BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 37/01 vom 7. März 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 6. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Falle II 3 der Urteil s - gründe ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 170d StGB a.F. (vgl. Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 171 Rdn. 3) mit genügender Klarheit aus den Urteil s - feststellungen. Daß die Jugendschutzkammer nicht auch geprüft hat, ob sich die Angeklagte durch die fortwährende Duldung des sexuellen Mißbrauchs ihrer Töchter durch S. der Be i - hilfe zu den von ihm verwirklichten Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 41, 242, 246 f.), b e - schwert die Angeklagte nicht. - 3 - Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal
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