BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 370/07 vom 6. November 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja __________________________ StPO 247 261 Basiert die Verurteilung eines Angeklagten auf Angaben eines Belastungszeu-gen, die seinem Gest344ndnis in der gegen ihn gef374hrten Hauptverhandlung ent-sprechen, und war dieses Gest344ndnis Gegenstand einer verfahrensbeenden-den Absprache, dann muss die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen unter Einbeziehung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache in einer f374r das Revisionsgericht nachpr374fbaren Weise gew374rdigt werden (Fortf374h-rung von BGHSt 48, 161). BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07 - LG Stuttgart in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Verfahren richtete sich zun344chst gegen f374nf Angeklagte. Ein Ange-klagter - S. - wurde nach Abtrennung seines Verfah-rens aufgrund seines dann abgegebenen Gest344ndnisses fr374hzeitig abgeurteilt. Sp344ter verurteilte das Landgericht die 374brigen vier Angeklagten - T. , L. , G. und Ta. - mit dem ange-fochtenen Urteil zu Freiheitsstrafen und zwar den Beschwerdef374hrer T. wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r-perverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Revision dieses Ange-klagten hat mit zwei Verfahrensr374gen Erfolg. 1 - 3 - 1. Mit einer Verfahrensr374ge beanstandet der Angeklagte die fehlende Auseinandersetzung damit, dass der Belastungszeuge seine Angaben aufgrund einer allein mit ihm getroffenen Urteilsabsprache gemacht hat (Versto337 gegen 247 261 StPO). 2 a) Dem liegt Folgendes zu Grunde: 3 aa) Nach den Urteilsfeststellungen erteilte der fr374here Mitangeklagte und sp344tere Zeuge S. dem Angeklagten T. den Auf-trag zur gewaltsamen Durchsetzung einer 204nicht einklagbaren223 Geldforderung gegen den Zeugen A. . T. bediente sich bei der - letztlich erfolglosen - Umsetzung dann seinerseits dreier weiterer Personen, der Ange-klagten L. G. und Ta. . 4 T. , L. , G. und Ta. haben sich in der gegen sie gerichteten Haupt-verhandlung entweder zur Sache 374berhaupt nicht oder abweichend vom Tat-vorwurf eingelassen. Entscheidende Grundlage f374r wesentliche Feststellungen der Strafkammer insbesondere zum Tathintergrund und zur Vorgeschichte wa-ren die Angaben des Auftraggebers S. . Dieser hat 204vor der Kammer als Angeklagter und nach Abtrennung des Verfahrens und rechtskr344ftiger Verurtei-lung als Zeuge glaubhaft ausgesagt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte da-f374r gesehen, dass S. insoweit die Unwahrheit gesagt haben k366nnte. Zwar hat die Strafkammer die genauen Hintergr374nde der Auseinandersetzung zwi-schen S. und dem Gesch344digten nicht kl344ren k366nnen. Daf374r dass S. s An-gaben aber jedenfalls insoweit den Tatsachen entsprachen, als er eine rechtlich nicht durchsetzbare Forderung mit Gewalt durchsetzen wollte, spricht bereits, dass er insoweit die gleichen Angaben im Verfahren gegen sich gemacht hat und sich dadurch belastete223. Eine weitergehende W374rdigung dieser Aussage, 5 - 4 - die Darstellung der Umst344nde ihres Zustandekommens sowie die Auseinander-setzung damit enthalten die Urteilsgr374nde nicht. bb) Zur Aussageentstehung teilt die Revisionsbegr374ndung Folgendes mit (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO): 6 Das Verfahren richtete sich zun344chst - wie bereits bekannt - gegen die f374nf Angeklagten