BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 369/13 vom 2. September 2013 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2013 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Der Beschluss des Landge richts Deggendorf vom 19. April 2013 wird aufgehoben. 2. Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e- richts Deggendorf vom 31. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Das in ihrer Abwesenheit verkündete Urteil vom 31. Januar 2013 wurde der Beschuldigten am 22. Februar 2013 zugestellt. Ihre Revision ging fristg e- recht am 27. Februar 2013 ein. Mit Schriftsatz vom 18. März 2013 nahm der Pflichtverteidiger die Revision zurück. Das Landgericht forderte den Verteidiger auf, die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zur Revisionsrücknahme vorz u- legen. Dieser übersandte ein Schreiben des Betreuers der Beschuldigten, in dem um Rücknahme d er Revision gebeten wird. 1 2 - 3 - Nach dem Betreuerausweis vom 20. Oktober 2011 (Blatt 17 der Sacha k- ten) vertritt der Betreuer die Betroffene im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Aufen thaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensvorsorge, Vertr e- tung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten. Durch Beschluss vom 19. April 2013 hat das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO die Revision als unzulässig verworfen, da eine wirksame R evis i- onsrücknahme nicht vorliege und die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden seien. Dieser Beschluss wurde am 26. April 2013 dem Verteidiger zugestellt. Am 30. April 2013 legte der Verteidiger gegen diesen Beschluss "Beschwerde" ein. Mit weiterem Schriftsatz stellte er klar, dass damit eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) begehrt wird. II. Der als Antrag auf En tscheidung des Revisionsgericht s (§ 346 Abs. 2 StPO) zu wertende Schriftsatz vom 30. April 2013 hat im Ergebnis keinen E r- folg. Zwar ist der Beschluss des Landgerichts vom 19. April 2013 aufzuheben; doch war die Revision vom Senat als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). 1. Der zulässige Antrag auf En tscheidung des Revisionsgericht s führt zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unz u- lässig verworfen hat. Für diese Entscheidung war das Landgericht nicht zustä n- dig. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf di ejenigen Fälle b e- schränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung 3 4 5 6 7 8 - 4 - des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem a n- deren Grund erg eben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulä s- sigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mä n- geln der Form - und Friste i nha l tung zusammentrifft (v gl. u.a. BGH, Besc hlüsse vom 19. Februar 2008 - 3 StR 23/08, vom 17. Juli 2007 - 1 StR 271/07, vom 5. Oktober 2006 - 4 StR 375/06, vom 8. November 2000 - 2 StR 426/00 jeweils m wN). Da im vorliegenden Fall auch die vorgreifliche Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zu prüfen war, obliegt die Entscheidung über die Zulä s- sigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht (vgl. auch Meyer - Goßner , StPO , 56. Aufl. , R n. 2 zu § 346 StPO). 2. Die Rechtsmittelrücknahme war nicht wirksam, da der (Pflicht - )Verteidiger nicht gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme au s- drücklich ermächtigt war. Die Zustimmung des Betreuers stellt hier keine au s- drückliche Ermächtigung dar; denn sein Aufgabenbereich umfasst nicht auch die Vertretung in Strafsachen (vgl. u.a. Ra dtke in Radtke/Ho h mann , StPO , R n. 4 zu § 298 StPO; Meyer - Goßner , aaO , R n. 3 zu § 302 i.V.m. R n. 1 zu § 298; vgl. auch OLG Hamm , NStZ 2008, 119). Die Beschuldigte selbst hat keine Ermächtigung zur Revisionsrücknahme erteilt. 3. Die Revision ist vom S enat als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die für den Fristbeginn maßgebliche Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist am 22. Februar 2013 erfolgt. 9 10 11 12 - 5 - Innerhalb der Monatsfrist des § 34 5 Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Revis i- onsbegründung nicht abgegeben worden. Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher 13
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