BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 369/01 vom 22. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 21. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilg e - nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger D. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstell e, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten g e - gen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. November 2000 werden verworfen. Die Staatskasse trgt die Kosten der Revision der Staatsanwal t - schaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwend i - gen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trgt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die durch dieses Rechtsmittel en t - standenen notwendigen Auslagen der Nebenklger. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Tode s - folge in vier rechtlich zusammentreffenden Fllen, und dadurch zugleich wegen besonders schwerer Brandstiftung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Ang e - klagten eingelegten Revision, die auf die Sachrüge gestützt ist, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich mit seiner ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener besonders schwerer Brandsti f - - 4 - tung und wegen schwerer Körperverletzung; außerdem greift er die Strafz u - messung an. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg. A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Anfang November 1999 traf der Angeklagte nach langer Zeit zufllig seine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder. Dabei bemerkte er insb e - sondere das ngstliche Zurckweichen seiner Kinder vor ihm. Diese Bege g - nung riß beim Angeklagten alte Wunden wieder auf und er begann erneut, mit seinem Schicksal zu hadern. In den Wochen danach trug er sich (wieder) ve r - strkt mit dem Gedanken an Selbstmord. Er berdachte verschiedene Möglic h - keiten, etwa sich vor eine S-Bahn zu werfen oder aus dem Fenster eines Hochhauses zu springen. In seinen Überlegungen kam er aber immer wieder darauf zurck, sich mit einem Seil zu erhngen und zwar so, daß er hierbei nicht von anderen Personen bemerkt und gerettet werden könnte. Der Angeklagte hatte die Überlegung, die mutige Entschlossenheit und nötige Selbstberwindung fr seinen Selbstmord dadurch aufzubringen, daß er sich durch die Zerstörung seiner Unterkunft und all seiner Habe den Rc k - weg ins Leben abschnitt. Er hatte in dieser Zeit bereits des öfteren nachts mit Selbstmordgedanken stundenlang auf seinem Galgen (einem Spielgerst fr Kinder) gehockt, um morgens doch immer wieder in seine warme vertraute Wohnung zurckzukehren. Diese Rckzugsmöglichkeit wollte er sich nunmehr durch Brandlegung zerstören. - 5 - Etwa eine Woche vor der Monatsmitte kaufte sich der Angeklagte fr diesen Zweck einen fnf Liter fassenden Plastikbenzinkanister an einer Tan k - stelle, fllte ihn mit Otto-Kraftstoff und verwahrte ihn whrend der folgenden Tage in seinem Ein-Zimmer-Apartment. Im Laufe der Nacht vom 14. auf den 15. November 1999 verdichtete sich beim Angeklagten der Entschluû, die nunmehr seit Tagen gehegten Vorstellungen in die Tat umzusetzen und hie r - durch den geplanten Selbstmord vorzubereiten. Der Angeklagte wollte bei all seinen berlegungen, daû er mit dem Inbrandsetzen seines Apartments unter Verwendung von fnf Litern Benzin ein Fanal setzen werde. Durch den Brand sollte seine gesamte Habe vernichtet werden, so daû auch seiner Frau nichts mehr davon bliebe. Im September des Jahres 1999 hatte der Angeklagte sein gesamtes Bankguthaben von etwa 14.000 DM abgehoben und in seinem Apartment aufbewahrt. Er wollte, daû auch dieser Geldbetrag zusammen mit seiner Wohnung den Flammen zum Opfer fiel und vernichtet werde. Etwa um 3.40 Uhr ffnete der Angeklagte den Schraubverschluû des b e - reitgehaltenen Benzinkanisters und verteilte nahezu dessen gesamten Inhalt in dem knapp 22 qm groûen Wohnraum des Apartments. Mit dem Rest des Trei b - stoffs legte er eine "Trpfchenspur" in Art einer Lunte ber die Schwelle der geffneten Wohnzimmertr quer durch den Vorraum bis zur Wohnungsei n - gangstr. Der Versuch schlug fehl, da das Streichholz auf dem Boden verlosch. Der Angeklagte begab sich in den Wohnraum zurck, entzndete ein Streic h - holz und warf es auf mit Benzin getrnkte Kleidungsstcke. Vom Hausflur aus versuchte der Angeklagte noch, die Eingangstre zum Apartment ins Schloû zu ziehen, konnte jedoch die starke Sogwirkung des einsetzenden Brandwindes nicht mehr berwinden. Er lieû die Tr offen und flchtete ber das nur wenige - 6 - Schritte entfernt gegenberliegende einzige Treppenhaus des Anwesens ins Erdgeschoû und von dort ins Freie. Unmittelbar nach Entzndung des Benzin- Luft-Gemischs kam es in krzeren Abstnden zu mehreren lauten explosion s - artigen Verpuffungen, die der Angeklagte wahrnahm. Als er das Anwesen ber den unmittelbar unter seinem Apartment liegenden Eingang verlieû, bemerkte er, wie bereits meterlange Flammen aus der geborstenen Balkontre ins Freie und in Richtung des darberliegenden Stockwerks schlugen. Durch das Verschtten der fnf Liter Otto-Kraftstoff entwickelte sich in krzester Zeit ein zndfhiges Gas-Luft-Gemisch, das zu mehreren Verpuffu n - gen fhrte. Es entstand ein starkes Feuer mit erheblicher Rauchentwicklung im Treppenhaus. Im dichten Rauch kamen vier Mitbewohner ums Leben und eine Hausbewohnerin erlitt dauerhafte schwerste Verbrennungen. Der Angeklagte verbrachte den Rest der Nacht auf dem Spielplatz, wo er, mit dem als Schlinge um seinen Hals gelegten Abschleppseil auf dem Spielgerst saû, um sich zu erhngen. Er konnte sich aber letztlich zu dem b e - absichtigten Selbstmord nicht entschlieûen und wurde am nchsten Tag fes t - genommen. 2. Die Schwurgerichtskammer hat in bereinstimmung mit drei von ihr angehrten psychiatrischen Sachverstndigen angenommen, der Angeklagte habe sich in einer besonderen Lage und Befindlichkeit befunden, als er seinen Selbstmord vorbereitete. Trotz dieser ªprsuizidalen Ambivalenzº habe er sich beim Legen des Wohnungsbrandes nicht in einem ªeingeengtenº Zustand im Sinne der §§ 20 und 21 StGB befunden. - 7 - B. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Die Staatsanwaltschaft rgt, die Schwurgerichtskammer habe einen bedingten Ttungsvorsatz des Angeklagten deshalb fr nicht gegeben erac h - tet, weil dieser nicht in feindseliger Einstellung gegenber den Tatopfern g e - handelt habe. Zwar stehe auûer Frage, daû es nicht Ziel des Angeklagten g e - wesen sei, fremde Menschenleben zu zerstren. Sein Ziel sei es jedoch nicht lediglich gewesen, sein Hab und Gut zu zerstren, er habe vielmehr ein Fanal setzen wollen. Habe er aber die besondere Gefhrlichkeit seines Handelns erkannt, dann genge allein die ªHoffnungº nicht, es werde zu keiner Explosion sowie einer Ausweitung der Flammen und des Rauches kommen, um eine Bi l - ligung des Erfolges durch den Angeklagten und damit den bedingten Ttung s - vorsatz zu verneinen. 2. Die Beweiserwgungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Ttungsvorsatz verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prfung stand. Bedingt vorstzliches Handeln setzt voraus, daû der Tter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als mglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daû er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Ta t - bestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.; zuletzt Senat in NStZ 2001, 475 ). In Abgrenzung zu der Schuldform der bewuûten Fahrlssigkeit mssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement in jedem Einzelfall besonders geprft und durch ta t - - 8 - schliche Feststellungen belegt werden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27). Der Bundesgerichtshof war in einer Reihe von Entscheidungen mit u - ûerst gefhrlichen Gewalthandlungen wie dem Werfen eines Molotowcocktails oder eines Brandanschlags auf ein Asylbewerberheim befaût, die in feindlicher Absicht begangen wurden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38). Bei diesen Handlungen hat er ausgesprochen, es liege bei solchen Han d - lungen, bei denen die Lebensgefhrlichkeit offen zutage trete, ausgesprochen nahe, daû der Tter mit der Mglichkeit eines tdlichen Ausgangs der von ihm in Gang gesetzten Handlungskette rechnet. Er hat es aber auch fr denkbar angesehen, daû es Flle geben kann, in denen ein Tter alle Umstnde kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefhrdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewuût ist, daû sein Tun zum Tod des Opfers fhren kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26). Deshalb b e - drfe es fr den Schluû der Billigung eines Todeserfolges selbst bei einer in feindlicher Absicht begangenen Tathandlung im Hinblick auf die gegenber der Ttung eines anderen Menschen bestehenden hohen Hemmschwelle sorgflt i - ger Prfung insbesondere des Willenselements. Erst recht hat der Bundesgerichtshof in dem Fall einer in der Absicht der Selbstttung bewirkten Gasexplosion den Schluû auf den bedingten Ttung s - vorsatz als rechtsfehlerhaft angesehen, bei dem der Tatrichter unerrtert g e - lassen hat, daû der Angeklagte einer im Haus anwesenden Mitbewohnerin nicht feindselig gesonnen, sondern sogar freundschaftlich verbunden war (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1). - 9 - 2. Nach diesem Maûstab hat die Schwurgerichtskammer zum Wisse n - selement gewrdigt, daû der Angeklagte trotz seiner (pr-)suizidalen Situation die bersicht im wesentlichen behalten hatte. Ihm war bewuût, daû er durch das Inbrandsetzen seines Apartments fremdes Eigentum schwer beschdigen wrde. Es lag fr ihn auch nicht fern, daû das von ihm gelegte Feuer nicht nur Einrichtungsgegenstnde seines Apartments, sondern auch auf Gebudeteile wie Tren, Fenster, Bden etc. bergreifen wrde. Der Angeklagte wuûte um die Gefhrlichkeit des von ihm gelegten Brandes in Bezug auf die Mitbewohner der sechsstckigen Apartmentanlage. Er kannte die Beschaffenheit des aus einer Vielzahl von Wohneinheiten bestehenden Gebudes, das lediglich ber einen zentral gelegenen Zu- bzw. Ausgang verfgte. Er wuûte, daû sein Apartment auf der ersten Etage genau ber dem Ausgang unmittelbar im B e - reich des verhltnismûig engen Treppenhauses lag. Er hatte auch bedacht, daû er den Brand und seinen Selbstmord in den Nachtstunden durchfhren wrde, in der die anderen Hausbewohner schliefen. Er war auch im Umgang mit Otto-Kraftstoff geschult und war sich deshalb bewuût, daû durch das Ve r - teilen von mehreren Litern Benzin als Brandbeschleuniger ein stark brennbares und explosives Benzin-Luft-Gemisch entstehen wrde, das er zur Zerstrung seiner Wohnung einsetzen wollte. Das Schwurgericht kam deshalb zur berzeugung, der Angeklagte habe beim Legen des Brandes krperliche Beeintrchtigungen von Mitbewohnern im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB zwar nicht angestrebt, aber doch billigend in Kauf genommen. Zwar sei er davon ausgegangen, Feuer und Rauch wrden sich im wesentlichen auf seine eigene Wohnung beschrnken. Er schloû jedoch nicht aus, daû Mitbewohner zu Schaden kommen knnten, denn er muûte damit rechnen, daû es aufgrund des Benzin-Luft-Gemisches zu einem Bersten der - 10 - Fensterscheiben kommen und Hausbewohner durch Glassplitter verletzt we r - den knnten und daû Feuer und Rauch ber offengehaltene Fenster in Nac h - barwohnungen eindringen und dadurch Menschen zu Schaden kommen kn n - ten. Dagegen hat die Schwurgerichtskammer als nicht vom Wissenselement umfaût angesehen, daû der Angeklagte mit der erheblichen Ausweitung des Brandes und insbesondere der Verbreitung konzentrierter Rauchgase im br i - gen Gebude gerechnet hatte. Sie hat dabei bercksichtigt, daû der Ang e - klagte seinen eigenen Tod vorbereitete und er damit und mit den auf seine g e - schiedene Frau gerichteten Gedanken und Gefhlen aufs Hchste in Anspruch genommen war. Nach seiner subjektiven Vorstellung richtete sich der Branda n - schlag, der Vorbereitung seines Selbstmordes war, in erster Linie gegen sich selbst. In zweiter Linie wollte er mit dem Anznden seines Apartments und der Vernichtung seiner persnlichen Habe ein Fanal setzen, mit dem er seine g e - schiedene Frau treffen und ªbestrafenº wollte. Auch habe der Angeklagte das Feuer nicht in feindlicher Absicht gegenber seinen Mitbewohnern gelegt. Au f - grund all dieser Umstnde sei ihm nicht zu widerlegen gewesen, daû er davon ausging, Feuer und Rauch wrden im wesentlichen auf sein Apartment b e - schrnkt bleiben, wofr auch spreche, daû er zunchst eine Lunte zur Wo h - nungstr legte, um nach dem Inbrandsetzen die Wohnung zu verlassen. Die Kammer hat dem Angeklagten schlieûlich nicht widerlegen knnen, daû er noch nach dem Brandlegen versucht hat, hinter sich die Wohnungstr zu schlieûen, was ihm infolge