BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 370 /13 vom 17. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge u.a . - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf di e Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Konstanz vom 6. März 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Raubes mit Todesfolge sowie wegen schweren Raubes in v ier Fällen und versuchten schweren Raubes in zwei Fällen, in allen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hierg e- gen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der R üge der Verletzung m a- teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersich t- 1 - 3 - lichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. II. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer die Vo r- sc hrift des § 55 StGB außer Acht gelassen und es versäumt hat, die Ein - beziehung der Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro aus dem seit 3. Juli 2012 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen - Schwenningen vom 26. März 2012 im Rahmen einer neuen Gesamtstrafe zu prüfen, sowie einen zusätzlichen Härteausgleich dafür vorzunehmen, dass die an sich gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen aus der seit 15. Dezember 2011 rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amt sgerichts Villingen - Schwenningen vom 15. Dezember 2011 wegen Vollstr e- ckung nicht mehr in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden konnten. § 55 StGB regelt die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe. Die Vo r- schrift soll ihrem Grundgedanken nach sicherstel len, dass Taten, die bei g e- meinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so dass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, B e- schl uss vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13). Die Anwendung des § 55 StGB ist für den Tatrichter zwi n- gend. Er darf daher die Entscheidung über eine nachträglich zu bildende G e- samtstrafe grundsätzlich nicht dem Beschl ussverfahren nach § 460 StPO übe r- lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1958 - GSSt 2/58, BGHSt 12, 1; Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03, NStZ 2005, 32). 2 3 - 4 - Da alle im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten des Angeklagten sowohl v or seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Villingen - Schwenningen vom 15. Dezember 2011, wie auch vor dem Erlass des Strafbefehls vom 26. März 2012 durch das Amtsgericht Villingen - Schwenningen begangen wo r- den sind, lagen mit jeweiligem Eintritt der Recht skraft dieser Verurteilungen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor. Dementsprechend wird die neue Strafkammer die Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen - Schwenningen vom 26. März 2012 zu prüfen und diese gegebenenfall s bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe ebenso zu berücksichtigen haben wie die Vornahme des Härteausgleichs wegen der bereits in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollständig vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Villingen - Schwenningen vom 15. Dezember 2011. Raum Graf Die RiBGH Prof. Dr. Jäger und Prof. Dr. Mosbacher sind wegen Urlaubs an der Unterschriftslei s- tung gehindert. Cirener Raum 4 5
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