BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 370/07 vom 6. November 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2007, soweit es ihn be-trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Verfahren richtete sich zun344chst gegen f374nf Angeklagte. Ein Ange-klagter - S. - wurde nach Abtrennung seines Verfah-rens aufgrund seines dann abgegebenen Gest344ndnisses fr374hzeitig abgeurteilt. Sp344ter verurteilte das Landgericht die 374brigen vier Angeklagten - T. , L. , G. und T a. - mit dem angefochtenen Urteil zu Freiheitsstrafen und zwar den Beschwerdef374hrer L. wegen gef344hrli-cher K366rperverletzung in Tateinheit mit versuchter N366tigung zu der Freiheits-strafe von vier Jahren. Die Revision dieses Angeklagten hat mit einer Verfah-rensr374ge Erfolg. 1 - 3 - Mit einer Verfahrensr374ge beanstandet der Angeklagte die fehlende Aus-einandersetzung damit, dass der Belastungszeuge seine Angaben aufgrund einer allein mit ihm getroffenen Urteilsabsprache gemacht hat (Versto337 gegen 247 261 StPO). 2 1. Dem liegt Folgendes zu Grunde: 3 a) Nach den Urteilsfeststellungen erteilte der fr374here Mitangeklagte und sp344tere Zeuge S. dem Angeklagten T. den Auf-trag zur gewaltsamen Durchsetzung einer 204nicht einklagbaren223 Geldforderung gegen den Zeugen A. . T. bediente sich bei der - letztlich erfolglosen - Umsetzung dann seinerseits dreier weiterer Personen, der Ange-klagten L. , G. und Ta. , die den wirtschaftlichen Hin-tergrund der Aktion nicht im Einzelnen kannten. 4 T. , L. , G. und Ta. haben sich in der gegen sie gerichteten Hauptverhandlung entweder zur Sache 374berhaupt nicht oder abweichend vom Tatvorwurf eingelassen. Entscheidende Grundlage f374r wesentliche Feststellun-gen der Strafkammer insbesondere zum Tathintergrund und zur Vorgeschichte waren die Angaben des Auftraggebers S. . Dieser hat 204vor der Kammer als Angeklagter und nach Abtrennung des Verfahrens und rechtskr344ftiger Verurtei-lung als Zeuge glaubhaft ausgesagt. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte da-f374r gesehen, dass S. insoweit die Unwahrheit gesagt haben k366nnte. Zwar hat die Strafkammer die genauen Hintergr374nde der Auseinandersetzung zwi-schen S. und dem Gesch344digten nicht kl344ren k366nnen. Daf374r dass S. s Angaben aber jedenfalls insoweit den Tatsachen entsprachen, als er eine recht-lich nicht durchsetzbare Forderung mit Gewalt durchsetzen wollte, spricht be-reits, dass er insoweit die gleichen Angaben im Verfahren gegen sich gemacht hat und sich dadurch belastete223. Eine weitergehende W374rdigung dieser Aussa- 5 - 4 - ge, die Darstellung der Umst344nde ihres Zustandekommens sowie die Ausei-nandersetzung damit enthalten die Urteilsgr374nde nicht. b) Zur Aussageentstehung teilt die Revisionsbegr374ndung Folgendes mit (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO): 6 Das Verfahren richtete sich zun344chst - wie bereits bekannt - gegen die f374nf Angeklagten S. , T. , L. , G. und Ta. . Am ersten Verhandlungstag machten die Angeklagten nur Angaben zu ihren pers366nlichen Verh344ltnissen. Danach kam es zu Verst344ndi-gungsgespr344chen, die jedoch zu keinem gemeinsamen Ergebnis f374hrten. Zu Beginn des zweiten Verhandlungstags wurde das Verfahren gegen den Ange-klagten S. abgetrennt und sofort fortgesetzt. Das Verfahren gegen die 374b-rigen Angeklagten wurde unterbrochen und dessen Fortsetzung um 13.30 Uhr verf374gt. Die Angeklagten L. , G. , Ta. und T. verlie337en den Ge-richtssaal. 7 In der nunmehr allein gegen den Angeklagten S. fortgef374hrten Hauptverhandlung gab der Vorsitzende die Erkl344rung ab, 8 204dass die Beteiligten Verst344ndigungsgespr344che gef374hrt haben, und zwar des Inhalts, dass der Angeklagte im Falle eines Gest344ndnisses im Sinne der Anklageschrift eine maximale Freiheitsstrafe (Strafobergren-ze) von drei Jahren drei Monaten zu erwarten hat und dass er auf Her-ausgabe der sichergestellten 3.750 Euro verzichtet; dieser Betrag soll als Schmerzensgeld zu Gunsten des Gesch344digten A. dienen223. Die Verteidiger des Angeklagten S. gaben daraufhin folgende von ihnen schriftlich vorformulierte und von ihnen unterschriebene Erkl344rung ab: 9 204Ich gestehe, da337 ich eine auf dem Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzbare Geldforderung von mir gegen A. dadurch - 5 - durchsetzen wollte, da337 ich andere Personen dazu veranlasste, gegen ihn Druck auszu374ben, wobei