BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 370/09 vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 be-schlossen: Dem Verurteilten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten ge-gen die Vers344umung der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. August 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: F374r eine Entscheidung gem344337 247 356a Satz 1 StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht 1 - 3 - geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen weder 374ber-gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt. Nack Wahl Kolz Hebenstreit J344ger
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