BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 370/09 vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 30. Januar 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: In seiner Gegenerkl344rung vom 4. August 2009 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2009 344u337ert sich der Verteidiger des Beschwerdef374hrers unter 4. wie folgt: "334berraschend ist der Generalbundesanwalt der Ansicht, dass es dahinstehen kann, ob die Tat als Beihilfe oder als T344ter-schaft zu beurteilen ist. Dies ist offensichtlicher Unsinn, daher muss hierzu nichts weiter ausgef374hrt werden." Abgesehen davon, dass die Wortwahl befremdet, sind die Ausf374hrungen auch in der Sache unzutreffend. Der Generalbundesanwalt hat ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten als T344ter der Hehlereien tragen. Die entsprechende Passage (auf Seite 5 der Antragsschrift) lautet: "Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung beruhenden Feststellungen, die 374berwiegend auch auf dem Gest344ndnis - 3 - des Angeklagten beruhen, tragen sowohl den Schuld- als auch den Strafausspruch. Dabei kann dahinstehen, ob die Kammer nach den getroffenen Feststellungen den Angeklag-ten zu Recht schwerpunktm344337ig im Lager des S. verortet hat. N344her d374rfte liegen, ihn im Lager des P. anzusiedeln, in dessen Auftrag er nach den Feststellungen handelte (UA S. 47). Damit h344tte er das Diebesgut 'einem Dritten verschafft'. Den Schuldspruch lie337e dies jedoch unber374hrt, denn insoweit h344tte der Angeklagte nach den Feststellungen 'eigenst344ndig' (UA S. 64) und damit t344terschaftlich gehandelt (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. 247 259 Rdnr. 14)." Auch diesen Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts tritt der Senat bei. Nack Wahl Kolz Hebenstreit J344ger
Full & Egal Universal Law Academy