BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 369/10 vom 25. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2010 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29. M344rz 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagess344tzen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie von einem weiteren Tatvorwurf freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. 1 I. Das Rechtsmittel hat Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). Die Beweisw374rdigung im angefochtenen Urteil unterliegt durchgreifenden Bedenken. 2 Der Tatrichter muss sich in der Fallkonstellation, in der "Aussage gegen Aussage" steht, bewusst sein, dass er die Angaben der einzigen Belastungs-zeugin, die nicht durch zus344tzliche Indizien belegt sind, einer besonderen Glaubhaftigkeitspr374fung zu unterziehen hat. Eine l374ckenlose Gesamtw374rdigung 3 - 3 - der Indizien ist dann von besonderer Bedeutung (vgl. BGHR StPO 247 261 Indi-zien 1, 2; BGH StV 1996, 582; 1997, 513; NStZ-RR 1998, 15). Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, die die Entscheidung beeinflussen k366nnen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (BGHR StPO 247 261 Be-weisw374rdigung 1, 13; 247 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; BGH StV 1995, 6, 7; 1997, 513; BGH, Beschluss vom 5. November 1997 - 3 StR 558/97). Dies gilt besonders, wenn die einzige Belastungszeugin in der Hauptverhandlung ihre Vorw374rfe ganz (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97) oder teilweise nicht mehr aufrechterh344lt, der anf344nglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH NStZ 1996, 294; NJW 1996, 206; BGH, Beschluss vom 1. April 1998 - 3 StR 22/98) oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussa-geteils herausstellt. Der Tatrichter muss dann jedenfalls regelm344337ig au337erhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gr374nde nennen, die es ihm erm366glichen, der Zeugenaussage im 334brigen dennoch zu glauben. Dies war hier angezeigt vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Gesch344digte bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung den Tatvorwurf, wel-chen sie bis dahin am detailliertesten geschildert hatte, nicht mehr aufrecht er-hielt. Das angefochtene Urteil wird daher den genannten Anforderungen an die Beweisw374rdigung nicht in vollem Umfang gerecht. 4 Die Gesch344digte hatte n344mlich neben drei Taten, welche in der damals von der Gesch344digten und deren Mutter bewohnten Wohnung begangen wor-den seien und bei denen der Angeklagte die Gesch344digte in zwei F344llen aufge-fordert habe, ihn manuell zu befriedigen, detailliert einen Vorfall bei einer ge-meinsamen Autofahrt im Pkw des Angeklagten geschildert, bei welcher sie die-sen auf seine Aufforderung mit der Hand bis zum Samenerguss habe befriedi- 5 - 4 - gen m374ssen, wobei der Angeklagte das Ejakulat in der Folge mit einem Tempo-taschentuch abgewischt habe. Diesen letztgenannten - im Vergleich zu den an-deren angegebenen Taten eher au337ergew366hnlichen - Vorfall konnte die Ge-sch344digte im Gegensatz zur polizeilichen Vernehmung trotz Vorhalts der dama-ligen Aussagen in der Hauptverhandlung nicht mehr best344tigen. Vielmehr gab sie an, sie habe lediglich den Bauch des Angeklagten streicheln m374ssen; mehr sei nicht passiert. In ihrer Beweisw374rdigung geht die Strafkammer 374ber diesen Umstand, ohne daf374r tragf344hige Gr374nde anzuf374hren oder sich damit auseinanderzuset-zen, hinweg. Allein die Angabe, die Zeugin habe sich an diesen Vorfall nicht mehr erinnern k366nnen, reicht nicht hin, um in ausreichendem Umfang darzule-gen, weshalb sie der Zeugin trotz dieser markanten "Erinnerungsl374cke" die wei-teren Tatvorw374rfe geglaubt hat, zumal die diesbez374glichen Schilderungen recht detailarm wiedergegeben werden. 6 Zwar st374tzt sich das Landgericht zus344tzlich auch auf die Schilderungen der Mutter, welche zwar zu den Tatvorw374rfen selbst nichts berichten konnte, jedoch ausgesagt hatte, dass sie bemerkt habe, dass ihre Tochter sich Ende 2008 den Arm geritzt hatte, und im Mai 2009 habe sie erneut Schnitte bemerkt. Allerdings setzt sich das Gericht dabei nicht damit auseinander, dass zu beiden Zeitpunkten die Beziehung der Mutter der Gesch344digten zu dem Angeklagten l344ngst beendet und auch eine r344umliche Trennung herbeigef374hrt worden war und beide in einer neuen r344umlichen Umgebung lebten. 7 - 5 - II. Die Gesamtw374rdigung der Beweise, die f374r und gegen die Glaubhaftig-keit der Tatschilderungen der einzigen Belastungszeugen sprechen, erscheint daher insgesamt unvollst344ndig und leidet unter Darstellungsm344ngeln. Die Sa-che bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Pr374fung. 8 Nack Wahl Graf J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy