldzahlung ließe sich reden. Am 10. März 2017 kam es zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Landgericht zu einer Verstän digung gemäß § 257c StPO. Das Landgericht machte den Verfahrensb eteiligten folgenden Vorschlag: nach Maßgabe des Hinweisbeschlusses vom 6. hinsichtlich der Ange klagten K . e- i- heitsstrafe von mindestens neun Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt w ird, erfolgen. Als Bewä h- n- 3 4 5 6 - 4 - Der Vorsitzende erteilte die Belehrung gemäß § 257c Abs. 4, Abs. 5 StPO. Die Verteidigung der Angeklagten erklärte, als Bewährungsauflage sei eine Arbeitsauflage nicht akzeptabel, aber die Erteilung einer Auflage zur Sch a- h- Sitzungsvertreter der Staatsanwalt schaft führte aus, er könne sich als Bewä h- rungsauflage die Zahlung von 42.000 Euro an die Finanzkasse vorstellen. Dem Vorschlag des Landgerichts stimmten die Angeklagte und ihre Ve r- spr e- Durch Beschluss der Strafkammer wurden nach entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft verschiedene Anklagevorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Angeklagte räumte sodann die verbleibenden Vorwürfe ein. Am 16. März 2 017 hielt der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft se i- nen Schlussvortrag, beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und als B e- währungsauflage die Rückzahlung der Steuerschul d von 42.514,16 Euro. Die Verteidigung der Angeklagten beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und stimmte der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Bewährungsau f- lage zu. Am 17. März 2017 wurden Urteil und Bewährungsbeschluss verkündet. I m 7 8 9 10 11 - 5 - Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Haftungsforderung der Finanzverwa l- tung in Höhe von 42.514,16 Euro wiedergutzumachen und 200 Stunden g e- meinnützige Arbeit (monatlich mindestens 2 0 Stunden) zugunsten einer g e- meinnützigen Einrichtung zu erbringen. Die Strafkammer hat weder im Rahmen der Verständigung noch bei den Vorgesprächen über ihr Zustandekommen abgesehen von dem Hinweis des weitere alternativ oder k u- mulativ konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen erörtert. Die Beschwerdeführerin sieht in dem Vorgehen des Landgerichts einen Verstoß gegen § 257c StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens und macht geltend, das Landgericht habe nicht auf die konkret in Betracht komme n- den Bewährungsauflagen Geldauflage und kumulativ Arbeitsauflage hingewi e- sen. Außerdem sei die Arbeitsauflage auch nicht Teil der Verständigung gew e- sen und habe daher nicht verhängt werden dürfen. Di e Angeklagte sei zum Zeitpunkt ihrer Zustimmung davon ausgegangen, dass allein die Schadenswi e- dergutmachung als Bewährungsauflage verhängt werden würde. Hätte sie g e- wusst, dass neben der Schadenswiedergutmachung auch eine Arbeitsauflage verhängt werden wür de, hätte sie der Verständigung nie zugestimmt. Das Urteil beruhe in den Feststellungen zum Teil auf ihrer Einlassung zur Sache. b) Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründe t. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Ang e- kl agter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf 12 13 14 15 - 6 - konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuu ng für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Stra f- aussetzung ist (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 1 StR 346/16, NStZ - RR 2016, 379, 380 und vom 29. Januar 2014 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174 ). Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sichergestellt we r- den, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und er deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von se i- ner Freiheit, die Aussage zu verw eigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1071; siehe auch BT - Drucks. 16/12310, S. 14, 15). Danach ist es erforderlich, dass das Gericht vor eine r Verständigung o f- fenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheit s- strafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genu g- tuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandte il der Rechtsfolgenerwartung sind und gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB anders als Bewährungsweisungen gemäß § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179) als Genugtuung für begangenes Unrecht ein e strafähnliche Sanktion darstellen. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewä h- rung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungschara k- ter drohen, die wie hier in Form der Zahlungsauflage nebst kumulativ ve r- hängter Arb eitsauflage eine erhebliche Belastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 16 - 7 - 1 StR 346/16, NStZ - RR 2016, 379, 380; vom 29. Januar 2014 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174 f. und vom 11. September 2014 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173). bb ) Diesen Anforderungen hat das Landgericht nicht entsproche n, weil der gesamte Umfang der Rechtsfolgenerwartung vor dem Zustandekommen der Verständigung nicht offengelegt wurde. Bei der hier gegebenen Sachlage reichte der Hinweis des Vorsitzenden, eine Bewährungsauflage sei angedacht, nicht aus. Es ist schon fragl ich, ob Art und Umfang von Bewährungsauflagen überhaupt im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO ausgeklammert werden können. Jedenfalls bei der hier explizit erfolgten Ablehnung einer A r- beitsauflage durch die Angeklagte war deren Verhängung in dem aus gespr o- chenen Umfang im Zusammenhang mit d er Geldauflage von der Angeklagten nicht vorherzusehen und auch nicht Gegenstand der Verständigung. 2 . Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht das Urteil des Landgerichts. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Angeklagte nicht auf die Ve r- ständigung eingelassen hätte, wenn sie vor deren Zustandekommen darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung mehrerer Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB insbeson - dere di e von ihr a bgelehnte Arbeitsauflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 176). 17 18 - 8 - II. Di e Aufhebung des Urteils in Bezug auf die Angeklagte entzieht zugleich dem Bewährungsbeschluss vom 1 7. M ärz 201 7 die Grundlage. Raum Jäger Cirener Fischer Hohoff 19
Full & Egal Universal Law Academy