ich billigend in Kauf nahm, da337 dies durch Einsatz von Gewalt und Schl344gen erfolgen w374rde. Es ging mir nicht darum, den Zeugen A. von der Geltendma-chung irgendwelcher eigener Forderungen abzuhalten. Ich habe T. die Adresse des A. genannt, woraufhin A. am 18. M344rz 2006 in Frankfurt am M. von mehreren Per-sonen aufgesucht und geschlagen wurde. Ich bedaure mein Verhalten zutiefst und bin damit einverstanden, da337 der bei mir sichergestellte Gesamtgeldbetrag, der der Firma Te. GmbH geh366rt, deren alleiniger Gesellschafter und Gesch344ftsf374h-rer ich bin, in H366he von 3.750 Euro nicht an mich, sondern an den Ge-sch344digten A. als Schmerzensgeld f374r die erlittenen Verlet-zungen herausgegeben wird223. Der Angeklagte S. akzeptierte diese Erkl344rung als eigene. 10 Der Vertreter der Staatsanwaltschaft gab eine Erkl344rung zu einer m366gli-chen Einstellung des Verfahrens gem344337 247 154 StPO ab im Hinblick auf Ermitt-lungsergebnisse aus der Vernehmung des Zeugen U. . 11 Nach Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs hinsichtlich des An-geklagten S. , den Schlussvortr344gen, der Gew344hrung des letzten Wortes, in dem sich der Angeklagte den Ausf374hrungen seiner Verteidiger anschloss, und der Beratung wurde das Urteil verk374ndet. Nach Belehrung verzichteten sowohl der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel. 12 Die Hauptverhandlung gegen die 374brigen vier Angeklagten, darunter der Beschwerdef374hrer, wurde noch am selben Tag fortgesetzt. Am neunten der insgesamt 13 Verhandlungstage wurde S. als Zeuge zur Sache geh366rt. Durch diese Vernehmung kann auch - im Wege des Vorhalts - 374ber den Inhalt der in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren f374r ihn abgege- 13 - 6 - benen Erkl344rung sowie 374ber seine Verurteilung Beweis erhoben worden sein - weshalb auch eine weitere, schon auf eine fehlende Erhebung dieser in den Urteilsgr374nden teilweise erw344hnten Vorg344nge abzielende R374ge der Verletzung des 247 261 StPO nicht tr344gt. 2. Vor diesem, erst durch das vom Revisionsvorbringen erhellten Hinter-grund erweist sich die Beweisw374rdigung des Landgerichts als l374ckenhaft. Dies aufzudecken, bedurfte es in diesem Fall - anders als in der Sache BGHSt 48, 161, 166 - der Erhebung einer Verfahrensr374ge. In den Urteilsgr374nden ist zwar erw344hnt, dass die Angaben des Zeugen S. auf ein Gest344ndnis in dem ge-gen ihn gerichteten - abgetrennten - Verfahren zur374ckgehen. Die Strafkammer hebt bei der Bewertung der Glaubw374rdigkeit sogar ausdr374cklich auf die Kon-stanz seiner Angaben als Angeklagter und Zeuge ab. Sie verschweigt aber zwei ma337gebliche Punkte und setzt sich in der Konsequenz damit auch nicht aus-einander. 14 - Die Strafkammer teilt schon nicht mit, dass sich der Angeklagte in dem gegen ihn gerichteten Verfahren zur Sache 374berhaupt nicht pers366nlich eingelassen, sondern nur eine von den Verteidigern verfasste und ver-lesene Erkl344rung pauschal best344tigt hat. - Vor allem teilt die Strafkammer aber nicht mit, dass das 204Gest344ndnis223 des Zeugen S. in dem gegen ihn gerichteten Verfahren auf einer verfahrensbeendenden Absprache beruhte und wie diese zustande kam. Unter Ber374cksichtigung dieser Umst344nde erscheint der Hinweis auf die Konstanz der Angaben des Zeugen im Hinblick auf dessen Glaubw374rdigkeit n344mlich in einem ganz anderen Licht. Dies h344tte der Er366rterung bedurft. 15 - 7 - Zwar ist ein Gest344ndnis, das aufgrund einer verfahrensbeendenden Ab-sprache abgegeben wurde, nicht von vorneherein unglaubw374rdig. Dies ist im Grundsatz auch bei einer von den Verteidigern vorformulierten, vom Angeklag-ten lediglich pauschal 374bernommenen Erkl344rung nicht ausgeschlossen. Aller-dings bed374rfen von Anderen f374r Angeklagte vorformulierte und von diesen nur summarisch best344tigte Gest344ndnisse generell besonders kritischer Betrachtung hinsichtlich ihrer Substanz, ihrer 334bereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis sowie dahingehend, ob sie wirklich als von dem jeweiligen Angeklagten stam-mend, als von diesem akzeptiert angesehen werden k366nnen. Legt der Ange-klagte ein Gest344ndnis ab, so soll er dies im Grundsatz mit eigenen Worten tun (vgl. auch RiStBV Nr. 45 Abs. 2), gegebenenfalls erg344nzend zu der von seinem Verteidiger verlesenen Erkl344rung. Auch insoweit gilt jedoch der Grundsatz der freien richterlichen 334berzeugungsbildung. Bei Gest344ndnissen, die auf Verfah-rensabsprachen beruhen, muss diese aber in ihren Grundlagen und deren Dar-stellung in den Urteilsgr374nden besonderen Anforderungen gen374gen (vgl. BGHSt 50, 40, 49; BGH NJW 2007, 2424; BGH, Beschl. vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07 - Rdn. 18). 