S. , T. L. , G. und Ta. . Am ersten Verhandlungstag machten die Angeklagten nur Anga-ben zu ihren pers366nlichen Verh344ltnissen. Danach kam es im Richterzimmer zu Verst344ndigungsgespr344chen, die jedoch zu keinem gemeinsamen Ergebnis f374hr-ten, sondern nur mit den Verteidigern des Angeklagten S. . Zu Beginn des zweiten Verhandlungstags wurde das Verfahren gegen den Angeklagten S. abgetrennt und sofort fortgesetzt. Das Verfahren gegen die 374brigen Ange-klagten wurde unterbrochen und dessen Fortsetzung um 13.30 Uhr verf374gt. Die Angeklagten L. , G. Ta. und T. verlie337en den Gerichtssaal. 7 In der nunmehr allein gegen den Angeklagten S. fortgef374hrten Hauptverhandlung gab der Vorsitzende die Erkl344rung ab, 8 204dass die Beteiligten Verst344ndigungsgespr344che gef374hrt haben, und zwar des Inhalts, dass der Angeklagte im Falle eines Gest344ndnisses im Sinne der Anklageschrift eine maximale Freiheitsstrafe (Strafobergren-ze) von drei Jahren drei Monaten zu erwarten hat und dass er auf Her-ausgabe der sichergestellten 3.750 Euro verzichtet; dieser Betrag soll als Schmerzensgeld zu Gunsten des Gesch344digten A. dienen223. Die Verteidiger des Angeklagten S. gaben daraufhin in 204dessen Namen und Vollmacht223 folgende von ihnen schriftlich vorformulierte, von ihnen unterschriebene und als Anlage zum Protokoll genommene Erkl344rung ab: 9 - 5 - 204Ich gestehe, da337 ich eine auf dem Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzbare Geldforderung von mir gegen A. dadurch durchsetzen wollte, da337 ich andere Personen dazu veranlasste, gegen ihn Druck auszu374ben, wobei ich billigend in Kauf nahm, da337 dies durch Einsatz von Gewalt und Schl344gen erfolgen w374rde. Es ging mir nicht darum, den Zeugen A. von der Geltendmachung irgendwelcher eigener Forderungen abzuhalten. Ich habe T. die Adresse des A. genannt, woraufhin A. am 18. M344rz 2006 in Frankfurt am M. von mehreren Personen aufgesucht und geschlagen wurde. Ich bedaure mein Verhalten zutiefst und bin damit einverstanden, da337 der bei mir sichergestellte Gesamtgeldbetrag, der der Firma Te. GmbH geh366rt, deren alleiniger Gesellschafter und Gesch344ftsf374h-rer ich bin, in H366he von 3.750 Euro nicht an mich, sondern an den Ge-sch344digten A. als Schmerzensgeld f374r die erlittenen Ver-letzungen herausgegeben wird223. Der Angeklagte S. erkl344rte hierzu: 10 204da337 die verlesene Erkl344rung seiner Verteidiger zur Sache richtig und als seine Einlassung zur Sache zu werten sei223. Dies wurde mit dem Vermerk 204vorgelesen und genehmigt223 protokolliert. 11 Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erkl344rte, 12 204da337, falls sich aus den bekannt gewordenen Vernehmungen des Zeu-gen U. strafbare Handlungen ableiten lassen w374rden, beab-sichtigt ist, nach 247 154 StPO zu verfahren223. Nach Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs hinsichtlich des An-geklagten S. , den Schlussvortr344gen mit 374bereinstimmenden Strafantr344gen 13 - 6 - entsprechend der vom Vorsitzenden genannten H366chstgrenze, der Gew344hrung des letzten Wortes, in dem sich der Angeklagte den Ausf374hrungen seines Ver-teidigers anschloss, der Erkl344rung des Verzichts auf die sichergestellten 3.750 Euro zu Gunsten des Gesch344digten und der Beratung wurde das Urteil verk374ndet. Der Angeklagte S. wurde wegen versuchter schwerer r344uberi-scher Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu der Frei-heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Rechtsmittelbeleh-rung und erg344nzender qualifizierter Belehrung im Hinblick auf die Verst344ndi-gungsgrundlage der Verurteilung verzichteten sowohl der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel. Die Hauptverhandlung gegen die 374brigen vier Angeklagten, darunter der Beschwerdef374hrer, wurde am Nachmittag fortgesetzt. Am neunten der insge-samt 13 Verhandlungstage wurde S. als Zeuge zur Sache geh366rt. Durch diese Vernehmung kann auch - im Wege des Vorhalts - 374ber den Inhalt der in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren f374r ihn abgegebenen Erkl344rung sowie 374ber seine Verurteilung Beweis erhoben worden sein - weshalb auch eine weitere, schon auf eine fehlende Erhebung dieser teilweise in den Urteilsgr374n-den erw344hnten Vorg344nge abzielende R374ge der Verletzung des 247 261 StPO nicht tr344gt. 14 b) Vor diesem, erst durch das vom Revisionsvorbringen erhellten Hinter-grund erweist sich die Beweisw374rdigung des Landgerichts als l374ckenhaft. Dies aufzudecken, bedurfte es in diesem Fall - anders als in der Sache BGHSt 48, 161, 166 - der Erhebung einer Verfahrensr374ge. Denn in den Urteilsgr374nden ist zwar erw344hnt, dass die Angaben des Zeugen S. auf ein Gest344ndnis in dem gegen ihn gerichteten - abgetrennten - Verfahren zur374ckgehen. Die Strafkam-mer hebt bei der Bewertung der Glaubw374rdigkeit sogar ausdr374cklich auf die Konstanz seiner Angaben als Angeklagter und Zeuge ab. Sie verschweigt aber 15 - 7 - zwei ma337gebliche Punkte und setzt sich in der Konsequenz damit auch nicht auseinander. - Die Strafkammer teilt schon nicht mit, dass sich der Angeklagte in dem gegen ihn gerichteten Verfahren zur Sache 374berhaupt nicht pers366nlich eingelassen, sondern nur eine von den Verteidigern verfasste und ver-lesene Erkl344rung pauschal best344tigt hat. - Vor allem teilt die Strafkammer aber nicht mit, dass das 204Gest344ndnis223 des Zeugen S. in dem gegen ihn gerichteten Verfahren auf einer verfahrensbeendenden Absprache beruhte und wie diese zustande kam. Unter Ber374cksichtigung dieser Umst344nde erscheint der Hinweis auf die Konstanz der Angaben des Zeugen im Hinblick auf dessen Glaubw374rdigkeit n344mlich in einem ganz anderen Licht. Dies h344tte der Er366rterung bedurft. 16 Zwar ist ein Gest344ndnis, das aufgrund einer verfahrensbeendenden Ab-sprache abgegeben wurde, nicht von vorneherein unglaubhaft. Dies ist im Grundsatz auch bei einer von den Verteidigern vorformulierten, vom Angeklag-ten lediglich pauschal 374bernommenen Erkl344rung nicht ausgeschlossen. Aller-dings bed374rfen von Anderen f374r Angeklagte vorformulierte und von diesen nur summarisch best344tigte Gest344ndnisse generell besonders kritischer Betrachtung hinsichtlich ihrer Substanz, ihrer 334bereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis sowie dahingehend, ob sie wirklich als von dem jeweiligen Angeklagten stam-mend, als von diesem akzeptiert angesehen werden k366nnen. Legt der Ange-klagte ein Gest344ndnis ab, so soll er dies im Grundsatz mit eigenen Worten tun (vgl. auch RiStBV Nr. 45 Abs. 2), gegebenenfalls erg344nzend zu der von seinem Verteidiger verlesenen Erkl344rung. Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz der freien richterlichen 334berzeugungsbildung. Bei Gest344ndnissen, die auf Verfah- 17 - 8 - rensabsprachen beruhen, muss diese aber in ihren Grundlagen und deren Dar-stellung in den Urteilsgr374nden besonderen Anforderungen gen374gen (vgl. BGHSt 50, 40, 49; BGH NJW 2007, 2424; BGH, Beschl. vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07 - Rdn. 18). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Vereinbarung im Verfahren gegen den sp344teren Zeugen S. einer unzul344ssigen (vgl. BGHSt 50, 40, 50) Absprache 374ber Elemente des Schuldspruchs (Erpressung, hier r344ube-rische versuchte, versucht aber nur mangels Erlangung des Verm366gensvorteils) zumindest sehr nahe kam. Denn die dem Angeklagten in den Mund gelegte Formulierung 204eine auf dem Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzba-ren Geldforderung von mir gegen A. 223 besagt noch nichts 374ber die Rechtswidrigkeit des erstrebten Verm366gensvorteils und der Vorstellungen des damaligen Angeklagten S. hierzu. Immerhin gab der Angeklagte T. , der in der Hauptverhandlung zur Sache schwieg, im Ermittlungsverfahren noch an (UA S. 10), S. habe ihm erz344hlt, der Gesch344digte habe 39.000,-- 200 Schulden bei ihm. Den Vorschlag, dies gerichtlich geltend zu ma-chen, habe er nur abgelehnt, weil dies zu zeitaufw344ndig sei. F374r das jetzt der Revision zugrundeliegende Urteil ist das nicht mehr von unmittelbarer Bedeu-tung. In diesem wird noch hinreichend deutlich festgestellt, dass S. einen rechtswidrigen Verm366gensvorteil erstrebte. 18 Von Bedeutung in diesem Verfahren ist jedoch, dass dem Gest344ndnis des S. der Sache nach eine verfahrensbeendende Absprache zu Lasten Dritter, auch des Beschwerdef374hrers T. , zugrunde lag. Der Senat hat in BGHSt 48, 161 entschieden, dass bei der Verurteilung eines Angeklagten auf-grund von Gest344ndnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfah-rensbeendenden Absprache sind, die Glaubhaftigkeit dieser Gest344ndnisse in einer f374r das Revisionsgericht nachpr374fbaren Weise gew374rdigt werden muss. 19 - 9 - Dazu geh366ren insbesondere das Zustandekommen und der Inhalt der Abspra-che. Denn bei dieser Sachlage besteht unter anderem die Gefahr, dass die Mit-angeklagten den Nichtgest344ndigen zu Unrecht belasten, weil sie sich dadurch f374r die eigene Verteidigung Vorteile versprechen. In einem solchen Fall hat der Tatrichter die Gest344ndnisse der anderen Angeklagten kritisch zu w374rdigen (Kuckein/Pfister, FS aus Anlass des f374nfzigj344hrigen Bestehens des BGH S. 641, 657 m.w.N.). Ma337geblich f374r die Bewertung ist die Entstehungs- und Ent-wicklungsgeschichte der Gest344ndnisse. Dies schlie337t auch das Zustandekom-men, den Inhalt - einschlie337lich der Zusagen der Staatsanwaltschaft zu Einstel-lungen nach 247 154 StPO - und gegebenenfalls das Scheitern einer verfahrens-beendenden Absprache mit ein. Nur so kann das Revisionsgericht 374berpr374fen, dass sich die gest344ndigen Angeklagten durch ein Gest344ndnis gegen die Zusage einer - im Einzelfall nicht schuldangemessenen - Strafe nicht nur eigene Vortei-le verschafft, sondern sich auch zutreffend eingelassen haben. F374r den hier vorliegenden Fall, dass der gest344ndige fr374here Mitangeklagte nach rechtskr344fti-gem Abschluss seines Verfahrens als Zeuge geh366rt wird, gilt nichts anderes. Nach den Gr374nden des angefochtenen Urteils kommt den Angaben des Zeugen S. insbesondere im Hinblick auf die Hintergr374nde der Tat, zum Auftrag an den Angeklagten T. und auch zur Frage der Rechtswidrigkeit des erstrebten Verm366gensvorteils entscheidende Bedeutung zu. Andere indizielle Tatsachen hierzu, wie etwa Passagen aus der Telefon374berwachung, hat die Strafkammer zum Teil erst vor dem Hintergrund seiner Angaben bewerten k366n-nen (vgl. UA S. 10 unten). 