des Brandwindes nicht mehr gelungen sei. Daû aufgrund eines von ihm nicht mehr beherrschbaren Brandes konzentrierte Rauchgase insbesondere ins Treppenhaus gelangten und die vier tdlich ve r - letzten Mitbewohner in ihrer Furcht vor dem Brand trotz der Rauchentwicklung - 11 - ber das Treppenhaus ins Freie gelangen wollten und sie dabei den Ersti k - kungstod erleiden knnten, war nach Auffassung der Schwurgerichtskammer zwar keine fernliegende, aber auch keine zwingende Folge, mit der der Ang e - klagte von vornherein in seiner Planung rechnen muûte. Diese Feststellungen zum Wissenselement sind rechtsfehlerfrei getro f - fen. Die Strafkammer hat ihre Zweifel nicht berwinden knnen, daû der Ang e - klagte die erhebliche Ausweitung des Brandes mit den tdlichen Folgen fr die vier Mitbewohner nicht in sein Wissen aufgenommen hatte. Diese Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Damit muûte die Kammer nicht zu dem Schluû kommen, der Angeklagte habe den Brand auch um den Preis legen wollen, daû dabei Mitbewohner zu Tode kommen knnten. 3. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Schwu r - gerichtskammer hat gesehen, daû die Tat des Angeklagten besonders schwer wiegt. Sie hat insbesondere bercksichtigt, daû durch die Tat vier junge Me n - schen ihr Leben verloren haben und bei einer Geschdigten die Gesundheit auf Dauer schwer beeintrchtigt ist. Daû die Strafkammer von der Verhngung einer hier mglichen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, beruht allein darauf, daû der Angeklagte die Tat in einer existentiellen Lebenskrise als Vo r - bereitung auf seinen Selbstmord begangen hat. C. Revision des Angeklagten 1.Die Revision rgt, das Schwurgericht habe keine ausreichenden Fes t - stellungen dazu getroffen, daû der Angeklagte nicht allein die Wohnungsei n - - 12 - richtung des Apartments, sondern darber hinaus mit dem Gebude fest ve r - bundene Teile in Brand setzen wollte und sich damit der schweren Brandsti f - tung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht habe. Den Urteilsgr n - den sei nur zu entnehmen, er habe dies nicht in ªAbrede gestelltº. Die Stra f - kammer habe damit unzulssig ein Teilschweigen verwertet. Die Rge hat keinen Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Z u - schrift zutreffend ausfhrt, ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsgrnde, daû sich der Angeklagte umfassend gestndig zum Sachverhalt eingelassen hat. Ein Fall des Teilschweigens liegt somit nicht vor. Hinsichtlich des von der Schwurgerichtskammer angenommenen bedingten Vorsatzes bei der beso n - ders schweren Brandstiftung (§§ 306a und b StGB) ergibt sich aus der von der Revision zitierten Passage des Urteils, daû er die maûgeblichen Umstnde - offenbar auf Fragen des Gerichts - nicht in Abrede gestellt hat. 2. Auch eine Verletzung des § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB liegt nicht vor. Die Begrndung, mit der die Schwurgerichtskammer dargelegt hat, daû sie wegen der hohen Hemmschwelle zwar keinen Ttungsvorsatz angenommen hat, daû der Angeklagte aber hinsichtlich seiner Mitbewohner einen Krpe r - verletzungsvorsatz billigend in Kauf genommen hat, ist rechtlich nicht zu bea n - standen. 3. Soweit der Angeklagte rgt, die Schwurgerichtskammer habe wesen t - liche Strafzumessungsgesichtspunkte nicht bercksichtigt, bleibt auch diese Rge erfolglos. Die Schwurgerichtskammer hat mit Recht ausgefhrt, daû die Tat des Angeklagten besonders schwer wiegt. Selbst wenn die Strafkammer zu seinen Gunsten bercksichtigt hat, daû er sich in einer Lebenskrise befunden - 13 - hat und Selbstmord verben wollte, wiegt demgegenber, daû er mit kaum nachvollziehbarer Leichtfertigkeit gehandelt und dabei das Leben von vier Menschen zerstrt und die Gesundheit einer Mitbewohnerin nachhaltig beei n - trchtigt hat. Es ist nicht zu besorgen, daû die Schwurgerichtskammer weitere zu Gunsten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte, die, soweit sie von der Revision vorgetragen worden sind, angesichts der Folgen der Tat ohnehin kein Gewicht haben, aus dem Blick verloren hat. Die Urteilsgrnde mssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgrnde enthalten. Schfer Nack Wahl Boetticher Kolz
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