16 Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Vereinbarung im Verfahren gegen den sp344teren Zeugen S. einer unzul344ssigen (vgl. BGHSt 50, 40, 50) Absprache 374ber Elemente des Schuldspruchs (Erpressung, hier r344ube-rische versuchte, aber versucht nur mangels Erlangung des Verm366gensvorteils) zumindest sehr nahe kommt. Denn die dem Angeklagten in den Mund gelegte Formulierung 204eine auf dem Rechtsweg meiner Ansicht nach nicht durchsetzba-ren Geldforderung von mir gegen A. 223 besagt noch nichts 374ber die Rechtswidrigkeit des erstrebten Verm366gensvorteils und den Vorstellungen des damaligen Angeklagten hier374ber. Immerhin gab der Angeklagte T. , der in der Hauptverhandlung zur Sache schwieg, im Ermittlungsverfahren noch an (UA S. 10), S. habe ihm erz344hlt, der Gesch344digte habe 39.000,-- 200 Schulden bei 17 - 8 - ihm. Den Vorschlag, dies gerichtlich geltend zu machen, habe er nur abgelehnt, weil dies zu zeitaufw344ndig sei. F374r das jetzt der Revision zugrundeliegende Ur-teil ist das nicht von unmittelbarer Bedeutung. In diesem wird noch hinreichend deutlich festgestellt, dass S. einen rechtswidrigen Verm366gensvorteil erstreb-te. Von Bedeutung in diesem Verfahren ist jedoch, dass dem Gest344ndnis des S. der Sache nach eine verfahrensbeendende Absprache zu Las-ten Dritter, auch des Beschwerdef374hrers L. , zugrunde lag. Der Senat hat in BGHSt 48, 161 entschieden, dass bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Gest344ndnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfah-rensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit dieser Gest344ndnisse in einer f374r das Revisionsgericht nachpr374fbaren Weise gew374rdigt werden muss. Dazu geh366ren insbesondere das Zustandekommen und der Inhalt der Abspra-che. Denn bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass die Mitangeklagten den Nichtgest344ndigen zu Unrecht belasten, weil sie sich dadurch f374r die eigene Ver-teidigung Vorteile versprechen. In einem solchen Fall hat der Tatrichter die Gest344ndnisse der anderen Angeklagten kritisch zu w374rdigen (Kuckein/Pfister, FS aus Anlass des f374nfzigj344hrigen Bestehens des BGH S. 641, 657 m.w.N.). Ma337geblich f374r die Bewertung ist die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Gest344ndnisse. Dies schlie337t auch das Zustandekommen, den Inhalt - ein-schlie337lich von der Staatsanwaltschaft zugesagter Einstellungen gem344337 247 154 StPO - und gegebenenfalls das Scheitern einer verfahrensbeendenden Abspra-che mit ein. Nur so kann das Revisionsgericht 374berpr374fen, dass sich die ge-st344ndigen Angeklagten durch ein Gest344ndnis gegen die Zusage einer - im Ein-zelfall nicht schuldangemessenen - Strafe nicht nur eigene Vorteile verschafft, sondern sich auch zutreffend eingelassen haben. F374r den hier vorliegenden Fall, dass der gest344ndige fr374here Mitangeklagte nach rechtskr344ftigem Ab-schluss seines Verfahrens als Zeuge geh366rt wird, gilt nichts anderes. Im vorlie- 18 - 9 - genden Fall kommt die Zusage der Staatsanwaltschaft zur Einstellung eines weiteren - drohenden - Ermittlungsverfahrens gem344337 247 154 StPO hinzu. Nach den Gr374nden des angefochtenen Urteils kommt den Angaben des Zeugen S. insbesondere im Hinblick auf die Hintergr374nde der Tat und de-ren Vorgeschichte ausschlaggebende Bedeutung zu. Andere indizielle Tatsa-chen, wie etwa Passagen aus der Telefon374berwachung, hat die Strafkammer zum Teil erst vor dem Hintergrund seiner Angaben bewerten k366nnen (vgl. UA S. 10 unten). 19 Der Senat vermag deshalb nicht auszuschlie337en, dass das Urteil auch gegen den Angeklagten L. auf der l374ckenhaften Er366rterung des Hinter-grunds des 204Gest344ndnisses223 des S. in dem gegen ihn gerichteten Verfahren und damit der l374ckenhaften Bewertung seiner Angaben als Zeuge in diesem Verfahren beruht. 20 Die Sache bedarf daher schon deshalb neuer Verhandlung und Ent-scheidung. Auf die 374brigen R374gen kommt es daher nicht mehr an. 21 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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