20 Der Senat vermag deshalb nicht auszuschlie337en, dass das Urteil auf der l374ckenhaften Er366rterung des Hintergrunds des 204Gest344ndnisses223 des A. S. in dem gegen ihn gerichteten Verfahren und damit der l374ckenhaften Bewertung seiner Angaben als Zeuge in diesem Verfahren beruht. 21 - 10 - 2. Mit einer weiteren Verfahrensr374ge beanstandet der Beschwerdef374hrer, die Strafkammer habe eine Frage seines Verteidigers an den Zeugen A. mit der rechtlich unstatthaften Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Frage er-scheine ihr bedeutungslos (Versto337 gegen 247247 240 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 StPO). 22 Dem liegt Folgendes zu Grunde: 23 Nach den Urteilsfeststellungen fuhren die Angeklagten L. , G. und Ta. - also ohne T. und S. - zur Durchf374hrung ihres Auftrags am Tat-tag, dem 18. M344rz 2006, gegen 6.00 Uhr mit einem Pkw von Stuttgart nach Frankfurt, wo sie den Gesch344digten A. , als dieser gegen 8.40 Uhr aus der Haust374r trat, abpassten und mit Teleskopschlagst366cken 204zusammenschlugen223. 24 Nach dem zul344ssigen (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Revisionsvorbringen fragte der Verteidiger des Angeklagten T. - des Beschwerdef374hrers -, Rechtsanwalt F. , den gesch344digten A. w344hrend dessen Verneh-mung als Zeuge mehrfach nach dem Namen der Person, die ihm - nach seinen Angaben - mitgeteilt habe, der fr374here Mitangeklagte S. sei am Abend vor der Tat mit drei anderen Personen in Frankfurt gesehen worden. Der Zeuge weigerte sich, diese Frage zu beantworten, und berief sich darauf, er habe die-ser Person sein Wort gegeben, ihren Namen nicht zu nennen. Der Verteidiger beharrte auf der Beantwortung seiner Frage. Darin wurde er zun344chst vom Vor-sitzenden der Strafkammer und vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unterst374tzt. Als sich der Zeuge weiterhin weigerte, den Namen anzugeben, reg-te der Verteidiger an, dem Zeugen die in der StPO vorgesehenen Zwangsmittel anzudrohen. Der Vorsitzende erkl344rte nun, er halte die Frage f374r nicht zul344ssig und verf374gte f366rmlich, dass sie nicht zugelassen werde, da die Antwort keinen Erkenntnisgewinn erkennen lasse. 25 - 11 - Nach Beanstandung dieser Verf374gung (247 238 Abs. 2 StPO) wurde sie von der Strafkammer mit Beschluss best344tigt. Mit dieser Frage versuche der Verteidiger offenbar, die Glaubw374rdigkeit des Zeugen A. zu ersch374ttern. Es solle ein Widerspruch vorgelegen haben zwischen den Aussagen des Zeu-gen A. auf Blatt 323 wonach nur von S. und zwei Personen die Rede sein soll, und auf Blatt 325, wo nach Aussage eines Dritten S. an diesem Tag mit drei Personen unterwegs gewesen sein soll. Die Strafkammer legt dann dar, weshalb sie bei entsprechender W374rdigung verschiedener Textteile keinen wirklichen Widerspruch und deshalb auch keinen Erkenntniswert in der erstreb-ten Antwort zu erkennen vermag. 26 Zwar steht ein zun344chst - richtigerweise - gro337z374gig gehandhabtes Fra-gerecht einer anderen Bewertung im Konfliktfall nicht im Wege. 27 Gleichwohl h344lt die Zur374ckweisung der Frage revisionsrechtlicher 334ber-pr374fung nicht stand. 28 Das Ersch374ttern der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeu-gen ist legitimes Ziel der Verteidigung. Au337erdem ist es zul344ssig, unter Um-st344nden auch geboten, die Quellen der Erkenntnisse eines Zeugen zu erfor-schen (247 69 Abs. 2 StPO). 29 Auch darauf abzielende Fragen m374ssen allerdings geeignet und sachbe-zogen sein. Eine Frage ist ungeeignet, wenn sie die Ermittlung der Wahrheit nicht oder nicht in rechtlich erlaubter Weise f366rdert. So kann und soll einer aus-ufernden Befragung - eventuell gar unter Versto337 gegen die Menschenw374rde eines Zeugen - begegnet werden (vgl. Senat BGHSt 48, 372, 373; NJW 2005, 1519, 1520). Ungeeignetheit und fehlende Sachbezogenheit sind jedoch nicht gleichzusetzen mit Bedeutungslosigkeit im Sinne von 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. 30 - 12 - Die Revisionsbegr374ndung tr344gt hierzu zutreffend vor: 31 204F374r die Kammer war nicht erkennbar, welchen Erkenntniswert die Ant-wort auf die Frage in Bezug auf die vorliegende Sache bringen soll. Dies sind Ma337st344be, die nach 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Ablehnung eines Beweisan-trags wegen Bedeutungslosigkeit f374hren k366nnen. Demgegen374ber sind 'nicht zur Sache geh366rig222 im Sinne von 247 241 Abs. 2 StPO nur solche Fragen, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung bezie-hen (vgl. BGHSt 2, 284, 287; BGH NStZ 1985, 183, 184). Darauf, ob die Frage nach Meinung des Gerichts erheblich ist und zu einem 'Erkenntnisgewinn' f374h-ren kann, kommt es nicht an; ein Urteil hier374ber - so BGH NStZ 1985, 183, 184 -202 soll sich das Gericht erst bilden, wenn es die Antwort geh366rt hat. Die Zu-r374ckweisung der Frage kam deshalb nicht in Betracht223. 32 Auf eine Ausnahmesituation, die schon vorab eine Abw344gung des vor-aussichtlichen Beweiswerts mit einem dem Bestehen auf einer Antwort entge-genstehenden Interesse, etwa eine besondere Gef344hrdung des Zeugen, gebo-ten h344tte und danach eine Zur374ckweisung der Frage h344tte als m366glich erschei-nen lassen k366nnen (vgl. BGHSt 50, 318, 330 f.), stellt der Zur374ckweisungsbe-schluss der Strafkammer nicht ab. 33 W344re es allein auf die ausdr374cklich in diesem Beschluss er366rterte Frage der Zahl der Begleiter des S. am 17. M344rz 2006 angekommen, k366nnte das Beruhen des Urteils auf dem in der Zur374ckweisung der Frage zu sehenden Rechtsfehler wohl ausgeschlossen werden. Die Frage nach der Person der In-formanten des Zeugen A. zielte im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich - ohne dass der Verteidiger hierauf ausdr374cklich h344tte hinweisen m374ssen - wei-ter, n344mlich auf die Vernehmung des dann benannten Informanten nicht nur zur Zahl, sondern zur Identit344t der Personen, mit denen S. an diesem Tag in 34 - 13 - Frankfurt unterwegs gewesen sein soll. Die Strafkammer hat ausdr374cklich fest-gestellt, dass sie die genauen Hintergr374nde der Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen S. und dem Gesch344digten A. nicht habe kl344ren k366nnen, auch hinsichtlich der Forderung des S. gegen den Zeugen A. . Hierzu h344tten die Begleiter des S. am 17. M344rz 2006 m366glicherweise beitragen k366nnen. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschlie337en, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Zur374ckweisung der Frage an den Zeugen A. beruht. 35 3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Auf die 374brigen R374gen kommt es nicht mehr an. 36 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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